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BFH Urteil vom 11.12.1984 - VII R 77/80 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfuhrerstattung; Einfuhr in das Bestimmungsgebiet

 

Leitsatz (NV)

1. Die Dokumente nach Art. 11 Abs. 1 UAbs. 3 VO (EWG) 1975 Nr. 192 stellen im Rahmen der Ausfuhrerstattung nur widerlegbare Indizien dafür dar, daß die Ware nach Art. 6 Abs. 2 VO (EWG) 1968 Nr. 876 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) 1975 Nr. 192 in das Bestimmungsgebiet eingeführt worden ist. Die Indiztatsache der Abladung hat keine tatsächliche Vermutung in dem Sinne zur Folge, daß sie nach der Lebenserfahrung ausnahmslos zum Erreichen des Marktes führt. Vielmehr hat der Antragsteller für die Ausfuhrerstattung die Nachweispflicht und die Beweis-(Feststellungs-)last dafür, daß die Ware den Markt des Bestimmungsgebiets tatsächlich erreicht hat. Das ist bei Vernichtung oder Wiederausfuhr nicht der Fall, wenn diese stattfindet aufgrund von Entscheidungen der zuständigen Stellen des Bestimmungsstaates anläßlich der Erfüllung von Förmlichkeiten, von denen dieser die Abfertigung zum freien Verkehr oder die Vermarktung auf seinem Gebiet abhängig macht, und wenn der Verderb der Ware, der Anlaß dafür war, vor der Erfüllung der letzten Förmlichkeit für die Zollabfertigung oder Vermarktung eingetreten ist (vgl. EuGH-Urteil vom 11.7.1984 Rs. 89/83).

2. Rechtsvermutungen bestehen nur, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht (Literatur).

3. Nichts im Wortlaut des Art. 11 VO (EWG) 1975 Nr. 192 läßt darauf schließen, daß die jeweils vorgesehenen verschiedenen Erstattungssätze danach zu gewichten sind, ob eine Ausfuhr der betreffenden Waren in die Länder der jeweils genannten Zone auch real möglich ist.

 

Normenkette

EWGV 192/75 Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 UAbs 2, Art. 11 Abs. 1 UAbs 3; EWGV 876/68 Art. 6 Abs. 2; ZPO § 292

 

Verfahrensgang

BFH (Entscheidung vom 21.04.1983; Aktenzeichen VII R 77/80)

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) verkaufte im August 1976 an die A-Company Feta-Käse. Am 6.August 1976 ließ sie beim Zollamt (ZA) B … Kanister von in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) hergestelltem Feta-Käse in Salzlake zum Versand abfertigen. Die Versandzollstelle erteilte ein Kontrollexemplar. Die Ware wurde per LKW nach C in Italien versandt. Bei der Ankunft in C stellte sich heraus, daß die Salzlake teilweise aus den Kanistern ausgelaufen war. Laut Schreiben der D-Verschiffungsagentur GmbH vom 2.März 1978 handelte es sich bei den bei der Anlieferung festgestellten Beschädigungen um geringfügige, rein äußere Verpackungsschäden. In C wurde die Ware auf das MS "Y" zur Ausfuhr nach X verladen. Hierüber stellte die F-Schiffsagentur GmbH die Bill of Loading Nr.62 vom 9.August 1976 aus. Das MS "Y" verließ am 13.August 1976 C und erreichte nach dem Landing Certificate der G-Company Ltd. vom 11.Oktober 1976 den Hafen von Z in X am 27.August 1976. Die Entladung begann nach dem Landing Certificate am 27.September 1976 und war am 6.Oktober 1976 beendet. Nach dem Survey Report (Goods) wurde die Ware zwischen dem 22.September 1976 und 7.Oktober 1976 vom Zoll in Empfang genommen und am 5.Oktober 1976 vom Zoll freigegeben. Ferner wurde die Ware nach dem Survey Report am 7.Oktober 1976 im Kühlhaus des Empfängers in Z besichtigt; dabei wurde festgestellt, daß die Ware "dented, holed, bulged out, etc." gewesen sei. Am 25.Oktober 1976 erhielt die Klägerin von der Käuferin eine entsprechende Mitteilung.

