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BFH Urteil vom 12.01.1956 - V 86/55 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der umsatzsteuerrechtlichen Selbständigkeit von Zeitungsausträgern.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1, 2 Ziff. 1, § 5 Abs. 4 Ziff. 1; UStDB § 49 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtszug. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin (Bfin.) in ihrer Eigenschaft als Zeitungskolporteur die Zustellungsgebühren für die von ihr beschäftigten Zeitungsausträger von den vereinnahmten Expeditionsgebühren des Jahres 1949, die sie von dem Verlag für die Beförderung der Zeitung erhalten hat, nach § 49 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) 1938 absetzen kann. Nach dem Urteil des Senats im ersten Rechtszug hängt dies davon ab, ob die Zeitungsausträger als selbständige Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne anzusprechen sind. Die von den Vorinstanzen im ersten Rechtszug getroffenen Feststellungen reichten nicht aus, diese Frage in dem einen oder anderen Sinne zu entscheiden. Die Sache war deshalb an das Finanzgericht zur Vornahme weiterer Ermittlungen zurückverwiesen worden.

Der Sachverhalt stellt sich nunmehr wie folgt dar: Schriftliche Verträge zwischen den Trägern und der Bfin. sind nicht abgeschlossen worden. Die Träger können ohne weitere Kündigung jeden Tag ihre Tätigkeit einstellen, andererseits kann auch der Kolporteur dem Träger jeden Tag den Auftrag entziehen. Die Träger erhalten bei Beginn ihrer Tätigkeit von dem Kolporteur eine Liste der Abonnenten des Zustellbezirks, der Bezirk selbst ist von dem Kolporteuer bestimmt und abgegrenzt. Die Liste wird von dem Träger jeweils berichtigt oder ergänzt, der Kolporteur vermerkt die Ergänzungen und Berichtigungen in seiner Kundenkartei. Dem Träger steht es frei, ob er persönlich die Zustellung ausüben oder jemand anderen damit beauftragen will. Es sind deshalb auch keinerlei Maßnahmen des Kolporteurs bei Behinderung (Krankheit) des Trägers oder für den Fall vorgesehen, daß die Zeitung, wie beispielsweise an den Sonnabenden, sehr umfangreich ist und deshalb für einen Austräger gewichtsmäßig zu schwer ist. In diesen Fällen hilft sich die Trägerschaft damit, Hilfskräfte, meist Familienangehörige, ersatzweise oder als Mithilfe zu verwenden. Fremde Hilfskräfte werden vom Träger selbst geringfügig entlohnt. Dem Träger ist es auch freigestellt, in welcher Weise er seinen Zustellbezirk beliefert. Er hat nur die Zustellung in kürzester Zeit vorzunehmen, nachdem er die Zeitungen zu einer bestimmten Zeit vom Kolporteur in Empfang genommen hat. Bis zum 5. oder 6. jeden Monats sind die Bezugsgelder vom Träger an den Kolporteur abzuliefern, und zwar für alle Zeitungen, die er vom Kolporteuer zur Zustellung erhalten hat. Zahlt ein Abonnent nicht rechtzeitig innerhalb der ersten Tage des Monats, so hat der Träger gleichwohl die vollen Bezugsgelder abzuführen. Zahlt der Abonnent gar nicht, so hat der Träger den Ausfall zu tragen. Tatsächlich war ein Ausfall bei den Trägern der Bfin. nicht festzustellen, wohl aber bei den Trägern anderer Kolporteure mit den gleichen Zeitungen. Die Träger sind auch berechtigt, für den Verlag, dessen Zeitungen sie austragen, zu werben, und zwar ohne Rücksicht auf die Grenzen ihres Zustellbezirks. Die erfolgreiche Werbung wird besonders honoriert. Nach den Aussagen der vernommenen Träger bewegt sich die Werbetätigkeit in geringem Umfang. Die Träger können auch die Zeitungen, die sie austragen, auf eigene Rechnung verkaufen und auch für andere Kolporteure oder Verlage andere Zeitungen zustellen. Von dieser Erlaubnis wird ebenfalls nach den Aussagen der vernommenen Träger nur in geringem Umfange Gebrauch gemacht. Der Zeitungsverkauf auf eigene Rechnung beschränkt sich auf bestimmte einzelne Interessenten des Sonnabendblattes innerhalb des Zustellbezirks. Der sozialen Stellung nach sind die Träger der Bfin. überwiegend Hausfrauen, der Rest verteilt sich auf Arbeitslose, Schüler und verschiedene unselbständige Berufe. Die Bfin. hat Gutachten von beteiligten Wirtschaftskreisen dem Finanzgericht vorgelegt, die die Stellung der Zeitungsausträger als selbständig bezeichnen.

Auf Grund dieser Ermittlungen beurteilte das Finanzgericht nunmehr entgegen seiner früheren Auffassung die Sach- und Rechtslage dahin, daß die Zeitungsausträger unselbständig seien und der Bfin. deshalb der Abzug der Zustellungsgebühren in Höhe von ... DM von ihren Gesamteinnahmen nicht zustehe. Sie stützte ihre Auffassung im wesentlichen darauf, daß die Zeitungsausträger zur bestimmten Zeit zur Entgegennahme der Zeitungen bei der Bfin. zu erscheinen und die Zustellung innerhalb kurzer Zeit, die durch die betrieblichen Erfordernisse des Kolporteurs bedingt seien, in dem vom Kolporteur abgegrenzten und bestimmten Bezirk zu bewirken haben. Ein unternehmerisches Risiko der Träger habe sich aus der Beweisaufnahme nicht ergeben. Ihre Betätigung als Abonnentenwerber sei unwesentlich, ebenso der freie Verkauf von Zeitungen. Eine außerhalb der Zeitungszustellung liegende Tätigkeit könnte deshalb nicht angenommen werden. Auch die soziale Stellung spreche nicht für Selbständigkeit. Die Verkehrsauffassung, die das Urteil des Bundesfinanzhofs im ersten Rechtszug für die Frage der Selbständigkeit der Träger als beachtlich bezeichnet habe, dürfte im Streitfalle weniger von Bedeutung sein, weil hier nicht das Vorhandensein einer bestimmten Verkehrsauffassung über gerade nur der Beurteilung der betreffenden Wirtschaftskreise zugängliche Verhältnisse zur Entscheidung stehe, sondern weil im Streitfall die Rechtsfolge, die aus einer gegebenen Gestaltung von Rechtsbeziehungen zu ziehen seien, zu beurteilen wären. Hierfür komme weniger die Auffassung der der Bfin. nahestehenden Wirtschaftskreise, als die Volksanschauung in Betracht. Kein Abonnent aber würde in den Personen, die ihm die Zeitung ins Haus bringen, selbständige Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erblicken. Jedenfalls habe die Bfin. das Bestehen einer Verkehrsauffassung im Sinne ihres Standpunktes nicht nachgewiesen. Wenn schließlich den Zeitungsausträgern auch eine gewisse Freiheit dadurch eingeräumt sei, daß sie ihre Familienangehörigen und auch sonstige Personen heranziehen könnten, so könne dies als sicheres Merkmal für die behauptete Selbständigkeit nicht gewertet werden, da eine solche Bewegungsfreiheit auch Angestellte im Rahmen ihres Dienstvertrags eingeräumt werden könne.

 

Entscheidungsgründe

Gegen diese Beurteilung des Finanzgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung vom Finanzgericht zugelassen worden ist. Ihre Prüfung ergibt folgendes:

Für die Beurteilung der Frage, ob jemand selbständig oder unselbständig im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung nicht auf einzelne Merkmale, sondern auf die Gesamtstellung des Betreffenden an, wie sie sich aus der Gesamtheit aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles ergibt. Erst diese Gesamtstellung läßt erkennen, ob der Betreffende unter Verlust seiner Selbständigkeit als in ein anderes Unternehmen eingegliedert angesehen werden muß. Prüft man von diesen umsatzsteuerrechtlichen Gesichtspunkten aus den Streitfall, so ist dem Finanzgericht darin zuzustimmen, daß eine Reihe von Merkmalen, wie die listenmäßige Zustellung in einem vom Kolporteur abgegrenzten Zustellbezirk zu einer nach den Bedürfnissen des Kolporteurs und des Verlags sich richtenden Zeit für eine Eingliederung in den Zeitungsvertrieb des Kolporteuers sprechen. Andererseits sind eindeutige Merkmale gegeben, die gegen ein mit einer Eingliederung notwendigerweise verbundenes Abhängigkeitsverhältnis des Trägers vom Kolporteur sprechen, so der Umstand, daß die Träger bis 5. oder 6. jeden Monats die Bezugsgelder zu liefern haben ohne Rücksicht darauf, ob die Abonnenten ihrerseits an den Träger gezahlt haben, ferner der Umstand, daß es den Trägern anheimgestellt ist, über ihren Bezirk hinaus zu werben, für andere Verlage oder Kolporteure Zeitungen auszutragen und für eigene Rechnung Zeitungen auch zu verkaufen. Die Vorinstanz hat diese Merkmale als unbeachtlich angesehen, weil sie nicht allgemein oder nur in geringem Ausmaß bei den einzelnen Zeitungsausträgern in Erscheinung getreten sind. Diese Beurteilung geht aber von einer irrigen Auffassung insofern aus, als es hier nicht auf das Ausmaß dieser Merkmale bei den einzelnen Trägern, sondern darauf ankommt, ob durch die Werbemöglichkeit, durch das Inkassorisiko, durch die Möglichkeit des freihändigen Verkaufs und der Zustellung von Zeitungen auch für andere Verlage dem Träger Eigenschaften zukommen, wie sie selbständigen Unternehmern eigen sind. Auch den Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Verkehrsauffassung kann nicht zugestimmt werden. Die Feststellung der Verkehrsauffassung beschränkt sich nicht, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, auf besonders gelagerte Fälle. Sie ist auch dann geboten, wenn, wie im Streitfalle, die tatsächlichen Verhältnisse einer weiteren und ergänzenden Aufklärung durch die Beteiligten Wirtschaftskreise bedürfen. Sie gehört zur Feststellung des Sachverhalts. Nur die beteiligten Wirtschaftskreise können verständlicherweise eine derartige Aufklärung geben, sie kann durch die Volksanschauung nicht ersetzt werden. Fehlt es deshalb in den entsprechenden Fällen an der Feststellung der Verkehrsanschauung, so ist der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Auch ist es nach § 243 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) Pflicht des Finanzgerichts, den Sachverhalt in vollem Umfang und damit auch die Verkehrsauffassung, wenn deren Feststellung notwendig erscheint, zu ermitteln. Hiernach ist das Finanzgericht im Streitfalle bei der Beurteilung der Frage der Selbständigkeit zum Teil von irrigen Voraussetzungen ausgegangen. Die Vorentscheidung war deshalb aufzuheben. Nach Aktenlage ist die Sache spruchreif.

überblickt man die für die Gesamtstellung der Zeitungsausträger der Bfin. in Betracht kommenden Umstände, so ist nicht zu verkennen, daß die Träger der Bfin. gegenüber erheblichen Bindungen unterliegen. Gleichwohl kann ihre völlige Eingliederung in den Betriebsorganismus der Bfin., wie sie § 2 Abs. 2 Ziff. 1 UStG für die Unselbständigkeit voraussetzt, nicht als gegeben anerkannt werden. Ein Risiko beim Inkasso, wenn es sich auch bei den Austrägern gerade der Bfin. nicht ausgewirkt hat, besteht auf alle Fälle und kann auch bei diesen Trägern jederzeit in Erscheinung treten. Eine derartige Regelung beim Einzug der Abonnentengelder widerspricht der Unselbständigkeit. Das gleiche gilt von der Werbetätigkeit und Werbemöglichkeit, von der Möglichkeit zum Austragen von Zeitungen auch für andere Verlage und von der, wenn auch tatsächlich vereinzelt nur in Anspruch genommenen, allen aber offenstehenden Verkaufsmöglichkeit von Zeitungen auf eigene Rechnung. Den Zeitungsträgern steht hiernach ein größerer Aufgabenkreis zu, als das bloße Zeitungsaustragen für die Bfin. Sie besitzen damit unternehmerische Funktionen, die sie nach ihrem Willen, nicht nach dem Willen der Bfin. ausüben können. Zutreffend stützen sich auf die von der Bfin. vorgelegten Gutachten der Organisation der Verleger, Agenten und Zeitungsträger für die Angabe, daß die Träger als selbständig anzusehen seien, vornehmlich auf diese Merkmale. Berücksichtigt man weiter, daß der Kolporteur auf die Person des Austrägers bei Erfüllung seiner Aufgabe kein Gewicht legt und daß er auch keinerlei bei Angestellten sonst übliche und notwendige soziale Verpflichtungen übernommen hat, so kann von einer völligen umsatzsteuerrechtlichen Eingliederung der Träger in den Betrieb der Bfin. nicht gesprochen werden. Damit entfällt die Annahme ihrer umsatzsteuerrechtlichen Unselbständigkeit. Ihre soziale Stellung - den überwiegenden Teil der Trägerschaft stellen selbständige Hausfrauen - spricht nicht dagegen.

Da es sich hiernach bei den von der Bfin. im Jahre 1949 zum Abzug geltend gemachten Zustellgebühren um Auslagen für die Beförderung von Gegenständen handelt, die die Bfin. durch andere selbständige Unternehmer, nämlich die Zeitungsausträger hat ausführen lassen, können diese Auslagen nach § 5 Abs. 4 Ziff. 1 UStG mit § 49 Abs. 2 UStDB 1938, vom Gesamtentgelt abgesetzt werden.

 

Fundstellen

BStBl III 1956, 119

BFHE 1956, 322

BFHE 62, 322

StRK, UStG:2/1 R 20

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