Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 10.10.1986 - VI R 208/83

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Ein rechtswirksamer Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich setzt nicht nur voraus, daß er beim FA innerhalb der Ausschlußfrist des § 42 Abs.2 Satz 3 EStG 1980 (bis zum 30.September des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres) auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck eingeht. Er muß auch bis dahin vom Arbeitnehmer nach § 42 Abs.2 Satz 4 EStG 1980 eigenhändig unterschrieben sein.

 

Normenkette

EStG 1980 § 42 Abs. 2

 

Tatbestand

Für den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) war ausweislich des Eingangsstempels am 28.September 1982 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ein Antrag auf Lohnsteuer- Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1981 --Streitjahr-- eingegangen. Dieser Antrag war jedoch weder vom Kläger noch von seiner Ehefrau eigenhändig unterzeichnet worden. Er trug vielmehr die Unterschrift seines jetzigen Prozeßbevollmächtigten mit dessen Stempel und dem Hinweis "i.A.". Das FA, das zuvor bei dem Steuerberater die fehlende Unterschrift seines Mandanten angefordert hatte, lehnte am 7.Dezember 1982 den gestellten Antrag mit dem Hinweis ab, daß dieser vom Antragsteller nicht eigenhändig unterschrieben worden sei. Die Unterschrift des Klägers sowie die seiner Ehefrau gingen beim FA erst --auf eine nochmalige Aufforderung hin-- nach Einlegung des Einspruchs --am 11.Februar 1983-- ein. Der Einspruch wurde vom FA mangels Erfüllung der Formerfordernisse für den Lohnsteuer-Jahresausgleich als unbegründet zurückgewiesen.

Mit seiner Klage hatte der Kläger dagegen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob die Einspruchsentscheidung und die Ablehnung des Antrags auf Lohnsteuer-Jahresausgleich 1981 auf und verpflichtete das FA, nunmehr materiell-rechtlich über den Antrag zu befinden. Es begründete seine Entscheidung wie folgt: Zwar müsse der Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich nach § 42 Abs.2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes 1980 (EStG) vom Arbeitnehmer --bei Arbeitnehmern, die mit einem Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 EStG erfüllten, auch vom Ehegatten-- eigenhändig unterschrieben sein. Dies müsse jedoch nicht innerhalb der Antragsfrist geschehen. Vielmehr genüge es, wenn aus dem Antrag zu erkennen sei, daß und von wem eine Erstattung verlangt werde. Dazu gehöre u.a. neben den Angaben zur Person die Bezifferung des Bruttoarbeitslohnes sowie die Angabe der einbehaltenen Lohnsteuer. Diesen Anforderungen habe der auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck gefertigte Antrag des Klägers genügt, selbst wenn er nur von seinem Bevollmächtigten und nicht von ihm selbst und seiner Ehefrau unterschrieben gewesen sei. Dies müsse im übrigen zunächst wohl auch die Auffassung des FA gewesen sein. Denn sonst sei es nicht verständlich, daß das FA nach Ablauf der Antragsfrist einmal am 28.Oktober 1982 und auf den Einspruch des Klägers hin nochmals am 21.Dezember 1982 die Unterschriften beim Kläger angefordert habe.

Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Es rügt die Verletzung des § 42 Abs.2 Satz 4 EStG durch die Vorinstanz. Aus dieser Vorschrift ergebe sich, daß der Arbeitnehmer --bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs.1 EStG auch sein Ehegatte-- den Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich eigenhändig unterschreiben müsse. Das sei hier unstreitig innerhalb der Antragsfrist nicht geschehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage.

Nach § 42 Abs.2 EStG bedarf die Durchführung des Lohnsteuer- Jahresausgleichs durch das zuständige FA eines Antrags des Arbeitnehmers. Dieser Antrag ist nach § 42 Abs.2 Satz 3 EStG spätestens am 30.September des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Sodann heißt es in Satz 4 der genannten Vorschrift weiter: "Der Antrag muß vom Arbeitnehmer, bei Arbeitnehmern, die mit einem Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs.1 EStG erfüllen, auch vom Ehegatten eigenhändig unterschrieben sein." Diese eigenhändigen Unterschriften des Klägers und seiner Ehefrau haben im Streitfall unstreitig bis zum Ablauf des 30.September 1982 dem FA nicht vorgelegen. Die vom Gesetzgeber geforderte Eigenhändigkeit der Unterschriftsleistung soll dem Erklärenden sowohl bei Steuererklärungen als auch beim Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich die Bedeutung seiner Erklärungen als Wissenserklärungen bewußt machen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 8.Juli 1983 VI R 80/81, BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13, mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung). Denn der Gesetzgeber hat nach § 150 Abs.2 i.V.m. Abs.3 der Abgabenordnung (AO 1977) dem Steuerpflichtigen persönlich die Verpflichtung auferlegt, Angaben in den Steuererklärungen (und dazu gehört auch der Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich) nach bestem Wissen und Gewissen zu machen und dies unter den im Gesetz bezeichneten Voraussetzungen schriftlich zu versichern. Dementsprechend soll der Steuerpflichtige grundsätzlich erkennbar, d.h. durch seine eigenhändige Unterschrift, die Verantwortung für die tatsächlichen Angaben in der Steuererklärung übernehmen. Darüber hinaus soll durch die unmittelbar auf dem Erklärungsvordruck geleistete Unterschrift sichergestellt werden, daß sich der Steuerpflichtige über die Lückenlosigkeit und Richtigkeit der ggf. von einer dritten Person, insbesondere seinem steuerlichen Berater, vorgenommenen Eintragungen und den Umfang der im Vordruck vorgesehenen Angaben vergewissern kann (vgl. hierzu ferner auch Urteil des erkennenden Senats vom 20.Januar 1984 VI R 16/82, BFHE 140, 149, BStBl II 1984, 436).

Diese formellen Voraussetzungen für einen Antrag auf Lohnsteuer- Jahresausgleich, die bis zum Ablauf der Frist des 30.September 1982 hätten erfüllt sein müssen, hat der Kläger nicht beachtet. Die in § 42 Abs.2 Satz 3 EStG genannte Ausschlußfrist bis zum 30.September des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres ist als solche nicht verlängerbar und auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungsgemäß erklärt worden (vgl. dazu Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 5.Aufl., § 42 Anm.2, mit Hinweis auf den Beschluß des BVerfG vom 8.Oktober 1985 1 BvL 17, 19/83, BVerfGE 70, 278).

Schließlich hat der Senat noch geprüft, ob der Antrag unter Umständen deshalb hätte Erfolg haben müssen, weil dem Kläger wegen Versäumung der genannten Ausschlußfrist nach § 110 AO 1977 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte bewilligt werden müssen. Das kommt hier indessen nicht in Betracht. Denn der Kläger, dem spätestens durch die Zustellung des seinen Antrag ablehnenden Bescheids des FA vom 7.Dezember 1982 der Mangel der eigenhändigen Unterschrift bekanntgeworden ist, hat diese und die seiner Ehefrau --wie oben erwähnt-- trotz mehrfacher vorheriger Aufforderung des FA erst am 11.Februar 1983, somit verspätet (vgl. § 110 Abs.2 Satz 3 AO 1977), nachgeholt. Er hat damit auch die vierwöchige Frist nicht eingehalten, die das FA ihm mit Schreiben vom 21.Dezember 1982 gesetzt und um deren Verlängerung er bis zum 31.Januar 1983 gebeten hatte. Entschuldigungsgründe hierfür sind nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61143

BStBl II 1987, 77

BFHE 148, 47

BFHE 1987, 47

BB 1987, 48

BB 1990, 48-48 (ST)

DB 1987, 210-211 (ST)

HFR 1987, 79-79 (ST)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
      1
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 5. Widerruf
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Außenstände: Wie man als Unternehmer an sein Geld kommt / 3.2.3 Auflistung der überfälligen Debitorenposten
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    BFH VI R 80/81
    BFH VI R 80/81

      Leitsatz (amtlich) Eine eigenhändige Unterschrift i. S. des § 42 Abs. 2 Satz 4 EStG (§ 60 Abs. 1 Satz 2 EStDV) liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige auf einem Unterschriftsstreifen unterschreibt, der vom steuerlichen Berater nach Erstellung der ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren