Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 11.10.1963 - VI 59/62 U

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bindung der Höhe von Renten und Unterhaltsleistungen an das Gehalt eines Staatsbeamten nimmt den einzelnen Leistungen nicht die Gleichmäßigkeit.

Der Vorbehalt der Rechte aus § 323 ZPO kann unter Umständen die Gleichmäßigkeit der Leistungen in Frage stellen.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Ziff. 1, § 22/1

 

Tatbestand

Der Bf. war durch das Urteil des Landgerichts vom 23. März 1937 von seiner Ehefrau, die für alleinschuldig erklärt worden war, geschieden worden. Im Jahre 1937 hatte er seiner geschiedenen Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 600 RM versprochen. Am 25. Januar 1954 schlossen die geschiedenen Eheleute "in Abänderung aller bestehenden Vereinbarungen" einen Vertrag, in dem im wesentlichen bestimmt war:

Mit Wirkung vom 1. Juli 1953 zahlt der Bf. an seine geschiedene Ehefrau eine monatliche Bruttorente, die sich nach dem Gehalt eines ledigen Regierungsrats mit 20 Dienstjahren einschließlich Wohnungsgeld und Teuerungszulage bemißt.

Erhöhungen und Ermäßigungen dieses Regierungsratsgehalts gehen zugunsten bzw. zu Lasten der geschiedenen Ehefrau.

Der Wegfall oder die Ermäßigung von Steuern, z. B. aus Anlaß der erwarteten großen Steuerreform, gehen zugunsten, eine Erhöhung oder das Hinzukommen von neuen Steuern gehen zu Lasten der geschiedenen Ehefrau.

Die geschiedene Ehefrau übernimmt die Abführung der von ihr zu zahlenden Steuern selbst.

Die Vertragschließenden behalten sich die Geltendmachung der Bestimmung des § 323 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vor.

Die Verpflichtungen des Bf. gehen auf seine Erben über.

Auf Grund dieses Vertrages zahlte der Bf. im Streitjahr 1955 an seine geschiedene Ehefrau 13.242 DM und machte diesen Betrag in voller Höhe als Sonderausgaben geltend.

Das Finanzamt erblickte in den Leistungen des Bf. eine Leibrente und ließ deshalb bei der Veranlagung gemäß §§ 25 und 28 EStDV 1955 nur 90 v. H. des gezahlten Betrages, nämlich 11.918 DM, zum Abzug als Sonderausgabe zu.

Der Einspruch und die Berufung blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht kam in dem angefochtenen Zwischenurteil zu dem Ergebnis, daß eine Leibrente gegeben sei. Die Abhängigkeit der Bezüge von dem Gehalt eines Regierungsrats solle die Anpassung der Rentenzahlungen an die jeweiligen Lebenshaltungskosten bewirken. Dadurch gehe aber die Bestimmtheit der Rentenleistungen und ihre Gleichmäßigkeit nicht verloren. Die Geldleistungen, die in beschränktem und von vornherein festgelegtem Umfange einer änderung der Kaufkraft angeglichen würden, seien noch als Früchte eines einheitlichen Rentenstammrechts anzusehen. Auch der Vorbehalt der Geltendmachung des § 323 ZPO stehe der Annahme einer Leibrente nicht entgegen, wenn schon die Beteiligten damit auch anderen Umständen als einer Geldentwertung Einfluß auf die Höhe der Rentenleistungen hätten einräumen wollen. Umstände, deren Eintritt nach den Erfahrungen des Lebens aber in ungewisser Zukunft liegen, müßten außer Betracht bleiben.

Mit der Rb. wird wie bisher der Standpunkt verfochten, daß die Leistungen des Bf. keine Leibrente seien. Die Bindung an das Gehalt eines Regierungsrats bringe ein Schwanken in die Höhe der Leistungen mit sich. Außerdem sei die Möglichkeit der Geltendmachung der Rechte aus § 323 ZPO ausdrücklich ausbedungen worden. Das bringe eine weitere Unbestimmtheit der Leistungen mit sich.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Das Finanzgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß eine Leibrente nach bürgerlichem Recht gegeben sei, wenn der Berechtigte auf Lebenszeit ein einheitlich nutzbares Recht erworben habe, dessen Erträgnisse aus regelmäßig wiederkehrenden gleichmäßigen Leistungen in Geld oder anderen vertretbaren Sachen bestehen. Wie der Senat im Urteil VI 105/61 U vom 29. März 1962 (BStBl 1962 III S. 304, Slg. Bd. 75 S. 96) entschieden hat, muß daß Steuerrecht auf dieser bürgerlich-rechtlichen Abgrenzung aufbauen, weil es lediglich die steuerlichen Folgerungen aus der bürgerlich-rechtlichen Vertragsgestaltung zu ziehen hat.

Der Bf. schließt - entgegen der Auffassung des Finanzgerichts - aus der Kopplung der ausgesetzten Leistungen an das jeweilige Gehalt eines Regierungsrats, daß es an der für die Annahme einer Leibrente unumgänglichen Gleichmäßigkeit der Leistungen fehle. Dem ist nicht zu folgen. Die Anknüpfung an das Gehalt eines Staatsbeamten sollte gerade die Gleichmäßigkeit des inneren Wertes der ausbedungenen Leistungen gewährleisten. Ohne Rechtsverstoß konnte das Finanzgericht annehmen, daß die durch die Koppelung bewirkte Ungleichmäßigkeit in der Höhe der Jahresleistungen nicht so erheblich sei, daß es von vornherein an der Bestimmbarkeit der einzelnen Jahresleistungen fehle.

Unklar ist jedoch bisher, welche rechtliche Bedeutung der Vorbehalt der Rechte aus § 323 ZPO hat. Sofern damit nur das allgemeine Recht der Geschäftsgrundlage (clausula rebus sic stantibus) vertraglich erwähnt werden sollte, würde der Vorbehalt die Bestimmbarkeit der Leistungen nicht beeinträchtigen und die Annahme eine Leibrente nicht ausschließen. Wollten die Vertragsparteien damit aber festlegen, daß bei verminderter Leistungsfähigkeit des Bf. oder bei verminderter Bedürftigkeit seiner geschiedenen Ehefrau die Leistungen herabgesetzt oder gar eingestellt werden könnten, so ist der Vertrag kein Leibrentenvertrag, sondern ein Unterhaltsvertrag, wie ihn der Senat in der Entscheidung VI 53/61 U vom 11. Oktober 1963 (BStBl 1963 III S. 594) behandelt hat. Solche Verträge können, wenn sie formgerecht und auf längere Zeit geschlossen sind, für die Verpflichteten eine dauernde Last im Sinne von § 10 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes begründen und damit zur Absetzung der vollen geleisteten Beträge führen.

Die angefochtene Entscheidung mußte wegen unzureichender Sachaufklärung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen werden, damit dieses durch Anhörung beider Vertragsparteien klärt, welche rechtliche Bedeutung dem Vorbehalt nach § 323 ZPO zukommen soll.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410977

BStBl III 1963, 594

BFHE 1964, 747

BFHE 77, 747

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
IFRS visuell
Bild: Haufe Shop

Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


BFH VI 295/64 U
BFH VI 295/64 U

  Entscheidungsstichwort (Thema) Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer  Leitsatz (amtlich) Wird in einem Vertrag, in dem sich ein geschiedener Ehemann seiner nicht gesetzlich unterhaltsberechtigten Ehefrau gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, die ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren