Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 11.01.2005 - IX R 15/03 (veröffentlicht am 11.05.2005)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen im Zusammenhang mit Restitutionsverfahren als Anschaffungskosten rückübertragener Grundstücke; Zulässigkeit der AfA ab Rückübertragung der Grundstücke

 

Leitsatz (amtlich)

Zahlungen des Restitutionsberechtigten an den Verfügungsberechtigten im Restitutionsverfahren nach dem VermG zum Ausgleich von Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen an einem rückübertragenen Gebäude stellen Anschaffungskosten dar. Sie sind ab dem Jahr der Rückübertragung im Rahmen der AfA bei den Einkünften aus der Vermietung des rückübertragenen Gebäudes zu berücksichtigen, selbst wenn Mieteinnahmen erst im Folgejahr erzielt werden.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1, 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 21 Abs. 1; VermG §§ 1, 3

 

Verfahrensgang

FG Berlin (Entscheidung vom 15.07.2002; Aktenzeichen 9 K 9338/99; EFG 2002, 1517)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) meldete nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands beim Amt für offene Vermögensfragen in Berlin einen Anspruch auf Rückübertragung ihres Grundstücks i.S. von § 3 des Vermögensgesetzes (VermG) an.

Dieses Grundstück hatte sie nach einem gescheiterten Fluchtversuch und anschließendem Arbeitsverbot im Jahre 1980 an einen für inhaftierte Ausreisewillige zuständigen Rechtsanwalt und dessen Ehefrau (Erwerber) veräußert, nachdem dieser auf die übliche Behördenpraxis in der Deutschen Demokratischen Republik hingewiesen hatte, eine Ausreise erst nach Veräußerung etwaigen Grundbesitzes zuzulassen.

Nach dem Kaufvertrag erhielten die Erwerber das Grundstück gegen Übernahme der bestehenden Hypothekenkredite in Höhe von 150 000 (DDR-)Mark. Das Grundstück war mit zwei Mehrfamilienhäusern bebaut, von denen bei Wiederherstellung der deutschen Einheit eines von den Eltern der Klägerin und eines von den Erwerbern bewohnt wurden.

Im März 1992 verpflichteten sich die Erwerber in einer notariell beurkundeten Vereinbarung "zur Beendigung des Restitutionsverfahrens", das Eigentum auf die Klägerin zurückzuübertragen und das Grundstück spätestens bis zum 31. März 1993 zu räumen. Als Ausgleich für die im Jahre 1980 übernommenen Hypothekenkreditverpflichtungen sollten sie 75 000 DM (Umrechnungskurs: 2 zu 1, vgl. § 7a Abs. l Satz 2 VermG) erhalten. Mit einem weiteren im Jahre 1992 gezahlten Betrag von 100 000 DM sollten Aufwendungen erstattet werden, die sie während der Nutzung des Grundstücks getragen hätten. Dieser Betrag war nach dem Vertrag einen Monat vor dem Auszugstermin der Erwerber auf dem Anderkonto des Notars zu hinterlegen. Aufgrund der Vereinbarung erklärte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV) das Restitutionsverfahren im Februar 1993 für beendet.

Die Klägerin vermietete das von den Erwerbern geräumte Haus nach Durchführung umfangreicher Renovierungsmaßnahmen ab dem l. Februar 1993. Die Kaltmiete für das von der Mutter der Klägerin angemietete Haus betrug zunächst 300 DM monatlich.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1992 machte die Klägerin die Ausgleichszahlung an die Erwerber in Höhe von 100 000 DM als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Mieteinnahmen wurden für jenes Jahr nicht erklärt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) erkannte diese Kosten unter Hinweis auf Tz. 3 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Januar 1993 (BStBl I 1993, 18) nicht als Werbungskosten an, weil Wertausgleichszahlungen i.S. von § 7 VermG einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Leistungen auf der Vermögensebene seien.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage begründete die Klägerin damit, dass kein Fall des § 7 VermG vorliege, da die Rückübertragung nicht aufgrund einer behördlichen Entscheidung, sondern aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages erfolgt sei. Die streitige Zahlung in Höhe von 100 000 DM sei im Hinblick auf die von den Erwerbern getätigten erheblichen Renovierungsaufwendungen vereinbart worden.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1517 veröffentlichten Urteil ab.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung formellen und materiellen Rechts. Entgegen der Ansicht des FG habe sie den Betrag nicht zur Rückerlangung des Grundstücks, sondern als Erstattung für durchgeführte Erhaltungsmaßnahmen an den aufstehenden Gebäuden gezahlt. Im Übrigen sei im Streitjahr lediglich der Kaufvertrag aus dem Jahr 1980 rückabgewickelt worden, der nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts Berlin ―in einem Strafverfahren gegen den Rechtsanwalt als Erwerber― in rechtswidriger Weise zustande gekommen sei. Folglich seien nur die ursprünglichen Vermögensverhältnisse wiederhergestellt worden. Dafür spreche insbesondere, dass ihre Zahlungen (100 000 DM für Instandhaltungsmaßnahmen und 75 000 DM für die Tilgung der Hypothekenkredite) in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Wert des Grundstückes gestanden hätten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das FG-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 1992 unter Ansatz weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 100 000 DM zu ändern.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Es trägt im Wesentlichen vor:

Die Ansicht des FG, die streitige Erstattung sei Voraussetzung der Rückübertragung gewesen, stelle eine mögliche Schlussfolgerung aus dem Vortrag der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung dar. Wäre es nämlich nicht zu einer gütlichen Einigung gekommen, hätte das LARoV auch über die Höhe des an den Verfügungsberechtigten zu zahlenden Betrages entscheiden müssen. Mithin wäre eine Rückübertragung nur erfolgt, wenn die Klägerin die Bedingungen des LARoV erfüllt hätte.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

Die Erstattung von Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen im Streitjahr 1992 führt zwar nicht zu sofort abziehbaren Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), gehört aber zu den im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzenden Anschaffungskosten, die bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung ab dem Zeitpunkt der Anschaffung durch die Klägerin zu berücksichtigen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Da das FG zu dem Zeitpunkt der Anschaffung im Jahre 1992 keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, hat es diese nachzuholen.

1. Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind.

a) Solche Aufwendungen können schon anfallen, wenn mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung solcher vorab entstandener Werbungskosten ist, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830; BFH-Urteil vom 4. November 2003 IX R 55/02, BFH/NV 2004, 484).

Dieser erforderliche Zusammenhang ist z.B. gegeben, wenn sich anhand objektiver Umstände der endgültige Entschluss des Steuerpflichtigen belegen lässt, durch die Errichtung oder den Erwerb eines Gebäudes und dessen anschließende Vermietung und Verpachtung auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Gebäudes einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (BFH-Urteil vom 28. Januar 1986 IX R 70/82, BFH/NV 1986, 334) und dieser Entschluss nicht wieder aufgegeben worden ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Februar 1995 IX R 74/92, BFH/NV 1995, 1051; BFH-Beschluss vom 21. September 2000 IX B 75/00, BFH/NV 2001, 585, m.w.N.).

b) Solche im Zusammenhang mit der (beabsichtigten) Vermietung eines Gebäudes stehenden Aufwendungen sind jedoch dann nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten sofort abziehbar, wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. In diesem Fall sind sie nur im Rahmen der AfA zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 EStG).

Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen, bestimmt sich, soweit § 6 Abs. 1a EStG (noch) nicht eingreift, für die Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte, mithin auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nach § 255 des Handelsgesetzbuchs ―HGB― (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830; BFH-Urteile vom 12. September 2001 IX R 39/97, BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569; vom 18. Mai 2004 IX R 57/01, BFHE 206, 238, BStBl II 2004, 872). Anschaffungskosten gemäß § 255 Abs. 1 HGB sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, ferner die Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteile vom 12. September 2001 IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574; vom 19. November 2003 IX R 50/02, BFH/NV 2004, 767).

c) Der Abzug von Anschaffungskosten im Rahmen der Absetzung für Abnutzung nach § 7 EStG auch als vorweggenommene Werbungskosten entspricht der ―inzwischen einhelligen― Auffassung des Schrifttums. Danach kommt es für die AfA nach § 7 EStG nur darauf an, dass das betreffende Wirtschaftsgut

- angeschafft oder hergestellt worden ist (vgl. § 9a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ―EStDV―) und

- zur Verwendung oder Nutzung im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften bestimmt ist.

Eine Ingebrauchnahme zu einem späteren Zeitpunkt ist danach ―bei hinreichendem Zusammenhang zwischen Anschaffung/Herstellung und einkommensteuerrechtlich erheblicher Verwendung― unschädlich (vgl. Blümich/Brandis, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 7 EStG Rz. 302, m.w.N.; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 7 EStG Rn. 213 unter Aufgabe der früheren abweichenden Auffassung; Lambrecht in Kirchhof, KompaktKommentar, § 7 EStG Rn. 41; Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach ―HHR―, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 7 EStG Rz. 160, m.w.N; Ritzrow in Dankmeyer/Giloy, Einkommensteuer, § 7 Rz. 258; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, § 7 Rz. 80, 90; Werndl, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 7 Rz. B 101).

Entsprechend haben auch der Reichsfinanzhof (Urteil vom 17. Juli 1930 VI A 1133, Steuer und Wirtschaft ―StuW― 1930, Nr. 1059, S. 1598) und der BFH (Urteil vom 31. Januar 1964 VI 252/62 U, BFHE 78, 487, BStBl III 1964, 187) nach § 7 EStG absetzbare Werbungskosten ausdrücklich schon im Jahr vor der Einkünfteerzielung zum Abzug zugelassen.

2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zu Unrecht die streitige Zahlung von 100 000 DM bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung außer Ansatz gelassen.

a) Zu Recht hat das FG allerdings diese Zahlung als Anschaffungskosten und nicht ―wie die Klägerin― als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand angesehen.

Die Zahlung der Klägerin stand in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rückübertragung des Grundstücks. Bis zu dieser Übertragung war das Eigentum unverändert dem Verfügungsberechtigten zuzurechnen (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte BFH-Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 66/03). Der Zusammenhang der Zahlung von 100 000 DM mit dem Restitutionsverfahren ist entgegen der Ansicht der Klägerin im Übrigen schon aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme des Vertrages auf dieses Verfahren und die damit beabsichtigte "Rückübertragung" gegeben (vgl. § 31 Abs. 5, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 1 VermG).

b) Entgegen der Ansicht des FG kann die streitige AfA schon im Streitjahr 1992 geltend gemacht werden, weil das Grundstück bereits in jenem Jahr (im Wege der Rückübertragung) angeschafft wurde; denn mit der im Jahr 1992 geleisteten Kaufpreiszahlung hat die Klägerin die Voraussetzungen für den vertraglich vereinbarten Gefahrübergang geschaffen.

Die Auffassung des FG, eine solche Berücksichtigung komme erst im Folgejahr in Betracht, weil die Klägerin erst im März 1993 die Verfügungsmacht über das Grundstück erlangt habe, beruht ersichtlich auf einer unzutreffenden Auslegung des Vertrages.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG, zu der auch die Auslegung von Verträgen gehört, nur dann nach § 118 Abs. 2 FGO für den BFH bindend, wenn sie zumindest möglich ist (BFH-Urteil vom 5. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, unter II.2.a. (3), m.w.N.). Daran fehlt es, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder ihr zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung zugrunde liegen (BFH-Urteile vom 18. Juni 1993 V R 101/88, BFH/NV 1994, 746; vom 23. August 1994 VII R 93/93, BFH/NV 1995, 572; vom 9. Juli 2003 IX R 30/00, BFH/NV 2004, 1382). Die Prüfung, ob bei der Vertragsauslegung die gesetzlichen Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze zutreffend angewandt worden sind, betrifft die Rechtsanwendung bei der Auslegung von Verträgen; sie ist vom BFH in vollem Umfang nachprüfbar. Revisionsrechtlich nachprüfbar ist danach auch, ob das FG die für die Auslegung bedeutsamen Begleitumstände, insbesondere die Interessenlage der Beteiligten erforscht und zutreffend gewürdigt hat (vgl. BFH-Urteile vom 19. Oktober 2001 V R 75/98, BFH/NV 2002, 547; vom 31. Juli 2002 X R 48/99, BFHE 200, 504, BStBl II 2003, 282).

bb) Auf dieser Grundlage kann der Auslegung des FG, dass der Gefahrübergang hinsichtlich des rückübertragenen Grundstücks erst im März 1993 habe stattfinden sollen, nach dem Wortlaut des Vertrages mangels hinreichender Anhaltspunkte nicht gefolgt werden.

Er enthält zunächst die Vereinbarung, dass das Grundstück "hiermit übertragen wird", die auf dem Grundstück befindliche Garage "bis zum 1. Juni 1992 geräumt" und der Klägerin "zur Nutzung bzw. für notwendige Umbauten zur Verfügung" gestellt wird. Eine ausdrückliche Regelung zu einem späteren Gefahrübergang (als zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung) ist dem Vertrag nicht zu entnehmen. Aus der weiteren Vereinbarung, das Grundstück "so schnell wie möglich, spätestens bis zum 31.3.1993" zu räumen, lässt sich deshalb allenfalls eine Regelung über die Vereinbarung einer Räumungsfrist schließen, die für sich genommen keine die Verfügungsmacht des Eigentümers einschränkende Nutzungsüberlassung darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 5/04, nicht veröffentlicht ―n.v.―).

cc) Soweit das FG seine abweichende Auffassung mit der Gefahr einer doppelten AfA-Berücksichtigung sowohl bei den Verfügungsberechtigten als auch bei der Klägerin begründet hat, ist dieser Einwand schon deshalb unbeachtlich, weil die Eigennutzung der Verfügungsberechtigten weder nach DDR-Recht noch nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG eine die AfA-Befugnis vermittelnde Nutzungswertbesteuerung im Bereich der früheren DDR zuließ (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 2003 IX R 28/01, BFH/NV 2004, 1383).

3. Die Sache ist nicht spruchreif.

Die Beteiligten wie auch das FG sind zwar übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Zahlung im Streitjahr 1992 erfolgt ist. Das FG hat aber ―aufgrund seiner abweichenden Rechtsauffassung folgerichtig― keine tatsächlichen Feststellungen zu dem konkreten Zeitpunkt der Zahlung und damit der (vereinbarungsgemäß von der Zahlung abhängigen) Rückübertragung des Gebäudes im Streitjahr getroffen, mit der die Wirkungen des Vertrages in Kraft treten sollten. Diese Feststellung hat es nachzuholen, da die (Jahres-)AfA im Jahr der Anschaffung nur zeitanteilig für den Zeitraum zwischen Anschaffungszeitpunkt und Ende des Jahres geltend gemacht werden kann (R 44 Abs. 2 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien). Dabei wird das FG ebenso zu prüfen haben, ob in die Bemessungsgrundlage für die AfA auch die weiteren Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Rückerwerb des Grundstücks einzubeziehen sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1345182

BFH/NV 2005, 949

BStBl II 2005, 477

BFHE 2005, 77

BFHE 209, 77

BB 2005, 1154

BB 2005, 1383

DB 2005, 1146

DB 2007, 2

DStRE 2005, 687

DStZ 2005, 357

HFR 2005, 744

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH Kommentierung: Die Entnahme einer Wohnung führt nicht zu anschaffungsnahen Herstellungskosten
Bauernhof in Bergkulisse
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen ist keine Anschaffung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG.


Praxis-Tipp: Entgeltliche Bestellung eines Nießbrauchs an einem Mietwohngrundstück
Taschenrechner Hausmodell Geld
Bild: Fotolia

Stellt die Gegenleistung des Nießbrauchberechtigten für die Bestellung eines Nießbrauchs Anschaffungskosten für den Erwerb eines Wirtschaftsguts dar, die im Wege der AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG zu berücksichtigen ist, oder handelt es sich um das Entgelt für eine Nutzungsüberlassung i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG?


Ertragsteuerliche Folgen bei der Schenkung von Grundstücken: 1. Schenkung von Grundstücken des Privatvermögens
Modellhaus Tisch Tischtuch Schlüssel
Bild: © Ocean/Corbis

Die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks erfolgt in der Regel auf der Ebene naher Angehöriger. Sie kann nicht nur schenkungsteuerliche, sondern auch ertragsteuerliche Rechtsfolgen auslösen. Diese sollten in jedem Fall vor Abschluss eines Übertragungsvertrages bedacht werden. Das Top-Thema gibt einen Überblick über die möglichen ertragsteuerlichen Rechtsfolgen beim Übertragenden sowie beim Grundstücksübernehmer und weist auf ggf. bestehende Gestaltungsmöglichkeiten hin.


Nach Fragen und Fällen aufbereitet: Umsatzsteuer in der Praxis
Umsatzsteuer in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch zeigt Ihnen, wie Sie bei der Umsatzsteuer alles richtig machen und Wahlrechte zu Ihrem Vorteil ausüben können. Topaktuell: mit allen Änderungen durch BMF-Schreiben und BFH-Urteile.


Ausgleichszahlungen im Restitutionsverfahren – als vorweggenommene Werbungskosten abziehbare – Anschaffungskosten
Ausgleichszahlungen im Restitutionsverfahren – als vorweggenommene Werbungskosten abziehbare – Anschaffungskosten

  Leitsatz Zahlungen des Restitutionsberechtigten an den Verfügungsberechtigten im Restitutionsverfahren nach dem VermG zum Ausgleich von Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen an einem rückübertragenen Gebäude stellen Anschaffungskosten dar. Sie ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren