Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 11.10.1966 - I 148/64

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die im Eigentum einer GmbH stehen, "gehören" auch dann nicht natürlichen Personen im Sinn des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 (erste Voraussetzung) KStG, wenn an der GmbH nur eine ausschließlich aus natürlichen Personen bestehende KG beteiligt ist, mit der die GmbH einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen hat.

 

Normenkette

KStG § 19 Abs. 1 Ziff. 2

 

Tatbestand

Alleinige Gesellschafterin der Revisionsklägerin (Steuerpflichtige - Stpfl. -), einer GmbH, ist eine andere GmbH, deren Anteile einer KG gehören und die mit dieser KG einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen hat. Alle Gesellschafter der KG sind natürliche Personen.

Der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) wandte bei der Veranlagung der Stpfl. den Steuersatz von 51 % an.

Die Sprungberufung, mit der die Besteuerung nach dem ermäßigten Steuersatz des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 KStG begehrt wurde, blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG), dessen Entscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1964 S. 604 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Bilanzbündeltheorie, die der BFH in dem Urteil I 173/60 S vom 2. November 1960 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 72 S. 20 - BFH 72, 20 -, BStBl III 1961, 9) zur Auslegung des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 KStG herangezogen habe, versage, wenn zwischen der Kapitalgesellschaft, um deren Besteuerung es gehe, und der Personengesellschaft eine weitere Kapitalgesellschaft - und sei es auch als Organ der Personengesellschaft - eingeschaltet sei. Dann gehörten die Anteile an der betreffenden Kapitalgesellschaft einer auch steuerlich zu beachtenden juristischen Person und keine wirtschaftliche Betrachtungsweise könne dazu führen, die Gesellschafter der Personengesellschaft unmittelbar als Anteilseigner der betreffenden Kapitalgesellschaft anzusehen. Der Gesetzgeber habe nur darauf abgestellt, wem die Anteile gehören, nicht darauf, ob auf die ausgeschütteten Gewinne Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer zu zahlen sei.

Dagegen richtet sich die als Revision zu behandelnde Rb. der Stpfl.

Die Stpfl. ist der Meinung, die Bedeutung des Wortes "gehören" in § 19 Abs. 1 Ziff. 2 KStG entspreche derjenigen in § 21 KStDV. Es komme darauf an, bei wem Ausschüttungen der Kapitalgesellschaft der Steuer unterliegen. Ihrer Gesellschafterin, der anderen GmbH, werde das Schachtelprivileg nicht gewährt, weil ihre (der Stpfl.) Ausschüttungen wegen des Ergebnisabführungsvertrags zwischen der GmbH und der KG als unmittelbare Gewinne der KG angesehen würden. Aus dem gleichen Grunde seien aber auch die Anteile an ihr (der Stpfl.) als der KG gehörend anzusehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Stpfl. ist keine personenbezogene Kapitalgesellschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 KStG, da ihre Anteile ausschließlich einer juristischen Person (GmbH) gehören.

Schon aus dem Urteil des BFH I 173/60 S, a. a. O., konnte nicht entnommen werden, daß es für die Auslegung des Wortes "gehören" in § 19 Abs. 1 Ziff. 2 (erste Voraussetzung) KStG allein darauf ankomme, wem der Gewinn der Kapitalgesellschaft steuerlich zugerechnet werde. Inzwischen hat der Senat durch das Urteil I 60/64 vom 22. März 1966 (BFH 85, 503, BStBl III 1966, 434) klargestellt, daß der Ausdruck "gehören" im Sinne der gesamten Mitgliedschaft bei einer Kapitalgesellschaft zu verstehen ist. Er hat weiter ausgeführt, daß die Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die im Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft des Handelsrechts liegen, nicht anteilsmäßig den einzelnen Gesellschaftern der Personengesellschaft, sondern allen Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zustehen, so daß nicht die Mitglieder der Personengesellschaft, sondern diese als solche als Gesellschafterin der Kapitalgesellschaft anzusehen ist. Erst recht "gehören" dann die Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die im Eigentum einer juristischen Person stehen, dieser juristischen Person und nicht ihren einzelnen Mitgliedern. Dafür, daß das Wort "gehören" in § 19 Abs. 1 Ziff. 2 (erste Voraussetzung) KStG im Sinne der Vorschriften über das Schachtelprivileg auszulegen ist, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Der Senat braucht daher nicht zu prüfen, ob der Ergebnisabführungsvertrag zwischen der GmbH, der die Anteile an der Stpfl. gehören, und der KG überhaupt steuerlich anzuerkennen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412308

BStBl III 1967, 33

BFHE 1967, 80

BFHE 87, 80

BB 1967, 23

DStR 1967, 104

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Organschaft und atypisch stille Beteiligung
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da sie ihren – unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ermittelten – handelsrechtlichen Jahresüberschuss als "ganzen Gewinn" i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG an den Organträger abführen kann.


Steuern sparen: 100 Steuertipps & Tricks 2024/25
100 Steuertipps & Tricks 2024/25
Bild: Haufe Shop

Simon Neumann kennt die Tricks zum Steuern-Sparen wie kaum ein anderer. Die Erklärvideos auf seinem YouTube-Kanal FinanzNerd und bei TikTok nehmen die Angst vor der Steuererklärung und erreichen monatlich fast 10 Millionen Zuschauer. Seine Erfahrungen hat er in einfache Worte verpackt und mit konkreten Anleitungen versehen: In seinem Buch präsentiert er die 100 wichtigsten Steuertipps & Tricks 2024/25 – verständlich erklärt und leicht anwendbar.


BFH I 60/64
BFH I 60/64

  Entscheidungsstichwort (Thema) Körperschaftsteuer/ Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Handelsrecht Gesellschaftsrecht  Leitsatz (amtlich) Die Anteile einer Kapitalgesellschaft, die sich im Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft des ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren