Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 10.10.1975 - VI R 171/72

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem Arbeitnehmer, der nach einem Tarifvertrag keine Zuschläge der in § 34 a EStG 1971 bezeichneten Art oder nur Zuschläge für eine der dort begünstigten Arten von Arbeit (z. B. Feiertagsarbeit) erhält, können Zuschläge, die er aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder eines Einzelarbeitsvertrages für andere als diese begünstigten Arten von Arbeit (z. B. Sonntags- und Nachtarbeit) erhält, nach Maßgabe des § 34 a Abs. 2 EStG 1971 steuerfrei bleiben.

 

Normenkette

EStG 1971 § 34a

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) zahlte in den Streitjahren 1963 bis 1965 an ihre Pförtner Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit. Im Anschluß an eine Prüfung hatte der Beklagte und Revisionskläger (FA) diese Zuschläge der Lohnsteuer unterworfen und die Klägerin für die nachgeforderte Lohnsteuer haftbar gemacht, weil es sich nicht um tarifliche Zuschläge handle; denn der einschlägige Manteltarifvertrag sehe für Pförtner zwar Zuschläge für Feiertagsarbeit, aber keine Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit vor.

Die Klage wurde abgewiesen. Das FG folgte der Ansicht der Klägerin, die streitigen Zuschläge seien aus den von ihr vorgebrachten Gründen wie tariflich vereinbarte Zuschläge zu behandeln, nicht.

Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung Revision ein.

Mit Urteil vom 5. Februar 1971 VI R 75/68 bestätigte der Senat die Auffassung des FG, daß die streitigen Zuschläge nicht nach § 34 a Abs. 1 EStG i. d. F. des Art. 1 Nr. 4 StÄndG 1971 vom 23. Dezember 1970 (BGBl I, 1856, BStBl I 1971, 8) steuerfrei bleiben könnten, weil es sich nicht um tarifvertragliche Zuschläge im Sinne dieser Vorschrift handle. Er verwies die Sache aber an das FG zurück zur Prüfung, ob Steuerfreiheit der Zuschläge nach § 34 a Abs. 2 n. F. EStG gegeben sei.

Im zweiten Rechtsgang trug die Klägerin vor, den Pförtnern seien u. a. folgende Zuschläge gezahlt worden: Für Sonntagsarbeit 75 v. H. des Grundlohns und für gelegentliche Nachtarbeit 20 v. H. des Grundlohns. Sie machte geltend, diese Zuschläge seien steuerfrei, soweit sie sich in den Grenzen des § 34 a Abs. 2 EStG n. F. hielten, und beantragte, die Nachforderungsbeträge auf 728 DM Lohnsteuer und 60,80 DM Kirchensteuer herabzusetzen.

Mit der Vorentscheidung hat das FG die Frage, ob die streitigen Zuschläge als "in anderen Fällen" im Sinne des § 34 a Abs. 2 EStG n. F. geleistet zu behandeln seien, bejaht. Nach Wortlaut und Sinn des neugefaßten § 34 a Abs. 2 EStG solle gerade bezweckt werden, daß Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit auch dann steuerbegünstigt seien, wenn sie nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhten, sondern eine andere Grundlage hätten, wie z. B. Betriebsvereinbarung, Einzelarbeitsvertrag u. ä. Diese Gesetzesauslegung werde durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. Januar 1969 1 BvR 723/65 (BStBl II 1969, 253) bestätigt. Der Ansicht des FA und des BdF im Erlaß vom 24. Mai 1971 (BStBl I 1971, 313), für die Anwendung des § 34 a Abs. 2 EStG n. F. sei grundsätzlich ein nicht tarifgebundenes Arbeitsverhältnis zu fordern, könne nicht gefolgt werden, da das eine unzulässige Einschränkung der in Frage stehenden Steuerbegünstigung darstellen würde, die nach ihrer Entwicklungsgeschichte nicht beabsichtigt sein könne. Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sollten vielmehr in jedem Fall steuerlich begünstigt werden. Ob der zuständige Tarifvertrag hinsichtlich solcher Zuschläge etwas anderes aussage, sei ohne Belang.

