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BFH Urteil vom 11.12.1973 - VIII R 207/71

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Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für eine Schranktrennwand (sog. Raumteiler) können nicht zu den nach § 7b EStG abschreibungsbegünstigten Herstellungskosten eines Zweifamilienhauses gerechnet werden.

 

Normenkette

EStG 1969 § 7b

 

Tatbestand

Streitig ist noch, ob die Aufwendungen für eine Schranktrennwand zwischen Küche und Speisezimmer in der Wohnung der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zu den nach § 7b EStG begünstigten Herstellungkosten gehören.

Die Kläger sind Eheleute. Sie errichteten im Jahre 1969 ein Zweifamilienhaus, dessen Erdgeschoß sie bewohnen. Bei Errichtung dieses Hauses ließen sie zwischen Küche und Eßzimmer ihrer Wohnung für insgesamt 4 467,10 DM eine Schrankwand einrichten. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1969 beantragten sie, auch diesen Betrag als Herstellungskosten bei der Sonderabschreibung nach § 7b EStG anzusetzen.

Der Beklagte und Revisionskläger (FA) erkannte die Kosten für diese Schrankwand nicht als Herstellungsaufwand des Zweifamilienhauses an. Mit ihrer als Einspruch zu behandelnden Sprungklage gegen den Einkommensteuerbescheid 1969 blieben die Kläger im außergerichtlichen Vorverfahren ohne Erfolg.

Das FG ließ in seiner in den EFG 1971, 581, veröffentlichten Entscheidung über die Klage die Aufwendungen für die Schranktrennwand zur begünstigten Abschreibung nach § 7b EStG zu und setzte nach Berücksichtigung der Kosten einer Küchenspüle in Höhe von 600 DM als abschreibungsbegünstigten Herstellungsaufwand die Einkommensteuer 1969 auf 2 722 DM fest. Es führte dazu im wesentlichen aus, die Schrankwand sei wesentlicher Bestandteil des Zweifamilienhauses nach § 94 Abs. 2 BGB geworden, weil sie zur Herstellung des Gebäudes eingefügt sei. Zwar erfolge die Trennung zwischen Küche und Eßzimmer heute in der Regel noch durch eine Mauerwand. Dem Bauherrn müsse es aber unbenommen bleiben, im Zuge moderner Bauweise andere Wege zu beschreiten. Dabei sei entscheidungserheblich, daß die Kläger nicht durch entsprechende Aufstellung eines Schranks den Raum aufgeteilt hätten, sondern daß es sich um eine fest montierte und in das Mauerwerk eingepaßte Regalwand handele, deren Wandcharakter noch durch eine Türe betont werde. Da die Abschreibungsfähigkeit von Aufwendungen für Einbaumöbel nach § 7b EStG auch durch den BFH insoweit anerkannt werde, als sie wesentliche Bestandteile des Gebäudes im Sinne des bürgerlichen Rechts beträfen (Hinweis auf Urteil vom 4. Mai 1962 III 348/60 U. BFHE 75, 178, BStBl III 1962, 333), könne der Antrag der Kläger nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, die Wand ersetze gleichzeitig Küchen- und Eßzimmerschränke. Ob nach dem BFH-Urteil vom 1. Dezember 1970 VI R 358/69 (BFHE 101, 1, BStBl II 1971, 162) noch auf die Üblichkeit von Einrichtungsgegenständen im Zusammenhang mit § 7b EStG abgestellt werden könne (BFH-Urteil vom 27. November 1962 VI 240/61 S, BFHE 76, 313, BStBl III 1963, 115), sei zweifelhaft. Durch die vom Gesetz geregelte Begrenzung der Höhe des abschreibungsfähigen Herstellungsaufwands entfalle die Notwendigkeit, den Umfang der Herstellungskosten im Rahmen des § 7b EStG nach dem im bürgerlichen Recht unbekannten Begriff der Üblichkeit abzugrenzen.

Mit der vom FG zugelassenen Revision wendet sich das FA gegen die Anerkennung der Schranktrennwand als wesentlichen Bestandteil des Zweifamilienhauses. Es führt im wesentlichen aus, ob die Kosten der Schrankwand zu den Herstellungskosten im Sinne des § 7b EStG gehörten, müsse entgegen der vom FG vertretenen Ansicht auch von der Üblichkeit her beurteilt werden. Es habe deshalb auch einen Betrag von 600 DM für eine Spüle als berücksichtigungsfähige Herstellungskosten anerkannt, der allerdings nicht zu einer Minderung des festgesetzten Steuerbetrags geführt habe. Die Schrankwand gehöre tatsächlich und wirtschaftlich zur Wohnungseinrichtung und nicht zum Wohngebäude. Im übrigen erfülle die Schrankwand nicht die nach § 94 Abs. 2 BGB erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme eines wesentlichen Bestandteils.

 

Entscheidungsgründe

Auf die Revision des FA wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Senat vermag der Rechtsansicht des FG nicht zu folgen, daß die Aufwendungen für die Schranktrennwand im Zweifamilienhaus der Kläger zu den nach § 7b EStG 1969 abschreibungsfähigen Herstellungskosten gehören.

Zu den Einrichtungen, die nach der Verkehrsauffassung zusammen mit dem Gebäude abgeschrieben werden können, zählen etwa die im Badezimmer oder in der Toilette installierten Anlagen, die Fußböden, die Heizungsanlage und auch eine Spüle als Wasserabfluß in der Küche. Selbst bei Berücksichtigung der mit dem allgemeinen Ansteigen des Lebensstandards verbundenen höheren Anforderungen an Komfort und Ausstattung kann dazu nach den heutigen Vorstellungen, die insoweit auch denen des Jahres 1969 entsprechen, die von den Klägern eingebaute Schranktrennwand nicht gerechnet werden. Wenn Speisezimmer und Küche auch in der Regel durch eine Wand getrennt sein müssen, so kann es doch ohne Einfluß auf die Abschreibungsvergünstigung nach Sinn und Zweck des § 7b EStG nicht dem Bauherrn überlassen werden, diese an sich notwendige Trennung in einer Weise durchzuführen, die nicht nur in unbedeutendem Umfang die Funktion der Wohnungseinrichtung erfüllt. Dann nämlich kann die Raumtrennwand nicht mehr als grundsätzlich unverzichtbare Ausstattung eines zeitgemäßen Wohnansprüchen objektiv genügenden Gebäudes angesehen werden.

Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen des Großen Senats des BFH im Beschluß vom 26. November 1973 GrS 5/71 (BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132). Wie der Große Senat zur Abgrenzung des Gebäudes gegenüber Betriebsvorrichtungen ausgeführt hat, rechnen zum Gebäude solche Bestandteile nicht, die nicht der Nutzung des Gebäudes selbst, sondern einem davon verschiedenen Zweck, nämlich einem im Gebäude ausgeübten Betrieb dienen. Legt man diese Rechtsgedanken den hier zu beurteilenden Einbauten zugrunde, so stehen diese wie Betriebsvorrichtungen nicht in einem so engen Nutzungs- oder Funktionszusammenhang mit dem Gebäude, daß sie als dessen Teile angesehen werden könnten. Sie dienen vielmehr der von der reinen Gebäudenutzung zu unterscheidenden privaten Wohnnutzung. (Die hier nicht wiedergegebenen Gründe der Entscheidung entsprechen der Begründung des auch insoweit veröffentlichten Urteils vom 11. Dezember 1973 VIII R 171/71, BStBl II 1974, 474).

 

Fundstellen

Haufe-Index 70907

BStBl II 1974, 477

BFHE 1974, 247

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