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BFH Urteil vom 10.11.1987 - VII R 137/84 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Passivlegitimation für Ansprüche im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vollstreckungsersuchens

 

Leitsatz (NV)

In Durchführung eines Vollstreckungsersuchens des FA erwachsene Ersatzansprüche Dritter bestehen nicht gegen die ersuchende, sondern nur gegen die ersuchte Behörde.

 

Normenkette

AO 1977 § 114 Abs. 2 S. 2, § 250 Abs. 1, § 115 Abs. 1 S. 2, §§ 252, 344 Abs. 1 Nr. 8; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Das beklagte Finanzamt - FA - ließ durch den Vollziehungsbeamten des FA B-W am 30. Mai 1979 das nach seiner damaligen Auffassung der Vollstreckungsschuldnerin L-GmbH gehörende Motorschiff ,,M" an der Anlegestelle S pfänden. Das Landgrundstück gehört dem Kläger; ihm stehen auch Wassernutzungsrechte an der davorliegenden Wasserfläche zu. Die Pfändungsverfügung des beklagten FA wurde am 30. Oktober 1979 aufgehoben, nachdem sich herausgestellt hatte, daß das Schiff Dritten zur Sicherung übereignet worden war; die bei der Pfändung am Ruderrad angebrachte Kette wurde am 13. Dezember 1979 entfernt.

Der Kläger verlangt vom FA ein Entgelt für die Nutzung des Liegeplatzes während Bestehens der Pfändung sowie für die Kontrolle der Leinen, mit Nebenkosten und Mehrwertsteuer 39 956,39 DM, zunächst geltend gemacht im Zivilrechtswege. Das Zivilgericht hat die Sache an das Finanzgericht (FG) verwiesen. Dieses hat die Klage als unbegründet abgewiesen: das beklagte FA schulde den vorbezeichneten Betrag nicht, weil die Vollstreckungsmaßnahme von dem ersuchten FA B-W getroffen worden sei. Für ein mit Vollstreckungskosten verbundenes Tätigwerden der ersuchten Behörde sei nur diese verantwortlich. Nur sie wäre auch Schuldner einer etwaigen Bereicherung.

Mit der Revision trägt der Kläger vor, das FA sei als ersuchende Behörde für die durchgeführte Maßnahme verantwortlich und müsse deren Folgen - hier die durch Pfändung entstandenen Liegegebühren - tragen. Unbeschadet der in § 252 der Abgabenordnung (AO 1977) enthaltenen Fiktion verblieben Gläubigerrechte und Schuldnerpflichten bei der ersuchenden Behörde, die mithin Schuldner der Vollstreckungskosten bleibe. Es sei auch treuwidrig, wenn Behörden, um sich der Zahlungspflicht zu entziehen, sich darauf beriefen, sie seien nicht die richtigen Beklagten. So scheine es hier zu sein, da das FA B-W Zahlungen abgelehnt habe, weil das beklagte FA eine Erstattung verweigere.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Das FG hat richtig entschieden, daß der Kläger die von ihm geltend gemachten Beträge, sollten es solche sein, die ,,auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen" - hier: Pfändung des nicht im Schiffsregister eingetragenen Schiffs - an ihn als Dritten zu zahlen sind (vgl. § 344 Abs. 1 Nr. 8 AO 1977), nicht von dem beklagten FA verlangen kann.

Dieses hat zwar die Zahlung abgelehnt und ist insofern aufgrund von § 63 Abs. 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der richtige Beklagte; § 63 Abs. 3 FGO, der nicht Fälle erfaßt, in denen die zuständige Behörde einer anderen Behörde den (Einzel-)Auftrag zu hoheitlichem Tätigwerden erteilt (hier nach § 112 Abs. 1, § 250 Abs. 1 AO 1977; vgl. dazu Tipke / Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 63 FGO Tz. 5) ist nicht anwendbar. Das beklagte FA schuldet dem Kläger die von diesem verlangten Beträge jedoch nicht, weil ein entsprechender Anspruch nur im Zusammenhang mit der Durchführung der Amtshilfe entstanden sein kann, für diese aber nicht das beklagte FA, sondern das ersuchte FA B-W verantwortlich ist (§ 114 Abs. 2 Satz 2, § 250 Abs. 1 Satz 1 AO 1977), das in eigenem Namen, wenn auch aufgrund Vollstreckungsersuchens, tätig geworden ist. Erwachsen aus Amtshilfemaßnahmen - hier: in Durchführung eines Vollstreckungsersuchens - Ersatzansprüche Dritter, so stehen diese nur gegenüber der nach außen tätig gewordenen ersuchten Behörde zu (vgl. Tipke /Kruse, a. a. O., § 114 AO 1977; Förster in Koch, AO, 3. Aufl., 1986, § 114 Anm. 4). Die Pflicht der ersuchenden Behörde, der ersuchten Behörde gegebenenfalls entsprechende Auslagen zu erstatten (§ 115 Abs. 1 Satz 2 AO 1977), besteht nur im Innenverhältnis zwischen beiden Behörden (vgl. Söhn in Hübschmann / Hepp / Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 AO 1977 Anm. 4) und verleiht Dritten keinen Anspruch gegen die ersuchende Behörde. Die nach § 250 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 gegebene Verantwortung der ersuchenden Behörde für die Vollstreckbarkeit des (Steuer-)Anspruchs betrifft ebenfalls nur das Innenverhältnis (Senat, Beschluß vom 4. Juli 1986 VII B 151/85, BFHE 147, 5, 7, BStBl II 1986, 731). Auch der Umstand, daß die Steueransprüche, derentwegen vollstreckt worden ist, unbeschadet der Vorschrift des § 252 AO 1977, die nur den Gläubiger im Vollstreckungsverfahren bestimmt (Senat, Urteil vom 3. November 1983 VII R 38/83, BFHE 140, 9, BStBl II 1984, 185), materiell-rechtlich der Gebietskörperschaft zustehen, die das beklagte FA vertritt, erlaubt keinen Durchgriff auf die ersuchende Behörde. Zweckmäßigkeitsgründe, wie sie der Kläger anzunehmen scheint, sind gleichfalls nicht geeignet, eine gegenüber dem beklagten FA fehlende Anspruchsgrundlage zu ersetzen. Die Berufung auf den Mangel einer solchen Grundlage ist auch nicht treuwidrig. Es muß der belangten Behörde jedenfalls grundsätzlich freistehen, das Fehlen eines Anspruchs geltend zu machen. Hier kommt hinzu, daß sich auch nicht ersehen läßt, daß das beklagte FA dem Kläger etwas verweigert, was diesem im Endergebnis sicher zusteht. Wie und mit welchem Erfolg sich das FA B-W oder die in Betracht kommende Gebietskörperschaft (vgl. im Zusammenhang mit der Rechtswegzuständigkeit Schwarz in Hübschmann / Hepp / Spitaler, a. a. O., § 252 AO 1977 Anm. 10) einem Anspruch des Klägers gegenüber verteidigen würde, ist nicht absehbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415430

BFH/NV 1988, 417

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