Auf Antrag der Klägerin hatte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt ―HZA―) mit Bescheid vom 20.August 1976 vorschußweise Ausfuhrerstattung in Höhe von … DM gewährt. Der Bescheid war vorbehaltlich der rechtzeitigen Nachweise nach der Verordnung (EWG) Nr.192/75 (VO Nr.192/75) der Kommission über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 17.Januar 1975 i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr.2818/75 (VO Nr.2818/75) der Kommission vom 30.Oktober 1975 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ―ABlEG― L 25/1 vom 31.Januar 1975 und L 280/31 vom 31.Oktober 1975) ergangen. Da das Original des Kontrollexemplars innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten nicht beim HZA eingegangen war, bat die Klägerin, den Ausfuhrnachweis und den Nachweis der Einfuhr im Bestimmungsland durch Ersatzdokumente erbringen zu können. Hierfür legte sie mit Schreiben vom 7.April 1977 das Landing Certificate, die Verkaufsrechnung vom 10.August 1976, Dokumentengegenwerte-Abrechnung der Bank und das Bill of Loading Nr.62 vor. Das HZA erkannte die vorgelegten Unterlagen als "gleichwertige Unterlagen" sowie als Nachweis i.S. der Art.13 Abs.2, 11 Abs.1 VO Nr.192/75 an.

Aufgrund einer bei der Klägerin durchgeführten Prüfung ging das HZA davon aus, daß die nach X ausgeführte Sendung dort nicht zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sei, weil sich die gesamte Sendung bei der Ankunft in X als für den menschlichen Genuß unbrauchbar erwiesen habe. Es forderte mit Bescheid vom 27.Februar 1978 zuviel gewährte Ausfuhrerstattung in Höhe von … DM zurück.

Auf die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) den Rückforderungsbescheid vom 27.Februar 1978 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.Januar 1979 auf. Das FG begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

Der Gewährung der Ausfuhrerstattung stehe nicht entgegen, daß die Waren nach ihrer Entladung in X möglicherweise vernichtet worden seien, weil sie für die menschliche Ernährung nicht mehr geeignet gewesen seien. Die Beanstandungen durch die Municipality Nutrition Section in X vom 24.Oktober 1976 beeinträchtigten den Anspruch auf die Gewährung der Resterstattung nicht. Nachdem der Entladenachweis gemäß Art.11 Abs.1 Unterabsatz 3 VO Nr.192/75 erbracht worden sei, brauche das FG nicht mehr festzustellen, ob die Ware tatsächlich zum freien Verkehr abgefertigt bzw. vor einer zollamtlichen Freigabe vernichtet worden sei. Die in Art.11 VO Nr.192/75 geforderten Nachweise seien formalisierend an die Vorlage von Dokumenten gebunden. Der Entladenachweis trete dabei an die Stelle des Nachweises der Erfüllung der Zollförmlichkeiten zur Abfertigung zum freien Verkehr in dem Drittland durch das Zolldokument.

Der Nachweis, daß die Ware darüber hinaus auch noch am Handel im Drittland teilgenommen haben müsse, könne weder nach dem Wortlaut der VO Nr.192/75 noch nach den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 2.Juni 1976 Rs.125/75 (EuGHE 1976, 771 ) und des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.Mai 1977 VII R 21/74 (BFHE 123, 239) gefordert werden.

Mit seiner Revision macht das HZA folgendes geltend:

Angesichts der stark verpackungsabhängigen Qualität der Ware hätte sich das FG fragen müssen, ob nicht bereits im Zeitpunkt des Verlassens des Gemeinschaftsgebiets ein Verderb der Ware eingetreten gewesen sei. Dieser Vorwurf mangelnder Sachaufklärung gelte um so mehr, als im Verlaufe des Rechtsstreits ungeklärt geblieben sei, warum die Zollstelle in C den Ausgang der Ware in dem ihr seinerzeit vorliegenden Kontrollexemplar nicht bestätigt habe. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob die Voraussetzungen des Art.8 Abs.2 VO Nr.192/75 nicht bereits im maßgebenden Zeitpunkt vorgelegen hätten.

Sinn und Zweck der Ausfuhrerstattung sei es, Erzeugnisse aus der Gemeinschaft auf dritten Märkten preislich wettbewerbsfähig zu machen und ihren Absatz zu sichern. Von diesem Zweck her sei das Bestimmungsgebiet einer Ware dessen Markt. Die erstattungsfähige Ware müsse auf den Markt kommen. Der Nachweis ihrer Abfertigung zum freien Verkehr sei somit auch, wie die Kommission der EWG und der Generalanwalt im vorgenannten EuGH-Verfahren deutlich gemacht hätten, nur ein Indiz, und zwar ein widerlegbares Indiz dafür, daß eine Ware tatsächlich auf den Markt des Bestimmungslandes gekommen sei. Im vorliegenden Fall sei nicht einmal dieses Indiz gegeben. Das FG irre auch, wenn es in der Vorlage der Entladebescheinigung einen durch Art.11 Abs.1 Unterabsatz 3 VO Nr.192/75 vorgegebenen erstattungsbegründenden Formnachweis erblicke. Diese Regelung sei geschaffen worden, um es den Beteiligten zu ermöglichen, in ganz bestimmten Fällen leichter erlangbare Papiere vorzulegen, nicht jedoch, um die materiellen Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch einzuschränken. Auf Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats vom 21.April 1983 VII R 77/80 (BFHE 138, 125) hat der EuGH mit Urteil vom 11.Juli 1984 Rs.89/83 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung ―HFR― 1984, 497) wie folgt entschieden:

"1. Der nach Art.6 Abs.2 VO Nr.876/68 in Verbindung mit Art.6 Abs.1 VO Nr.192/75 geforderte Nachweis, daß das Erzeugnis in das Bestimmungsgebiet eingeführt worden ist, gilt nicht als unwiderleglich geführt, wenn anstelle des Zolldokuments für die Abfertigung zum freien Verkehr die in Art.11 Abs.1 Unterabs.3 VO Nr.192/75 aufgezählten Dokumente vorgelegt werden.

2. Ein Erzeugnis, das nach seiner Anlandung im Bestimmungsgebiet vernichtet oder wieder ausgeführt werden mußte, gilt nicht als eingeführt im Sinne des Art.6 Abs.2 VO Nr.876/68 in Verbindung mit Art.6 Abs.1 VO Nr.192/75, wenn die Vernichtung oder die Wiederausfuhr aufgrund der Entscheidungen stattfindet, die die zuständigen Stellen des Bestimmungsstaates anläßlich der Erfüllung der Förmlichkeiten, von denen dieser die Abfertigung zum freien Verkehr oder die Vermarktung auf seinem Gebiet abhängig macht, getroffen haben, und wenn der Verderb der Ware, der Anlaß hierfür war,vor der Erfüllung dieser Förmlichkeiten eingetreten ist."

Das HZA hat zu dieser Entscheidung wie folgt Stellung genommen: Das Urteil bestätige die Auffassung der Verwaltung. Die Klägerin bleibe weiterhin beweispflichtig dafür, daß die Ware in X tatsächlich zum freien Verkehr abgefertigt worden sei. Sie habe den Nachweis nicht erbracht. Sie könne ihn nach dem Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik in X vom 23.November 1978 auch nicht erbringen. Die Ware sei unstreitig nach ihrer Anlandung in X vernichtet worden. Die Vernichtung sei unstreitig aufgrund einer Entscheidung der für die Freigabe zur Vermarktung zuständigen Gesundheitsbehörde in X erfolgt. Daraus ergebe sich zwangsläufig, daß der Verderb vor Erfüllung der Förmlichkeiten eingetreten sei, von denen die Vermarktung der Ware in X abhängig sei.

Das HZA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Zur Vorabentscheidung des EuGH trägt sie folgendesvor:

Aus den Urteilsgründen ergebe sich, daß die Dokumente i.S. des Art.11 Abs.1 Unterabsatz 3 VO Nr.192/75 widerlegbare Indizien darstellten. Die Ersatzdokumente blieben also alsBeweisvermutung bestehen. Diese könne widerlegt werden. Das HZA habe aber die Beweislast dafür. An die Widerlegung der Vermutung müßten hier die entsprechenden Anforderungen gestellt werden, die der erkennende Senat für die Widerlegung der Vermutung des § 17 Abs.1 Satz 2 des Zollgesetzes (ZG) aufgestellt habe (vgl. Urteil vom 24.Juli 1979 VII R 4/78, BFHE 128, 434).

Aus der Vorabentscheidung ergebe sich, daß die Einfuhr dann als erfolgt gelte, wenn der Verderb der Ware erst nach der Zollabfertigung eingetreten sei und erst durch eine spätere zweite Entscheidung die Vernichtung oder Wiederausfuhr der Ware ausgelöst worden sei. Es komme also darauf an, ob und wann der von ihr, der Klägerin, nach X ausgeführte Käse in X zollamtlich zum freien Verkehr abgefertigt oder zur Zollabfertigung gestellt worden sei und ob der Käse vor oder nach der Zollabfertigung verdorben und ob im ersteren Fall die Entscheidung zur Vernichtung oder Wiederausfuhr bei der Zollabfertigung getroffen worden sei. Keiner dieser beiden Punkte sei bisher aufgeklärt worden. Nach aller Voraussicht werde es auch nicht möglich sein, sie aufzuklären.Der angefochtene Bescheid sei auch aus einem anderen Grunde aufzuheben. Nach Art.11 Abs.2 VO Nr.192/75 sei dem Exporteur die im Zeitpunkt der Ausfuhr jeweils niedrigste Erstattung zu gewähren, wenn er bei der Festsetzung differenzierender Erstattungen den Nachweis der Einfuhr in das Bestimmungsland nicht geführt habe. Demgemäß habe das HZA die durch die VO (EWG) Nr.1881/76 (VO Nr.1881/76) der Kommission vom 30.Juli 1976 (ABlEG L 206/49 vom 31.Juli 1976) festgesetzte Erstattung von 2,15 RE/100 kg für die Zone E berücksichtigt. Diese Erstattungsfestsetzung sei rechtswidrig. Sie sei nicht die niedrigste Erstattung i.S. des Art.11 Abs.2 VO Nr.192/75. Die niedrigste Erstattung in diesem Sinne sei nur eine solche, bei deren Gewährung eine Ausfuhr in das betreffende Land tatsächlich möglich und realistisch sei.

Die USA aber, die in die Zone E eingestuft seien und für die hier beim Export von Feta-Käse die niedrigste Erstattung festgesetzt worden sei, importiere keinen solchen Käse.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

  1. Der angefochtene Rückforderungsbescheid ist rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Erstattung nicht vorgelegen haben (§ 14 der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.März 1977 ―VO AusfErst EWG 1977―, BGBl I 1977, 525).

2. Im vorliegenden Fall ist durch die VO Nr.1881/76 die Erstattung je nach Bestimmungsgebiet in unterschiedlicher Höhe festgesetzt worden. In einem solchen Fall wird nach Art.6 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.876/68 (VO Nr.876/68) des Rates vom 28.Juni 1968 (ABlEG L 155/1 vom 3.Juli 1968) die Erstattung nur gewährt, sofern nachgewiesen wird, daß das Erzeugnis das Bestimmungsgebiet "erreicht" hat. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit Art.6 Abs.1 VO Nr.192/75 dahin zu verstehen, daß es darauf ankommt, ob die Ware in das Bestimmungsgebiet "eingeführt" worden ist (vgl. Nr.2 des Tenors der Vorabentscheidung). Nach Art.11 Abs.1 Unterabsatz 2 VO Nr.192/75 gilt ein Erzeugnis als eingeführt, wenn die Zollförmlichkeiten zur Abfertigung zum freien Verkehr in dem Drittland erfüllt worden sind; die Erfüllung dieser Förmlichkeiten ist durch das Zolldokument nachzuweisen. Nach Art.11 Abs.1 Unterabsatz 3 begnügen sich jedoch die zuständigen Stellen der Mitgliedsstaaten mit dem Nachweis für das Entladen des Erzeugnisses in dem betreffenden Land, wenn aufgrund von Umständen, die vom Willen des Einführers unabhängig sind, der Nachweis für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten nicht erbracht werden kann.

Einen Nachweis im letztgenannten Sinn hat die Klägerin nach den Feststellungen des FG geführt. Damit steht aber noch nicht ohne weiteres fest, daß die Waren auch in das Bestimmungsgebiet "eingeführt" worden sind (Nr.1 des Urteilstenors der Vorabentscheidung). Vielmehr gelten die streitbefangenen Waren dann nicht als nach X eingeführt, wenn sie vernichtet oder wiederausgeführt worden sind und ihre Vernichtung oder Wiederausfuhr aufgrund der Entscheidungen stattgefunden hat, die die zuständigen

Stellen von X getroffen haben anläßlich der Erfüllung der Förmlichkeiten, von denen X die Abfertigung zum freien Verkehr und die Vermarktung auf seinem Gebiet abhängig macht, und wenn der Verderb der Ware, der Anlaß hierfür war, vor der Erfüllung dieser Förmlichkeiten eingetreten ist (Nr.2 des Urteilstenors der Vorabentscheidung).

3. Das FG hat diese Rechtslage verkannt. Es hat sich mit der Feststellung des Nachweises der Klägerin i.S. des Art.11 Abs.1 Unterabsatz 3 VO Nr.192/75 zufriedengegeben und weitere Feststellungen nicht getroffen. So fehlt die Feststellung, daß der Käse in X "eingeführt" worden ist. Das FG hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Waren in X vernichtet oder wiederausgeführt worden sind. Dafür, daß dem so ist, sprechen zwar die vom FG im Tatbestand der Vorentscheidung aufgeführten Dokumente und die Stellungnahmen der Beteiligten. Der Senat als Revisionsgericht ist aber nicht befugt, daraus die entsprechende tatsächliche Schlußfolgerung zu ziehen. Das gleiche gilt für die Frage, ob und gegebenenfalls aus welchem Anlaß die Behörden von X die Entscheidung über die etwaige Pflicht zur Vernichtung oder Wiederausfuhr der Waren getroffen haben. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben und die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

4. Das FG wird bei seiner neuerlichen Entscheidung folgendes zu beachten haben:

a) Nach der Vorabentscheidung des EuGH stellen die von der Klägerin im Rahmen der Beweisführung nach Art.11 Abs.1 Unterabsatz 3 VO Nr.192/75 vorgelegten Dokumente "nur widerlegbare Indizien dar …, da sie im Unterschied zu den Zollförmlichkeiten der Ware nicht einmal den Zugang zum Bestimmungsmarkt garantieren" (Abs.12 der Gründe). Der EuGH hat zwar keine Ausführungen dazu gemacht, unter welchen Umständen von einer Widerlegung in diesem Sinne gesprochen werden kann. Dessen bedurfte es aber auch nicht, weil der Senat danach nicht ausdrücklich gefragt hatte und sich überdies die Antwort auf diese Frage ohne Schwierigkeiten den Gründen der Vorabentscheidung, dem Plädoyer des Generalanwalts in dieser Sache und den Grundsätzen des Indizienbeweises entnehmen läßt.

Der Nachweis des Art.11 Abs.1 Unterabsatz 3 VO Nr.192/75 ist nach dem Wortlaut der Bestimmung ein solcher "für das Entladen des Erzeugnisses in dem betreffenden Land". Nach der Vorabentscheidung setzt aber die Gewährung der Erstattung voraus, daß die Ware im Bestimmungsland nicht nur lediglich abgeladen worden ist, sondern auch den Markt dieses Landes erreicht hat (Abs.9 der Urteilsgründe). Der Nachweis des Unterabsatzes 3 des Art.11 Abs.1 VO Nr.192/75 ist also nur insoweit ein Indiz für die Erfüllung der Voraussetzung "Teilnahme am Binnenmarkt des Bestimmungslandes", als das weitere ―etwa aus Erfahrungssätzen gewonnene― Indiz hinzukommt, daß eine in einem Hafen abgeladene Ware auch auf den Markt des betreffenden Landes zu gelangen pflegt. Eine Garantie der Erreichung des Binnenmarktes stellt, wie der EuGH mit Recht betont hat, die Abladung also noch nicht dar. Der Tatsache der Entladung kommt also schon dann eine ―im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung zu würdigende― geringere Indizbedeutung zu, wenn andere Indiztatsachen für eine andere Gestaltung der Verhältnisse sprechen.

Unrichtig ist danach die Auffassung der Klägerin, der Tatsache der Abladung komme die Wirkung einer Rechtsvermutung zu. Rechtsvermutungen bestehen nur, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht (vgl. Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 43.Aufl., § 292 Anm.2 A). Auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Widerlegung der Rechtsvermutung des § 17 Abs.1 Satz 2 ZG beruft sich die Klägerin daher zu Unrecht. Die Indiztatsache der Abladung hat aber auch keine tatsächliche Vermutung in dem Sinne zur Folge, daß sie nach der Lebenserfahrung ausnahmslos zum Erreichen des Marktes führt.

Diese Indiztatsache kann daher nicht nur dadurch entkräftet werden, daß das HZA den vollen Beweis des Erreichens des Marktes führt. Das in der Tatsache der Abladung liegende Indiz ist nicht mehr als eines von mehreren Indizien, deren Gesamtschau erst die richterliche Überzeugungsbildung von der Wahrheit ermöglicht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs ―BGH― vom 17.Februar 1970 III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 260 f. zum Indizienbeweis). Im Plädoyer des Generalanwalts heißt es zutreffend: "Wenn sich herausstellt, daß es zu einem solchen Handel (d.h. zur Teilnahme am Handel im Bestimmungsland) nicht gekommen ist, kann der Ersatznachweis grundsätzlich für unzureichend erklärt werden" (Seite 24 des Plädoyers).

b) Zu Nr.2 des Tenors der Vorabentscheidung vertritt die Klägerin die Auffassung, es komme auf den Zeitpunkt der Zollabfertigungbzw. der Gestellung der Waren in X an und darauf, ob der Verderb der Waren vor oder nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Diese Auffassung ist unrichtig.Die erste Voraussetzung, auf die nach Nr.2 des Tenors der Vorabentscheidung abzustellen ist, ist, daß die Vernichtung oder Wiederausfuhr der Waren aufgrund einer Entscheidung stattgefunden hat, die "die zuständigen Stellen des Bestimmungsstaates anläßlich der Erfüllung der Förmlichkeiten, von denen dieser die Abfertigung zum freien Verkehr oder die Vermarktung auf seinem Gebiet abhängig gemacht hat, getroffen haben". Es ist also nicht erforderlich, daß die betreffende Entscheidung vor der Erfüllung der Zollförmlichkeiten oder gar vor der Gestellung der Waren getroffen worden ist. Der Ausdruck in der Vorabentscheidung "anläßlich" der Zollabfertigung oder der Vermarktung macht deutlich, daß jede Entscheidung über die Vernichtung oder Wiederausfuhr gemeint ist, für die die Zollabfertigung oder die Erfüllung der Förmlichkeiten für die Vermarktung in X Anlaß war. Das schließt auch Entscheidungen nach der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr ein, z.B. Entscheidungen gesundheitspolitischer Natur, von denen der tatsächliche Zugang zum Markt in X abhängig ist. Unbeachtlich wäre also nur, wenn die Behörden von Kuwait eine Entscheidung über die Vernichtung oder Wiederausfuhr nach der Vermarktung der Waren aus Gründen getroffen hätten, die mit der Zollabfertigung und der Zulassung zum Binnenmarkt auch nicht mittelbar zusammenhingen.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, welche Bedeutung die zweite der beiden vom EuGH in Nr.2 des Urteilstenors genannten Voraussetzungen hat. Danach muß der Verderb der Waren vor der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr oder für die Vermarktung auf dem Gebiet von X eingetreten sein. Es kommt also im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin nicht auf den Zeitpunkt der Zollabfertigung an. Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die letzte Förmlichkeit für die Zollabfertigung oder Vermarktung zu erfüllen war. Nur wenn der Verderb der Ware erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist, kann die Klage Erfolg haben.

c) Nach Art.6 Abs.2 VO Nr.876/68 i.V.m. Art.11 Abs.1 Unterabsatz 2 VO Nr.192/75 hat die Klägerin den Nachweis zu führen, daß die Waren den Markt von X erreicht haben. Falls sich diese Tatsache nicht erweisen läßt, trifft die Klägerin die Beweis(Feststellungs-)last.

d) Nach dem Anhang zur VO Nr.1881/76 waren für Feta-Käse folgende Erstattungssätze vorgesehen (jeweils in RE für 100 kg Eigengewicht):

Zone D 12,25

Zone E 2,15

Kanada 34,00

Schweiz 8,50

Jordanien, Irak, Iran, Länder der Arabischen

Halbinsel …, mit Ausnahme der Zone D 73,50

andere Bestimmungen oder Bestimmungsgebiete 60,64.

Niedrigster Erstattungssatz war daher zum damaligen Zeitpunkt 2,15 RE/100 kg. Nach diesem Erstattungssatz waren der Klägerin Ausfuhrerstattungen jedenfalls zu gewähren, sobald nachgewiesen war, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hatte (Art.11 Abs.2 VO Nr.192/75). Davon ist das HZA im angefochtenen Rückforderungsbescheid auch ausgegangen. Dieser Bescheid ist daher insoweit rechtlich nicht zu beanstanden.Unrichtig ist die Auffassung der Klägerin, daß nach Sinn und Zweck des Art.11 Abs.2 VO Nr.192/75 die niedrigste Erstattung nur eine solche sei, "bei deren Gewährung eine Ausfuhr in das betreffende Land tatsächlich möglich und realistisch wäre". Die Regelung des Art.11 VO Nr.192/75 geht von der Bestimmung unterschiedlicher Erstattungssätze aus. Diese Voraussetzung liegt immer dann vor, wenn die dazu ermächtigte Kommission in den entsprechenden Verordnungen unterschiedliche Erstattungssätze vorsieht.

Nichts im Wortlaut des Art.11 VO Nr.192/75 läßt darauf schließen, daß die jeweils vorgesehenen verschiedenen Erstattungssätze danach zu gewichten sind, ob eine Ausfuhr der betreffenden Waren in die Länder der jeweils genannten Zone auch real möglich ist. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die Anwendung der Regelung des Art.11 Abs.2 VO Nr. 192/75 jeweils Ermittlungen voraussetzt, ob der jeweils niedrigste Erstattungssatz eine "realistische" Festsetzung einer Erstattung darstellt. Schon Gründe der Praktikabilität schließen es aus, der genannten Vorschrift einen solchen Sinn zuzuschreiben.

Das gilt um so mehr, als kaum bestimmbar ist, was als realistische Festsetzung angesehen werden kann. Da die jeweilige Festsetzung von Erstattungssätzen für die Zukunft gilt und die jeweiligen Marktbedingungen nicht ein für allemal festliegen, kann niemals ausgeschlossen werden, daß auch ein Erstattungssatz, der zu einem bestimmten Zeitpunkt keine praktische Bedeutung hat, wegen der Änderung der Marktbedingungen in der Zukunft Bedeutung erlangen wird. Der nach der VO Nr.1881/76 festgesetzte Erstattungssatz für die Zone E ―das sind die "auf dem amerikanischen Kontinent gelegenen Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika, die Hawaii-Inseln und Puerto Rico" (vgl. die Verordnung (EWG) Nr.1098/68 der Kommission vom 27.Juli 1968, ABlEG L 184/10 vom 29.Juli 1968, i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr.37/75 der Kommission vom 8.Januar 1975, ABlEG L 5/7 vom 9.Januar 1975)― ist also als niedrigster Erstattungssatz i.S. des Art.11 Abs.2 VO Nr.192/75 anzusehen. Der von der Klägerin vermißten Ermittlung, ob Ausfuhren von Feta-Käse aus der Gemeinschaft in die USA im August 1976 überhaupt möglich waren, bedarf es daher nicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI603654

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