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BFH Urteil vom 12.01.1956 - V 272/55 S

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

übernimmt ein Unternehmer die Herstellung von Lichtbildern, die vereinbarungsgemäß dem Auftraggeber zu Werbezwecken in Zeitschriften überlassen werden, so bewirkt er eine sonstige Leistung.

Gesetz zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) i. d. F. vom 9. September 1952 § 7 Abs. 1;

 

Normenkette

UStG § 1 Ziff. 1, § 3/1; BHG § 7/1, § 1

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige hat im Veranlagungszeitraum 1954 für ein Textilunternehmen im Bundesgebiete Werbelichtbilder hergestellt. Zu diesem Zwecke hatte die Auftraggeberin dem Steuerpflichtigen Kleidungsstücke überlassen, von denen der Steuerpflichtige mit Hilfe von ihm angestellter Mannequins die Lichtbilder angefertigt hat, deren werbetechnische und künstlerische Ausgestaltung ihm überlassen war. Die Lichtbilder waren für Fach- und Modezeitschriften bestimmt. Nach den getroffenen Vereinbarungen hat der Steuerpflichtige seiner Auftraggeberin die Negative und je ein Positiv der Aufnahmen zu deren weiterer Verwendung zur Verfügung gestellt. Für die hierfür vereinnahmten Entgelte begehrt er Umsatzsteuerfreiheit nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West).

Das Finanzamt ist der Auffassung, daß den Umsätzen nicht Lieferungen, sondern sonstige Leistungen zugrunde lägen und hat die Entgelte zur Umsatzsteuer herangezogen. Im Berufungsverfahren hatte der Steuerpflichtige Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Die gegen die Zubilligung der Umsatzsteuerfreiheit gerichtete Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Steuerfreiheit nach § 7 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) kommt einmal für Lieferungen oder Werklieferungen in das Bundesgebiet in Betracht (Abs. 1 Ziff. 1 a. a. O.), zum anderen auch für eine Werkleistung, die in der Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands in Berlin (West) besteht (Abs. 1 Ziff. 2 a. a. O.). Zutreffend geht die Vorentscheidung davon aus, daß die Steuerfreiheit nur versagt werden kann, wenn der wesentliche Inhalt des einheitlich zu beurteilenden Umsatzgeschäfts als eine sonstige Leistung anzusehen ist. Im Gegensatz zur Vorentscheidung vertritt das Finanzamt jedoch die Ansicht, daß den wesentlichen Inhalt des Leistungsaustausches die uneingeschränkte Einräumung aller Verwertungsrechte an den überlassenen Lichtbildern (Veröffentlichungs- und Verbreitungsrechte) ausmache. Diese Auffassung entspricht der neueren Rechtsprechung, an der der erkennende Senat festhält (vgl. Urteile des Reichsfinanzhofs V 11/43 vom 25. Februar 1944, Reichssteuerblatt - RStBl - 1944 S. 446, und V 43/43 vom 6. Juli 1944, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK - Umsatzsteuergesetz § 1 Ziff. 1 Rechtsspr. 1). Beurteilt man das Umsatzgeschäft des Streitfalles nach seiner überwiegenden wirtschaftlichen Bedeutung, so ergibt sich, daß die dem Auftraggeber überlassenen Negative und Probeabzüge für diesen wertlos sind, wenn er sie nicht dem Zweck des ganzen Geschäftsabschlusses entsprechend in Mode- oder Fachzeitschriften um ihrer werbenden Wirkung willen veröffentlichen darf (vgl. auch §§ 15, 17 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907, Reichsgesetzblatt - RGBl - S. 7). Der in der Natur der Sache liegenden gegensätzlichen übermittlung der geistigen und künstlerischen Arbeit des Steuerpflichtigen kann deshalb keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung beigemessen werden. Das Urteil des Reichsfinanzhofs V 262/37 vom 21. Oktober 1938 (RStBl 1939 S. 219), auf das sich die Vorentscheidung beruft, hat die im Streitfall entscheidende Frage, ob das Umsatzgeschäft einheitlich nach seiner überwiegenden wirtschaftlichen Bedeutung zu beurteilen ist, gerade offengelassen, ist also nicht geeignet, die Auffassung der Vorinstanz zu stützen. Die nicht veröffentlichten Entscheidungen des erkennenden Senats, auf die sich die Vorinstanz weiterhin beruft, entsprechen dagegen der auch hier vertretenen Auffassung. Wenn der Senat in dem einen Falle zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, so nur deshalb, weil dort bereits vervielfältigte Wirtschaftsbereiche an einen größeren Kreis von Abnehmern versandt wurden und Wirtschaftsprüfer geistigen Inhalts überhaupt erst als durch die stoffliche Einkleidung verwertbares Gut, z. B. als Zeitschrift oder ähnliches Erzeugnis, Gegenstand einer Lieferung sein können (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs V 150/55 S vom 21. September 1955, Bundessteuerblatt 1955 III S. 334). Im Streitfalle hat der Steuerpflichtige jedoch nicht Vervielfältigungen an einen größeren Kreis von Abnehmern geliefert, sondern seinem Abnehmer lediglich die Möglichkeit und das Recht verschafft, seinerseits von den überlassenen Negativen Vervielfältigungen herzustellen.

Der Steuerpflichtige hat aber auch keine Werkleistung ausgeführt. Dies setzte voraus, daß er, wie aus § 3 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes hervorgeht, die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes seines Auftraggebers übernommen hätte. Im Streitfalle besteht aber der wesentliche Inhalt des Leistungsaustauschs darin, dem Auftraggeber in der Bundesrepublik die Verwertung der Negative zu Werbezwecken zu ermöglichen.

Da die Vorentscheidung diese Rechtslage verkannt hat, war sie aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Sprungberufung gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 25. Februar 1955 war mit der Kostenfolge des § 307 der Reichsabgabenordnung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl III 1956, 62

BFHE 1956, 163

BFHE 62, 163

StRK, BHG:7 R 1

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