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BFH Urteil vom 12.01.1966 - I 184/63

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung über den Verlustabzug (ß 10d EStG) wird jeweils erst bei der Veranlagung des Jahres getroffen, in dem der Verlustabzug sich auswirkt. Der I. Senat folgt der Ansicht des VI. Senats im Urteil VI 67/60 U vom 17. März 1961 (BStBl 1961 III S. 427, Slg. Bd. 73 S. 441)

Bei Gebäuden, die mit Zuschüssen nach § 7 c EStG angeschafft oder hergestellt worden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um den Betrag dieser Zuschüsse anzusetzen.

Eine Auskunft oder Zusage des FA kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen grundsätzlich nur für den Steuerabschnitt bindende Wirkung erlangen, auf den sich die Auskunft oder Zusage bezogen hat.

 

Normenkette

KStG § 6 Abs. 1 S. 1; EStG §§ 7b, 7c, 10d

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) für das Jahr 1958 gegen die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige - Stpfl. -) eine Körperschaftsteuer festsetzen durfte.

Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Stpfl. stellte für die Errichtung zweier Wohngebäude, die in den Jahren 1951 bis 1955 erstellt wurden, Zuschüsse nach § 7 c EStG in Höhe von 70 000 DM zur Verfügung. Nach einer Betriebsprüfung im Frühjahr 1958 ließ das FA zu, daß in den Jahren 1954 bis 1957 die erhöhte Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 b EStG von den gesamten, um die Zuschüsse unverminderten Kosten für die Herstellung der Gebäude berechnet wurde. Die Körperschaftsteuer betrug für die Jahre 1954 bis 1957 = 0 DM.

In der Körperschaftsteuererklärung für 1958 machte die Stpfl. geltend, daß nach den vom FA anerkannten Gewinnberichtigungen der Vorjahre für das Streitjahr 1958 ein Verlustabzug in Höhe von 12 367 DM anerkannt werden müsse. Demgegenüber ging das FA bei der Körperschaftsteuerveranlagung davon aus, daß die Zuschüsse nicht zu den Herstellungskosten der Gebäude gehörten, andererseits aber die für diese Beträge aufgewandte Gesellschaftsteuer - abweichend von der früheren Rechtsauffassung des FA - Teil der Herstellungskosten sei. Da die Bilanzen der Vorjahre mithin berichtigt werden müßten, entfalle der Verlustabzug. Dem folgend zog das FA die Stpfl. mit einem Gewinn von 656 DM zur Körperschaftsteuer heran.

Nach erfolglosem Einspruch der Stpfl. gab das Finanzgericht (FG) der Berufung der Stpfl. statt.

Das FA habe, so führte das FG aus, die Behandlung der Zuschüsse als Herstellungskosten selbst angeregt und anerkannt. Dadurch habe das FA zu erkennen gegeben, daß die AfA in Zukunft nach diesen Herstellungskosten zu berechnen sei. Das FA habe dadurch mehr getan, als nur eine nach den Grundsätzen der Rechtsprechung bindende Auskunft oder Zusage gegeben. Auch wenn grundsätzlich der Steuerfall für jedes Jahr neu zu beurteilen sei, so könne das FA von seiner bisherigen Auffassung nicht abweichen, weil die Stpfl. hiermit nicht habe rechnen können. Die Körperschaftsteuer sei daher auf 0 DM herabzusetzen.

Hiergegen richtet sich die Rb. des Vorstehers des FA (Revision des FA) mit der Begründung, das FG habe nicht festgestellt, daß die Stpfl. in Anbetracht der in den Vorjahren zugebilligten höheren AfA bestimmte geschäftliche Maßnahmen ergriffen habe. Es liege kein wichtiger Grund vor, der einer Berichtigung der AfA entgegenstehe.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Bei der Veranlagung 1958 hatte das FA zu entscheiden, ob gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in Verbindung mit § 10d EStG ein Verlust aus den Vorjahren abzusetzen war. Die Entscheidung über diesen Verlustabzug wird nicht bei der Veranlagung für die Jahre der Entstehung des Verlustes getroffen, sondern erst bei der Veranlagung für das Jahr, in dem der Verlustabzug zur Auswirkung kommt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - VI 67/60 U vom 17. März 1961, BStBl 1961 III S. 427, Slg. Bd. 73 S. 441). Die Entscheidung über den Verlustabzug greift somit nicht in die Rechtskraft von Bescheiden ein, die für frühere Jahre ergangen sind. Soweit für die Frage, inwieweit der Verlustabzug durch die Höhe der Sonder-AfA nach § 7b EStG beeinflußt wird, die Herstellungskosten der von der Stpfl. in den Jahren 1951 bis 1955 errichteten Gebäude eine Rolle spielen, war das FA im Streitfall auch nicht an die Ansätze der Herstellungskosten in den Bilanzen der Stpfl. für die Jahre vor 1958 gebunden. Einer rechnerischen Richtigstellung der Vorjahresbilanzen stand, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, nichts im Wege, da sich infolge der Veranlagungen mit 0 DM die falschen Bilanzansätze in diesen Jahren steuerlich nicht ausgewirkt hatten (Urteile des BFH IV 302/50 S vom 1. Dezember 1950, BStBl 1951 III S. 10, Slg. Bd. 55 S. 22, und I 23/52 U vom 1. April 1952, BStBl 1952 III S. 144, Slg. Bd. 56 S. 369).

Das Verhalten des FA bei der Veranlagung 1958 verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben.

Nach der Systematik des Steuerverfahrensrechts wird grundsätzlich erst bei der Veranlagung über Grund und Höhe des Steueranspruchs für einen bestimmten Steuerabschnitt entschieden. Etwas anderes gilt in der Regel nur dann, wenn das FA eine unter besonderen Voraussetzungen verbindliche Auskunft oder Zusage erteilt hat, eine Rechtsfrage bei der Veranlagung in einem bestimmten Sinne zu beurteilen (BFH-Urteil V 92/61 S vom 16. Juli 1964, BStBl 1964 III S. 634, Slg. Bd. 80 S. 446).

Im Streitfall fehlt es für das Jahr 1958 an einer bindenden Auskunft und Zusage des FA. Der Prüfer stellte bei der Betriebsprüfung im Frühjahr 1958 lediglich die Herstellungskosten bis 31. Dezember 1957 fest. Auch das FA folgte der Rechtsauffassung des Prüfers nur für die abgelaufene Jahre 1954 bis 1957. Eine Willenserklärung des zuständigen Beamten des FA, an dieser Rechtsauffassung auch bei der Veranlagung für das Jahr 1958 festzuhalten, ist nicht abgegeben worden. Der Ansicht des FG, das FA habe im Streitfall, da es die Behandlung der Zuschüsse als Teil der Herstellungskosten selbst angeregt habe, mehr getan, als eine bindende Auskunft und Zusage erteilt, kann angesichts der zeitlichen Beschränkung dieser Anregung auf die zur Entscheidung stehenden Jahre 1954 bis 1957 nicht gefolgt werden. Wegen dieser Beschränkung auf bestimmte Steuerabschnitte ist die Rechtsauffassung des FA für die Veranlagung späterer Steuerabschnitte nicht bindend. Die Annahme einer solchen Bindung für spätere Veranlagungszeiträume würde in so grundlegender Weise der Verwirklichung des materiellen Rechts und dem Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen nach dem Gesetz widersprechen, daß ein Steuerpflichtiger sich insoweit auch dann nicht auf Treu und Glauben berufen kann, wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der objektiv unrichtigen Entscheidung disponiert haben sollte (BFH-Urteil V 92/61 S, a. a. O.). Würde in einem Fall wie dem vorliegenden eine solche Bindung angenommen, so könnte dies zur Folge haben, daß einem Steuerpflichtigen außer dem Vorteil zu hoher AfA auch noch der zusätzliche ungerechtfertigte Vorteil eines zu hohen Verlustabzuges eingeräumt würde. Hierzu besteht mit Rücksicht auf die Behandlung anderer Steuerpflichtiger kein Anlaß.

Das FA hat auch die Frage, ob die 7c-Zuschüsse Teil der Herstellungskosten der Gebäude sind, sachlich zutreffend verneint. Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden vermindern sich insoweit, als für den Erwerb oder die Errichtung dieser Gebäude 7c-Zuschüsse verwendet worden sind. Dies ergibt sich aus § 11 EStDV. Ob diese Vorschrift rechtsgültig ist, kann dahingestellt bleiben, da sie lediglich die bei zutreffender Auslegung der §§ 7b und 7c EStG sich ergebende Rechtsansicht enthält (BFH-Urteil VI 51/61 S vom 7. Juli 1961, BStBl 1961 III S. 433, Slg. Bd. 73 S. 456). Es begegnet keinen Bedenken, wenn das FA lediglich die Gesellschaftsteuer, die aus Anlaß des Empfangs der Zuschüsse angefallen ist, als Teil der Herstellungskosten angesehen hat, da diese Geldleistung aus den eigenen Mitteln der Stpfl. aufgebracht worden ist.

Die Vorentscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die von der Stpfl. eingelegte Berufung ist gemäß § 184 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 FGO als Anfechtungsklage zu behandeln. Die Klage ist abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411930

BStBl III 1966, 270

BFHE 1966, 161

BFHE 84, 567

DB 1966, 884

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