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BFH Urteil vom 10.12.1975 - II R 150/67

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Leitsatz (amtlich)

1. Steuerforderungen, die zur Zeit der Konkurseröffnung i. S. des § 3 KO begründet sind, können nur nach Maßgabe der konkursrechtlichen Vorschriften verfolgt und durchgesetzt werden.

2. Die Eröffnung des Konkursverfahrens unterbricht ein Rechtsbehelfsverfahren, das eine Steuer-(Konkurs-) Forderung zum Gegenstand hat.

2. Der Fortgang des unterbrochenen Rechtsbehelfsverfahrens ist vom Ergebnis der konkursrechtlichen Erörterungen des Steueranspruchs im Prüfungstermin abhängig.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1, 5; KO §§ 1, 3, 12, 14, 138 ff., §§ 144-145, 146 Abs. 1, 5, § 164

 

Tatbestand

Der Grunderwerbsteuerbescheid war an den Kläger (X) gerichtet. Dieser hatte - vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten - am ... Oktober 1964 Einspruch eingelegt. Das FA hatte den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Seine Entscheidung vom ... Oktober 1965 "in der Grunderwerbsteuersache des ... X ..." war an den Prozeßbevollmächtigten gerichtet und diesem zugestellt worden.

Am ... November 1965 legte der Prozeßbevollmächtigte "im Auftrage des ... X ... Berufung ein". Die ... dem FG eingereichte Prozeßvollmacht ist von Rechtsanwalt ... Y ... unterschrieben. Zu dessen Legitimation war eine Fotokopie der Bescheinigung über dessen Ernennung zum Konkursverwalter in dem Konkursverfahren "über das Vermögen des Kaufmanns ... X ..." beigefügt. Die Bescheinigung hatte das zuständige Amtsgericht am ... Mai 1965 ausgestellt.

Das FG wies die Klage ab. Das Urteil vom ... September 1967 "in der Grunderwerbsteuersache des Herrn ... X ... Konkursverwalter Rechtsanwalt ... Y ..." wurde dem Prozeßbevollmächtigten ... zugestellt.

Der Prozeßbevollmächtigte hat am ... Dezember 1967 "namens des Revisionsklägers, des Herrn ... X ..." Revision eingelegt. Die Revisionsschrift wird wie folgt eingeleitet:

"In der Grunderwerbsteuersache des Herrn ... X ... Konkursverwalter Rechtsanwalt ... Y ..., Revisionsklägers, ...,".

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt aus anderen als den vorgebrachten Gründen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das FG hat keine Feststellungen bezüglich der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Klägers getroffen und die Auswirkungen dieses Verfahrens auf das laufende Rechtsbehelfsverfahren unberücksichtigt gelassen. Es hat insbesondere unterlassen festzustellen, ob das FA die streitige Forderung zur Konkurstabelle angemeldet hat und mit welchem Ergebnis sie im Prüfungstermin erörtert worden ist. Das FG hat schließlich übersehen, daß seine Entscheidungen nur unter Beachtung der konkurs(verfahrens-) rechtlichen Vorschriften und Besonderheiten hätte erlassen werden dürfen.

1. Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens (§§ 108 ff. KO) verlor der Kläger die Befugnis, sein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen (§ 6 KO); das Geschäftsbesorgungsverhältnis zu seinem Bevollmächtigten und Berater erlosch (§ 23 Abs. 2 KO). Die streitige Grunderwerbsteuerforderung wurde zur Konkursforderung: Dem Steuergläubiger stand diese Forderung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung als ein (Vermögens-) Anspruch gegen den Kläger i. S. des § 3 KO zu, weil der ihn begründende (Steuer-) Tatbestand - entsprechend der Rechtsauffassung des FA - vor der Eröffnung des Konkursverfahrens voll verwirklicht war. Damit war der Steuergläubiger (vertreten durch das FA) berechtigt und verpflichtet, an dem Konkursverfahren teilzunehmen und seinen Anspruch aus dem der Zwangsvollstreckung unterliegenden Vermögen des Klägers (§ 1 KO) zu befriedigen (§ 3 KO). Eine Verfolgung des Anspruchs in anderer Weise war ihm versagt (§ 14 Abs. 1 KO); er konnte seinen Anspruch nur im Rahmen des Konkursverfahrens und ausschließlich nach den Vorschriften der Konkursordnung durchsetzen (§ 12 KO; Urteil des BFH vom 27. November 1974 I R 185/73, BFHE 114, 164, BStBl II 1975, 208). Der Steuergläubiger hat in dem Konkursverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine andere Stellung als die übrigen Konkursgläubiger. Deshalb werden die Forderungen eines Steuergläubigers - im Streitfall die Grunderwerbsteuerforderung - im Konkursverfahren nur insoweit berücksichtigt, als sie zur Konkurstabelle angemeldet werden (§§ 138 ff. KO). Diese Anmeldung ist unabhängig von einer schon gegebenen Steuerfestsetzung vorzunehmen.

2. Die Konkurseröffnung hatte das zu dieser Zeit anhängige Einspruchsverfahren über den angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid unterbrochen. Das folgt aus dem Konkursrecht (insbesondere §§ 144, 146 KO) sowie aus dem Grundsatz des § 240 ZPO (vgl. BFH-Beschluß vom 10. Juni 1970 III R 128/67, BFHE 99, 348, BStBl II 1970, 665). § 144 Abs. 2 KO sieht zugunsten des Konkursgläubigers vor, daß "ein Rechtsstreit ... gegen den Gemeinschuldner aufgenommen werden" kann, der bei Konkurseröffnung anhängig war. Diese Möglichkeit der Aufnahme eines Steuerrechtsstreits setzt notwendig die vorhergehende Unterbrechung dieses Verfahrens durch die Konkurseröffnung voraus: Die Unterbrechung "ist die logische Folge einerseits des Gebots der Anmeldung (§ 12 KO), andererseits des Verbots des Streits vor Prüfung und Widerspruch (§ 146 Abs. 1, Abs. 6 KO)" (so Bley, Steuern als Konkursforderung, Zeitschrift für Zivilprozeß Band 51 S. 233). Der Steuergläubiger (vertreten durch das FA) war deshalb gehalten, seine Steuerforderung - unabhängig von dem Stand des Rechtsbehelfsverfahrens - nach den Vorschriften der Konkursordnung (§§ 138 ff.) anzumelden und sie nach Anmeldbarkeit, Grund, Betrag und Vorrecht der konkursrechtlichen Erörterung im Prüfungstermin zu unterwerfen (§ 141 Abs. 1 KO). Von dem Ergebnis dieser Prüfung war sowohl der Fortgang des Rechtsbehelfsverfahrens als auch sein weiterer Ablauf abhängig und damit zugleich die vom FG zu treffende Entscheidung.

War die Steuerforderung in dem Prüfungstermin von dem Konkursverwalter oder einem anderen Konkursgläubiger bestritten und der Widerspruch nicht beseitigt worden, so mußte sie als "streitig gebliebene Forderung" außerhalb des Konkursverfahrens festgestellt werden (§ 146 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 KO). Das hätte bei unterbrochenem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren durch die Aufnahme des Verfahrens (§ 146 Abs. 3 KO) mittels eines Schriftsatzes gegenüber der zuständigen Behörde geschehen müsse. Das Rechtsbehelfsverfahren hätte dann in der Lage fortgesetzt werden müssen, in der es bei Eröffnung des Konkursverfahrens zum Stillstand gekommen war. Nach seinem Abschluß hätte der obsiegende Beteiligte die Konkurstabelle berichtigen lassen müssen (§ 146 Abs. 7, § 145 Abs. 1 KO). Der Vermerk über die Feststellung in der Konkurstabelle hätte unter bestimmten Voraussetzungen (§ 164 Abs. 1, Abs. 2 KO) die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils erlangt: Die Steuerforderung wird damit nicht nur formell, sondern materiell rechtskräftig festgestellt und verbindlich für die Beteiligten.

War die Steuerforderung im Prüfungstermin dagegen unbestritten geblieben, so galt sie - lediglich infolge des Unterlassens eines Widerspruches - nach Bestand, Betrag und Vorrecht als festgestellt (§ 144 Abs. 1 KO). Diese Eintragung gilt wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber allen Konkursgläubigern (§ 145 Abs. 2 KO). Einer Fortsetzung des (außergerichtlichen) Rechtsbehelfsverfahrens hätte es dann nicht mehr bedurft. Dieses wäre durch die wirksame Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle - soweit nicht der Gemeinschuldner befugt war, das Verfahren fortzusetzen - in der Hauptsache erledigt.

3. Der Senat kann mangels der notwendigen Feststellungen zum Verlauf und den Auswirkungen des Konkursverfahrens auf die streitige Steuerforderung in der Sache selbst nicht entscheiden. Das FG wird die entsprechenden Feststellungen nachzuholen haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71883

BStBl II 1976, 506

BFHE 1976, 412

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