Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 10.08.1990 - VI R 89/88

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff "Arbeitsstunde"

 

Leitsatz (amtlich)

Der Begriff "Arbeitsstunde in § 40a Abs.3 EStG ist als Zeitstunde zu verstehen.

 

Normenkette

EStG § 40a Abs. 3

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Jahren 1980 und 1981 aushilfsweise als Fahrlehrer tätig. Der Aushilfslohn wurde vom Arbeitgeber nach § 40a Abs.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschal besteuert. Im Rahmen einer beim Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, daß der Kläger für eine Arbeitsleistung von 45 Minuten einen Lohn von 11 DM bezogen und daß der Kläger in den Monaten August und September 1981 einen Aushilfslohn von 728 DM bezw. 803 DM erhalten hatte. Nachdem das Betriebsstätten-Finanzamt zunächst gegen den Arbeitgeber einen Haftungsbescheid erlassen und wieder aufgehoben hatte, erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) gegen den Kläger Einkommensteuer-Änderungsbescheide für 1980 und 1981, in denen er die Einnahmen des Klägers um 580 DM (1980) bzw. 1 531 DM (1981) erhöhte.

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus:

Das FA sei berechtigt gewesen, die umstrittenen Lohnbezüge in den Einkommensteuer-Änderungsbescheiden ohne Rücksicht darauf zu erfassen, ob die pauschal erhobene Steuer bereits an den Arbeitgeber zurückgezahlt worden sei. Aus § 40 Abs.3 EStG, wonach der pauschal besteuerte Arbeitslohn bei der Veranlagung außer Ansatz bleibe, lasse sich nicht eine Sperre in dem Sinne ableiten, daß die Pauschalierung erst gegenüber dem Arbeitgeber rückgängig gemacht werden müsse, bevor der Arbeitslohn beim Arbeitnehmer erfaßt werden könne. Wenn das FA im vorliegenden Verfahren aus Sorge vor einer abweichenden Entscheidung die pauschale Lohnsteuer zunächst noch nicht an den Arbeitgeber ausgezahlt habe, so sei dies ein Umstand, der allein im Verhältnis des Arbeitgebers zum FA von Bedeutung sei.

Die Pauschalierung des Jahres 1980 sei deshalb unzulässig gewesen, weil die durchschnittliche Stundenlohngrenze des § 40a Abs.3 EStG von 12 DM überschritten gewesen sei. Als Arbeitsstunde sei die Zeitstunde entscheidend. Der für eine Arbeitszeit von 45 Minuten gezahlte Lohn sei daher auf einen Zeitstundenlohn umzurechnen. Dieser habe durchschnittlich über 12 DM gelegen. In den Monaten August und September 1981 habe der wöchentliche Aushilfslohn über 120 DM gelegen.

Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Aufhebung der Vorentscheidung und der Einkommensteuer-Änderungsbescheide 1980 und 1981. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Das FG habe unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5.November 1982 VI R 219/80 (BFHE 137, 46, BStBl II 1983, 91) ausgeführt, die unternehmensbezogene pauschale Lohnsteuer entstehe originär in der Person des Arbeitgebers, allerdings auflösend bedingt bis spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Pauschalierungssteuerbescheid unanfechtbar werde. Daraus könne nur abgeleitet werden, daß die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers vor einer Aufhebung der die umstrittenen pauschalierten Löhne enthaltenden Lohnsteuer-Anmeldung nicht zulässig sei. Denn ein Arbeitnehmer habe, solange das Betriebsstätten-Finanzamt die Pauschalierung nicht vollständig rückgängig gemacht habe, keinen Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpfe. Für das Jahr 1981 habe das FA auch gegenüber dem Lohnsteuer-Prüfungsbericht die Begründung gewechselt; dazu sei das FA nicht berechtigt gewesen. Schließlich habe das FG den Begriff der Arbeitsstunde verkannt. Arbeitsstunde entspreche der vereinbarten Arbeitseinheit. Diese könne von der Zeitstunde abweichen. Das folge daraus, daß der Gesetzgeber in § 40a Abs.1 Nr.2 EStG den Begriff "Stunde" verwende, während er in § 40a Abs.3 EStG von "Arbeitsstunde" spreche. Damit liege der vereinbarte Lohn von 11 DM für eine 45-minütige Arbeitseinheit unter der durchschnittlichen Grenze des § 40a Abs.3 EStG von 12 DM.

Das FA tritt der Revision des Klägers entgegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Der BFH hat die zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage, ob das Veranlagungs-Finanzamt an Entscheidungen im Lohnsteuer-Pauschalierungsverfahren gebunden ist, nach Ergehen der Vorentscheidung in diesem Sinne entschieden. Durch die Urteile vom 10.Juni 1988 III R 232/84 (BFHE 154, 68, BStBl II 1988, 981) und vom 13.Januar 1989 VI R 66/87 (BFHE 156, 412, BStBl II 1989, 1030) ist geklärt, daß das Veranlagungs-Finanzamt berechtigt ist, die Pauschalierungsvoraussetzungen zu überprüfen, und daß es bei Verneinung der Pauschalierungsvoraussetzungen den pauschal besteuerten Arbeitslohn in die Veranlagung einbeziehen kann, ohne daß es einer vorherigen Änderung der Lohnsteuer-Anmeldungen bedarf. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die vorgenannten Urteile.

Im Streitfall ist das FA zutreffend davon ausgegangen, daß die Pauschalierungsvoraussetzungen wegen der Überschreitung des zulässigen durchschnittlichen Stundenlohns im Jahre 1980 nicht erfüllt waren. Nach § 40a Abs.3 EStG ist die Pauschalierung neben weiteren Voraussetzungen nur zulässig, wenn der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 12 DM durchschnittlich je Arbeitsstunde nicht übersteigt. Mit dem FA und dem FG ist davon auszugehen, daß, ungeachtet des Umstandes, daß der Gesetzgeber in § 40a Abs.1 Satz 2 Nr.2 EStG den Begriff "Stunde" verwendet, mit dem Begriff "Arbeitsstunde" des § 40a Abs.3 EStG die Zeitstunde gemeint ist. Die Auslegung dieses gesetzlichen Tatbestandsmerkmals in diesem Sinne bietet allein die Gewähr für eine einheitliche Anwendung der Pauschalierungsvorschrift des § 40a EStG. Hätte der Gesetzgeber mit dem Begriff Arbeitsstunde die jeweilige zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vereinbarte Zeiteinheit gemeint, so hätte er dies im Gesetz hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen können und müssen.

Das FA hat daher zutreffend den für 45 Minuten gezahlten Lohn von 11 DM auf einen Zeitstundenlohn hochgerechnet. Da dieser durchschnittlich über 12 DM lag, waren die Pauschalierungsvoraussetzungen im Jahr 1980 nicht erfüllt. Das gleiche gilt für die in den Monaten August und September 1981 gezahlten Löhne, da insoweit unstreitig die Wochenlohngrenze des § 40a Abs.1 Satz 2 Nr.2 EStG von 120 DM überschritten war. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, welche Begründung der Lohnsteuer-Außenprüfer für die Versagung der Lohnsteuerpauschalierung im Lohnsteuer-Prüfungsbericht gegeben hatte. Das FA konnte daher, da bezüglich der weiteren Änderungsvoraussetzungen des § 173 Abs.1 Nr.1 der Abgabenordnung (AO 1977) kein Streit und keine Bedenken bestehen, die Einkommensteuer-Änderungsbescheide 1980 und 1981 erlassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63138

BFH/NV 1990, 85

BStBl II 1990, 1092

BFHE 161, 534

BFHE 1991, 534

BB 1991, 120

BB 1991, 120-121 (LT)

DB 1990, 2250-2251 (LT)

DStR 1990, 671 (KT)

HFR 1991, 30 (LT)

StE 1990, 384 (K)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    564
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    222
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    162
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    155
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    130
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    115
  • Sterbegeld
    115
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    112
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    111
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    111
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    103
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    99
  • Vorsorgepauschale
    82
  • Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der En ... / 2.1.4 Jubiläumszuwendungen
    78
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    77
  • Abfindung: Aufhebungsvertrag und arbeitsgerichtlicher Vergleich
    76
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    76
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    76
  • Aufmerksamkeiten
    75
  • Einmalzahlungen: Beitragsberechnung / 2.3.2 Bei Unterbrechung der Beitragszeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Praxis-Tipp: Versorgungsbezüge und Minijob beim selben Arbeitgeber
Alter Mann am Laptop der sich etwas durchliest
Bild: Corbis

Kann ein Arbeitgeber den Arbeitslohn aus einem Minijob nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal mit 2 % versteuern, obwohl der Arbeitnehmer von ihm zugleich eine normal zu versteuernde Pension aufgrund einer Pensionszusage erhält?


Bundesrat: Lohnsteuer-Richtlinien 2023
Gehaltsabrechnung
Bild: Haufe Online Redaktion

Der Bundesrat hat am 28.10.2022 den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 (LStR 2023) zugestimmt. Sie wurden in der Neufassung grundlegend überarbeitet.


Rechtssicherheit: Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Bild: Haufe Shop

Dieser Crashkurs stellt das Arbeitsrecht speziell für Führungskräfte übersichtlich und leicht verständlich dar – vom Start in den Job über Personalgespräche und Umgang mit dem Betriebsrat bis hin zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen.


BFH VI R 52/87 (NV)
BFH VI R 52/87 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Zur fehlgeschlagenen LSt-Pauschalierung nach § 40a EStG; zum Begriff des Arbeitslohns im Sinne des § 40a EStG  Leitsatz (NV) 1. Im Rahmen der ESt-Veranlagung ist das Wohnsitz-FA berechtigt, die Zulässigkeit einer ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren