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BFH Urteil vom 11.08.1953 - I 70/53 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer /Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zuschüsse zur Förderung des Wohnungsbaus im Sinn des § 7c EStG 1950, die eine Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter gibt, sind keine Gewinnausschüttungen im Sinne des § 17 Abs. 1 Ziff. 1 KStG.

 

Normenkette

KStG § 17 Abs. 1 Ziff. 1; EStG § 7c

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Baukostenzuschuß im Sinne des § 7c des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1950, den eine GmbH an einen Gesellschafter gegeben hat, der Mindestbesteuerung nach § 17 Abs. 1 Ziff. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unterliegt.

Die Beschwerdeführerin (Bfin.), die ein Stammkapital von 150 000 DM besitzt, hat an ihren Gesellschafter H. (Beteiligung 75 000 DM) eine Baukostenzuschuß in Höhe von 160 000 DM gegeben, der zum Bau eines Mehrfamilienwohnhauses gedient hat. In dem Wohnhaus befinden sich 10 Wohnungen, die an dritte Personen vermietet sind. Für den Zuschuß wurde nach Abschn. 74 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien 1950 der Veranlagung Steuerabzug vom Kapitalertrag entrichtet. Bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 1950 hat das Finanzamt den Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung der Mindestbesteuerung nach § 17 KStG unterworfen, da das Erfolgseinkommen niedriger lag. Die Berufung war ohne Erfolg. Die Vorbehörden stützen sich auf die Urteile des Bundesfinanzhofs I 71/51 S vom 7. August 1951, Bundessteuerblatt (BStBl.) III S. 176, Slg. Bd. 55 S. 439, und I 3/52 U vom 11. März 1952, BStBl. III S. 119, Slg. Bd. 56 S. 302.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist begründet.

Das Finanzgericht hat die steuerliche Betrachtungsweise der Baukostenzuschüsse, wie sie bei den Empfängern zu erfolgen hat, auf die Körperschaft selbst übertragen. Das ist nicht zulässig. Nach § 7c EStG 1950 stellen die Baukostenzuschüsse bei der Gesellschaft Betriebsausgaben, bei den Empfängern einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge dar. Diese verschiedenartige Betrachtungsweise ist in der Systematik des Gesetzes begründet. Bei der Gesellschaft selbst muß der Vorgang einheitlich betrachtet werden. Es ist nicht zulässig, im Rahmen der Mindestbesteuerung Gewinnausschüttung, dagegen im Rahmen der Erfolgsbesteuerung Betriebsausgaben anzunehmen. Eine derartige Betrachtung würde dem Zweck der § 7c widersprechen, der den Bau von Wohnungen fördern will. Auf diese Weise würde indirekt über den § 17 KStG die Steuerfreiheit der Beträge nach § 7c EStG wieder beseitigt. Dieses Vorgehen würde aber auch den Zweck des § 17 KStG nicht erfüllen, der die in der Gewinnausschüttung zutage getretene Leistungsfähigkeit des Unternehmens als Grundlage der Besteuerung ansieht. Betriebsausgaben müssen kein Zeichen der Leistungsfähigkeit eines Unternehmens sein. Sie werden im Rahmen der Mindestbesteuerung nach § 17 KStG nur insoweit berücksichtigt als dies ausdrücklich vorgesehen ist. Bei Anwendung des § 17 KStG müssen bei Baukostenzuschüssen im Sinne des § 7c EStG 1950 die gleichen Grundsätze beachtet werden, wie sie allgemein für Betriebsausgaben gelten.

Die Vorentscheidung wird deshalb aufgehoben. Die Sache wird zur Durchführung der Körperschaftsteuerveranlagung unter Zugrundelegung des Erfolgseinkommens an das Finanzamt zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407737

BStBl III 1953, 287

BFHE 1954, 755

BFHE 57, 755

BB 1953, 790

DB 1953, 835

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