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BFH Urteil vom 11.08.1966 - V 13/64

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Abgaben und Beiträge können, soweit es sich um Bagatellbeträge handelt, auch dann durchlaufende Posten im Sinne des § 5 Abs. 3 UStG sein, wenn die Zwischenperson dem Empfänger der Zahlungen (Gläubiger) die Namen der Zahlenden (Schuldner) und die jeweilige Höhe der Beträge nicht mitteilt.

 

Normenkette

UStG § 1 Ziff. 1, § 5 Abs. 3, § 10/1

 

Tatbestand

Im Revisionsverfahren ist nur noch streitig ... ob die seitens der Klägerin und Revisionsklägerin zu 2. (Stpfl.) von den Kraftfahrzeughändlern eingezogenen Beiträge zur Deutschen Automobil-Treuhand GmbH (DAT) der Umsatzsteuer unterliegen.

Die Stpfl., eine Kraftfahrzeugfabrik, verpflichtete sich durch Vertrag vom ... der DAT gegenüber, an diese zur Finanzierung ihrer Aufgaben (insbesondere Schätzung des Wertes von Gebrauchtfahrzeugen) für jedes fabrikneu im Inland gelieferte Fahrzeug 1 DM zu zahlen und den gleichen Betrag im Namen und für Rechnung der DAT von dem beteiligten Händler einzuziehen. Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung unterließ es die DAT mit den einzelnen Händlern entsprechende Finanzierungsverträge abzuschließen. Die Stpfl. setzte ihre Händler durch ein Rundschreiben vom ... von der mit der DAT getroffenen Regelung in Kenntnis. Sie fügte hinzu, die Beiträge würden zur Sicherung des Bestandes der DAT und der Qualität ihrer Schätzungen erhoben, sie nehme als sicher an, daß die Empfänger des Rundschreibens mit dieser Regelung einverstanden seien. Auch der Verband des Kraftfahrzeughandels und - gewerbes (Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände) wies seine Mitglieder in Rundschreiben vom ... auf die Notwendigkeit der Stützung der DAT und ihrer Aufgaben durch Zahlung der DAT-(Händler-)Beiträge hin und bat seine Mitglieder, keinen Widerspruch zu erheben; der Erfolg der Arbeit auf diesem Gebiet sei von der Disziplin der Mitglieder abhängig; die Händler sollten im Gegenteil auch bei der Fabrik für die Beibehaltung dieser Regelung eintreten. Später hinzukommende Vertragshändler wurden von der Stpfl. mündlich über das Wesen der DAT-Beiträge unterrichtet. Die DAT-(Händler-)Beiträge wurden von der Stpfl. beim Verkauf der Fahrzeuge in den Rechnungen zusammen mit dem Kaufpreis auf einer besonderen Zeile unter der Bezeichnung "DAT- Beitrag" angefordert und von ihr monatlich nach der Zahl der verkauften Fahrzeuge an die DAT abgeführt.

FA und FG vertraten die Auffassung, die DAT-(Händler-)Beiträge seien bei der Stpfl. keine durchlaufenden Posten, sondern Teile des Entgelts für die Lieferung der Fahrzeuge, die bei der Stpfl. zur Umsatzsteuer heranzuziehen seien. Das FG verneinte das Vorliegen durchlaufender Posten hauptsächlich deshalb, weil die DAT die Namen der einzelnen Händler und die Höhe der von jedem Händler entrichteten Beiträge nicht kenne und nach den Umständen des Falles an dieser Kenntnis auch nicht interessiert sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Anschlußbeschwerde der Stpfl., die nach dem Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandeln ist (vgl. § 184 Abs. 2, §§ 115 ff. FGO), führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Nach § 5 Abs. 3 UStG gehören nicht zum Entgelt die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten). Es müssen zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Empfangsberechtigten unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich voraus, daß beide Teile den Namen des Partners und die Höhe des gezahlten Betrages erfahren.

Der Senat hält an diesem Grundsatz fest. Es darf aber nicht übersehen werden, daß dieser Grundsatz für den Regelfall aufgestellt worden ist, nämlich für den Fall, daß ein Leistungsaustausch stattfindet und zweifelhaft ist, ob eine zwischengeschaltete Person ebenfalls an dem Leistungsaustausch teilnimmt oder nur Mittelsperson ist. Fehlt es an einem Leistungsaustausch zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Empfangsberechtigten, wie dies bei Abgaben und Beiträgen aller Art die Regel ist, so haben Rechtsprechung und Verwaltungspraxis an das Bekanntwerden der Person des Schuldners und der Höhe seiner jeweiligen Zahlungen seit jeher weniger strenge Anforderungen gestellt. So hat z. B. der Reichsfinanzhof (Urteil V A 509/34 vom 14. Juni 1935, Sammlung der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs Bd. 38 S. 90, RStBl 1935, 1116) die vom Kurgast der Gemeinde geschuldete Kurtaxe beim Hotelbesitzer bzw. Zimmervermieter als durchlaufenden Posten beurteilt. In dem Urteil ist keine Rede davon, daß der Vermieter den Namen des Kurgastes angeben müßte. Die Verwaltung sieht (seit Aufhebung der Preisbindung für Hefe) den zugunsten der Landesinnungsverbände für soziale Zwecke erhobenen sogenannten Hefepfennig bei den Hefeherstellern und - händlern als durchlaufenden Posten an, wenn er in den Hefe- Rechnungen an die Bäcker erkennbar ausgewiesen wird (vgl. Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Nürnberg S 4100 - 456/U 1 vom 27. Januar 1960, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe B, 1960 S. 149). Ebenso behandelt die Verwaltung die Beiträge, die in manchen Branchen zur Durchführung von Gemeinschaftswerbung der Industrie und des Handels durch die Industriefirmen von den Groß- und Einzelhändlern im Namen der Werbestellen eingezogen und an diese ohne namentliche Nennung der Händler in Sammelbeträgen abgeführt werden, als durchlaufende Posten (vgl. z. B. Erlaß des Bundesministers der Finanzen IV A/2 - S 4200 - 28/56 vom 6. März 1956, Umsatzsteuer-Rundschau 1956 S. 144). Gegen dieses Verfahren sind Bedenken nicht zu erheben, weil die tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten in diesen Fällen weniger eng sind, als sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen und ein Bedürfnis aus steuerlichen Gründen die Zurechnungsverhältnisse klarzustellen, nicht besteht. Es kommt hinzu, daß es sich regelmäßig um Bagatellbeträge handelt, deren Kontrolle durch den Empfangsberechtigten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordern würde und deren Eingang genausogut von der mit dem Inkasso beauftragten Person oder Firma überwacht werden kann. Es wäre ein übertriebener Formalismus, wollte man unter diesen Umständen auf einer namentlichen Angabe der Zahlenden und der Höhe ihrer Zahlungen durch den Inkassobeauftragten bestehen.

Diese Rechtslage erfährt keine änderung, wenn - wie im Streitfalle - die Beiträge nicht auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung, sondern auf freiwilliger Basis geleistet werden. In diesen Fällen sind die Beziehungen zwischen dem Zahlenden und dem Empfangsberechtigten naturbedingt noch lockerer als beim Bestehen einer Beitragspflicht. Hier gewinnt man ein klareres Bild, wenn man nicht das Verhältnis des Zahlenden zum Empfangsberechtigten, sondern beider Verhältnis zum zwischengeschalteten Dritten betrachtet. Bei dieser Betrachtung ergibt sich für den Streitfall, daß die Stpfl. den DAT- (Händler-) Beitrag nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung vereinnahmt und verausgabt. Denn sie ist weder dem Händler gegenüber Gläubiger noch der DAT gegenüber Schuldner dieses Beitragsteils. Er gehört wirtschaftlich gesehen zu den Ausgaben des Händlers und zu den Einnahmen der DAT. Die Stpfl. hat an ihm kein eigenes finanzielles Interesse. Sie ist nicht befugt, zu ihrem Vorteil weniger weiterzuzahlen als sie erhielt, oder mehr einzuziehen, als sie abführt. Sie nimmt lediglich die Funktion eines Boten wahr.

Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn man die Frage, ob die DAT- (Händler-) Beiträge bei den Kraftfahrzeugfabriken der Umsatzsteuer unterliegen, nicht vom Entgelt, sondern von der Leistung her prüft. § 5 Abs. 3 UStG ist nur ein Anwendungsfall des § 1 Ziff. 1 UStG, der zum Grundprinzip der Umsatzbesteuerung den Leistungsaustausch erklärt. Der Beitragsleistung des Händlers (Gegenleistung) steht eine Leistung der Stpfl. nicht gegenüber. Aus den verschiedenen oben angegebenen Rundschreiben und aus seiner täglichen Praxis weiß der Händler, daß der Beitrag für die DAT bestimmt ist und mithelfen soll, ihre Aufgaben zu finanzieren. Wie die Rundschreiben des Verbandes des Kraftfahrzeughandels und - gewerbes deutlich zeigen ist an der Arbeit der DAT (unparteiische Schätzung des Wertes der Gebrauchtfahrzeuge und dadurch Ausschaltung unlauteren Wettbewerbs bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen beim Kauf neuer Kraftfahrzeuge) nicht nur die Kraftfahrzeugindustrie, sondern auch der Kraftfahrzeughandel stark interessiert. Es entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, wenn das FG annimmt, es käme der DAT nur darauf an, von den Herstellerfirmen für jedes im Inland gelieferte Kraftfahrzeug 2 DM zu erhalten; der Händler erblicke in seinem Beitragsteil nur ein zusätzliches Kaufentgelt. In Wirklichkeit wollen alle Beteiligten, daß der DAT- (Händler-) Beitrag vom Händler getragen wird und über die Kraftfahrzeugfabrik ungeschmälert der DAT zufließt. Der Einzug zusammen mit dem Kaufpreis des Wagens und die Berechnung der abzuführenden Beträge nach der Zahl der Kraftfahrzeugverkäufe dienen lediglich der Vereinfachung des Verfahrens. Eine steuerbare Leistung der Stpfl., der der DAT- (Händler-) Beitrag als Gegenleistung gegenüberstünde, ist nicht feststellbar. Die Umsatzsteuer der Stpfl. war daher um die auf die DAT- (Händler-) Beiträge entfallende Umsatzsteuer zu kürzen.

 

Fundstellen

BStBl III 1966, 647

BFHE 1966, 721

BFHE 86, 721

StRK, UStG:5/3 R 46

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