Zur Begründung seiner Revision führt das FA aus, da die tarifvertraglichen Zuschläge bereits in § 34 a Abs. 1 EStG n. F. geregelt seien, könne sich die Anwendung des Abs. 2 a. a. O. nur auf solche Zuschläge beziehen, die weder gesetzlich noch tarifvertraglich geregelt seien. Das seien die Fälle, in denen keine tarifgebundenen oder tarifunterstellten Arbeitsverhältnisse gegeben seien, dennoch aber aufgrund von Betriebsvereinbarungen oder aus anderen Gründen entsprechende Zuschläge gezahlt würden. Hierunter fielen auch die Fälle der Tarifbindung oder Tarifunterstellung, in denen der Tarifvertrag gar keine Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit vorsehe oder der Tarifvertrag nur die allgemeine Verpflichtung zur Zahlung von Zuschlägen enthalte. Unstreitig handle es sich bei den Arbeitnehmern der Klägerin um tarifgebundene Arbeitsverhältnisse. Allerdings seien den Pförtnern Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit gar nicht und für Feiertagsarbeit nur in Höhe von 50 v. H. zu gewähren. Wenn den Pförtnern hiernach auch keine bzw. nur geringere Zuschläge zuständen, so sei in dieser Regelung dennoch eine tarifvertragliche Regelung - wenn auch eine negative - zu erblicken, die nur die Anwendung des § 34 a Abs. 1 EStG n. F. zulasse.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Aufgrund der Rechtsprechung des BVerfG ist § 34 a EStG durch Art. 1 Nr. 4 StÄndG 1971 geändert worden. Außer den bisher schon steuerfreien gesetzlichen oder tarifvertraglichen Zuschlägen sind nach § 34 a Abs. 2 EStG n. F. bis zu den dort angeführten Grenzen steuerfrei Zuschläge, die " in anderen Fällen" für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden. Die neue Fassung des § 34 a EStG ist nach § 52 Abs. 23 EStG 1971 auch für frühere Kalenderjahre anzuwenden, soweit nicht die Unanfechtbarkeit von Bescheiden oder die Versäumung von Antragsfristen entgegensteht. Auf den im Streitfall ergangenen Lohnsteuerhaftungsbescheid ist die Neufassung also anzuwenden. § 34 a EStG 1971 und die dargestellte Rückwirkung sind nach dem Urteil des Senats vom 28. Juli 1975 VI R 162/66 (BFHE 116, 369, BStBl II 1975, 820) mit dem GG vereinbar.

Die Frage, welche "anderen Fälle" von § 34 a Abs. 2 EStG n. F. erfaßt werden, hat der Senat im Urteil vom 28. Juli 1975 VI R 217/72 (BFHE 116, 376) dahin entschieden, daß damit die Fälle gemeint sind, in denen eine bestimmte Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet wird, ohne daß für diese Arbeit Zuschläge im Sinne des Abs. 1 a. a. O. gezahlt werden. Der Senat hat daraus gefolgert, daß bei Arbeitnehmern, die gesetzliche oder tarifvertragliche Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erhalten, Zuschläge, die sie aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage (Betriebsvereinbarung, Einzelarbeitsvertrag) für die gleiche Arbeit noch zusätzlich erhalten, nicht nach § 34 a Abs. 2 EStG n. F. steuerfrei bleiben können. Der Anwendung des Abs. 2 a. a. O. steht es aber nicht entgegen, wenn zwar das Arbeitsverhältnis einem Tarifvertrag unterstellt ist, dieser Tarifvertrag für die in Betracht kommenden Arbeitnehmer aber keine Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit vorsieht. Nicht erforderlich ist, daß der Tarifvertrag überhaupt keine Zuschläge dieser Art, auch nicht für andere Arbeitnehmer, vorsieht. Der Ansicht des FA, in dem Unterlassen einer Vereinbarung über die Zahlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit für die betreffenden Arbeitnehmer sei dennoch eine tarifliche Regelung - wenn auch eine negative - zu erblikken, die nur die Anwendung des Abs. 1 a. a. O. zulasse, folgt der Senat nicht. Eine solche Auslegung würde zu neuen Ungleichmäßigkeiten führen, nämlich zu einer Benachteiligung derjenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis einem Tarifvertrag unterstellt ist, in dem aber für sie nicht die Zahlung von Zuschlägen der begünstigten Art vorgesehen ist, gleichgültig, aus welchen Gründen dies geschehen ist. In solchen Fällen fehlt es vielmehr an einer Zahlung tarifvertraglicher Zuschläge, so daß der Zahlung solcher Zuschläge aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder eines Einzelarbeitsvertrags nichts im Wege steht. Unschädlich ist es auch, wenn für eine der begünstigten Arten von Arbeiten - so im Streitfall für Feiertagsarbeit - tarifvertraglich Zuschläge gezahlt werden; dadurch wird die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, für andere begünstigte Arten von Arbeit (Sonntagsarbeit, Nachtarbeit) aufgrund einer Betriebsvereinbarung oder eines Einzelarbeitsvertrages Zuschläge im Rahmen des Abs. 2 a. a. O. steuerfrei zu zahlen.

Solche Zuschläge sind steuerfrei, soweit sie die Grenzen des Abs. 2 a. a. O. nicht übersteigen. Werden höhere Zuschläge gezahlt, so sind sie bis zu diesen Grenzen steuerfrei, darüber hinaus steuerpflichtig. Diese Beurteilung stimmt überein mit Abschn. 17 Abs. 3 Nr. 5 LStR 1975.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71574

BStBl II 1975, 891

BFHE 1976, 67

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Einkommensteuergesetz / § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
    Einkommensteuergesetz / § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne

      (1)[2] 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3) nach Absatz 2 enthalten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne auf ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren