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BFH Urteil vom 10.05.1968 - VI R 106/67

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Leitsatz (amtlich)

Angehörige katholischer Orden, die nur die einfachen Gelübde abgelegt haben, können prämienbegünstigt sparen, wenn sie den Sparvertrag im eigenen Namen schließen, die Sparbeiträge aus dem ihnen verbliebenen Vermögen leisten und die Sparprämie ihrem Vermögen zufließt.

 

Normenkette

SparPG 1959 § 1 Abs. 1, 3 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kläger ist Benediktinerbruder. Er hat die einfachen Gelübde abgelegt und der Abtei die Verwaltung seines mitgebrachten Vermögens übertragen. Mit Zustimmung des Abtes hat er im Jahre 1961 einen Wertpapiersparvertrag über 560 DM geschlossen.

Das FA lehnte die Überweisung der vom Kreditinstitut für den Kläger beantragten Sparprämie nebst Zinsen mit der Begründung ab, der Kläger könne über sein Vermögen nicht frei verfügen. Das Sparkonto sei wirtschaftlich Vermögen des Klosters. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das FG, dessen Entscheidung in EFG 1967, 374, veröffentlicht ist, gab der Klage statt und führte aus, der Kläger habe als Einfach-Professe sein Vermögen behalten. Durch die Übertragung der Verwaltung werde die Abtei nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögens. Selbst wenn man die Übertragung der Verwaltung als Nießbrauch zugunsten der Abtei ansehe, habe der Kläger doch wirtschaftlich sein Vermögen nicht verloren. Durch die kirchenrechtlichen Beschränkungen sei er rechtlich und tatsächlich nicht gehindert, mit Zustimmung des Abts Maßnahmen zur Anlage seines Vermögens zu treffen. Er könne einen Sparvertrag schließen und die zur Erfüllung dieses Vertrags notwendigen Mittel seinem Vermögen entnehmen. Nach der Erklärung des Abts erstrecke sich die Nutznießung der Abtei nur auf die Zinsen, aber nicht auf die Sparprämie, die dem Vermögen des Klägers zugerechnet werde.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision, mit der das FA die Verletzung von Bundesrecht rügt, kann keinen Erfolg haben.

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen können für Sparbeiträge, die auf fünf Jahre festgelegt werden, eine Sparprämie erhalten (§ 1 Abs. 1 SparPG 1959). Voraussetzung ist, daß der Sparer die Beiträge aus seinem eigenen Einkommen oder Vermögen geleistet hat (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 SparPG).

Grundsätzlich sind auch Angehörige katholischer Orden prämienberechtigt, sofern sie die Sparbeiträge aus ihrem eigenen Vermögen leisten und die Sparsumme einschließlich der Prämie als eigenes Vermögen behalten (Entscheidung des Senats VI 174/63 U vom 9. Juli 1965, BFH 83, 62, BStBl III 1965, 522). Die Frage, ob ein Ordensangehöriger aus seinem eigenen Vermögen gespart hat und aus dem Sparvertrag berechtigt ist, ist nach dem bürgerlichen Recht zu entscheiden.

Die Entscheidung des Senats VI 174/63 U (a. a. O.) betraf einen Benediktinermönch, der die feierlichen Ordensgelübde geleistet hatte. Das FG hatte damals festgestellt, daß dieser Ordensangehörige in Übereinstimmung mit dem kirchlichen Recht sich seines Vermögens begeben und es auf das Kloster übertragen hatte. Der Streitfall liegt insofern anders, als, wie das FG nunmehr feststellt, der Kläger wiederum in Übereinstimmung mit dem kanonischen Recht zwar die Verwaltung und die Nutzung seines Vermögens der Abtei übertragen, das Vermögen selbst jedoch behalten hat. Es ist dem FA zuzugeben, daß der zeitlich unbegrenzte Verzicht auf die Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen, den Anschein erwecken kann, als sei der Kläger nur noch formal, aber nicht wirtschaftlich Träger des Vermögens; das Vermögen sei wirtschaftlich dem Kloster übergeben worden. Diese Beurteilung steht aber mit der bürgerlich-rechtlichen Rechtslage, die die Beteiligten frei gestalten können und gestaltet haben, nicht im Einklang. Die zeitlich unbegrenzte Übertragung der Verwaltung des Vermögens steht bürgerlich-rechtlich der Übertragung des Vermögens selbst nicht gleich. Die Abtei ist auf die Verwaltung des Vermögens und die der Erträge aus dem Vermögen beschränkt. Sie darf, wie das FG feststellt, ohne Zustimmung des Klägers nicht in die Substanz des Vermögens eingreifen. Das Vermögen der Ordensangehörigen ist von dem Vermögen der Abtei getrennt zu halten. Es ist nach den kirchenrechtlichen Vorschriften in ein eigenes Buch einzutragen, gesondert zu verwalten und nutzbringend und sicher anzulegen. Der Senat hat in der Entscheidung VI 174/63 U (a. a. O.), die, wie gesagt, einen Mönch mit feierlicher Profeß betraf, offengelassen, wie Ordensangehörige zu behandeln seien, die nur die einfache Profeß geleistet haben. Mit Recht hat das FG für die letztgenannte Gruppe von Ordensangehörigen angenommen, daß sie prämienberechtigt sein können, wenn sie aus dem ihnen verbliebenen Vermögen prämienbegünstigt sparen.

Das FG stellt fest, der Kläger habe mit Zustimmung seines Abts von dem Geld, das ihm gehörte, Wertpapiere gekauft und im eigenen Namen einen Sparvertrag geschlossen. Trifft das zu, so ist der Kläger bürgerlichrechtlich und auch wirtschaftlich aus dem Sparvertrag berechtigt und verpflichtet. Insofern liegt der Fall anders als der des Urteils VI 205/64 U vom 30. Juli 1965 (BFH 83, 70, BStBl III 1965, 525), in dem eine Diakonisse die Sparbeiträge aus Mitteln ihrer Anstalt geleistet und den zuteilungsreifen Bausparvertrag auf die Anstalt übertragen hatte. Der Kläger war weder durch eine Vereinbarung mit seiner Abtei noch durch sein Gelübde gehalten, sein Sparkonto und die Sparprämie der Abtei zu übertragen. Der Anspruch der Abtei auf die Zinsen schließt nicht aus, daß das Sparguthaben und die Prämie dem Kläger gehören.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68095

BStBl II 1968, 595

BFHE 1968, 370

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