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BFH Urteil vom 10.03.1972 - VI R 256/69

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Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen eines an Heuschnupfen und asthmatischen Beschwerden leidenden Steuerpflichtigen für eine Reise nach Mallorca während der Zeit des Pollenflugs sind auch dann keine zwangsläufige außergewöhnliche Belastung, wenn die Reise von einem Arzt für erforderlich gehalten wird.

 

Normenkette

EStG 1965 § 12 Nr. 1, § 33

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte war im Streitjahr 1965 Studienrat an einer landwirtschaftlichen Berufsschule. Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich 1965 beantragte er die Berücksichtigung von 891 DM für eine Reise nach Mallorca, die er in der Zeit vom 5. Juni bis 3. Juli durchgeführt hatte, als außergewöhnliche Belastung. Nach einer Bescheinigung des Kreisarztes vom 9. Dezember 1965 leidet der Revisionsbeklagte an schwerem Heuschnupfen mit asthmatischen Beschwerden, so daß zur Erhaltung seiner Dienstfähigkeit ein Aufenthalt in der vorgenannten Zeit in pollenfreier Gegend (Mallorca) dringend erforderlich gewesen sei. Wegen der Erkrankung war nach der Bescheinigung des Kreisarztes die Reise mit dem Flugzeug angebracht. Die Reise wurde von einem Reisebüro durchgeführt. Für Flug und Vollpension zahlte der Revisionsbeklagte 791 DM. Den von ihm darüber hinaus geltend gemachten Betrag bezeichnet er als Mindestbetrag für Nebenkosten. Weder die Krankenkasse noch der Dienstherr des Revisionsbeklagten haben sich an den Kosten der Reise beteiligt. Der Revisionskläger trägt vor, er habe in den Jahren bis 1965 die deutschen Inseln aufgesucht, aber dort nur teilweise Erleichterung gefunden.

Das FA lehnte die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung ab. Das Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg.

Das FG gab der Klage zum überwiegenden Teil statt. Es vertrat den Standpunkt, dem von der Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere das Urteil des Senats VI 155/55 U vom 26. Juli 1957, BFH 65, 298, BStBl III 1957, 347) grundsätzlich aufgestellten Erfordernis, daß sich der Steuerpflichtige am Kurort unter ärztliche Kontrolle begebe, sei im Streitfall deshalb keine entscheidende Bedeutung beizumessen, weil die Art der Erkrankung eine ärztliche Betreuung nicht erforderlich mache. Wenn eine Krankheit wie der Heuschnupfen allein durch den Wechsel des Milieus behoben werden könne, so könne nicht aus formalen Gründen die ärztliche Behandlung verlangt werden, um berücksichtigungsfähige Aufwendungen nach § 33 EStG annehmen zu können. Andererseits sei allergischen Erkrankungen, zu denen der Heuschnupfen gehöre, nicht die Krankheitseigenschaft abzusprechen, weil der Umweltwechsel zur Heilung der Krankheit ausreiche. Die Reise nach Mallorca sei wohl für den Revisionsbeklagten nicht die einzige Möglichkeit gewesen, um mindestens vorübergehend Befreiung von seiner Erkrankung zu erreichen. Eine Reise in eine pollenfreie Gegend Deutschlands - z. B. nach Helgoland - wäre aber insgesamt auch nicht billiger gewesen.

Mit der zugelassenen Revision beantragt der Revisionskläger (FA), unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Er beruft sich auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Wesensmerkmal einer Kur sei, daß sich der Patient am Kurort unter ärztliche Aufsicht und in ärztliche Behandlung begebe (BFH-Urteil VI 155/55 U, a. a. O.). Es liege, wie der BFH in diesem Urteil ausgeführt habe, zwar nicht im Sinne des § 33 EStG, durch eine Überspannung des Begriffs "Krankheitskosten" übliche Kosten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit steuerlich abzugsfähig zu machen. Der Revisionsbeklagte habe sich aber am Zielort unstreitig nicht unter ärztliche Aufsicht begeben. Eine Wiederherstellung seiner Gesundheit sei vielmehr durch den bloßen Aufenthalt auf Mallorca eingetreten. Damit unterscheide sich der Revisionsbeklagte jedoch durch nichts von hunderttausenden anderer deutscher Erholungsuchender, denen die anderen Luft- und Klimaverhältnisse auf Mallorca nachhaltige Erholung brächten. Die vorgelegten Atteste könnten die rechtliche Beurteilung nicht ändern. Sie bestätigten lediglich, daß der Aufenthalt auf Mallorca für den Revisionsbeklagten gesundheitsfördernd sei.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

Der Senat geht bei seiner Entscheidung mit dem FG davon aus, daß es sich beim Heuschnupfen um eine echte (allergische) Krankheit handelt, daß der Steuerpflichtige während der streitigen Zeit nach amtsärztlicher Bescheinigung dienstunfähig war, daß eine wenigstens vorübergehende Besserung des Krankheitsbildes erreicht werden kann, wenn der Kranke während der Hauptzeit des Pollenfluges eine pollenfreie Gegend aufsucht, daß Mallorca für diesen Zweck geeignet ist und daß das angestrebte Ziel erreicht werden kann, ohne daß sich der Patient an dem Aufenthaltsort in ärztlicher Behandlung begibt und eine Kur unter ärztlicher Aufsicht durchführt. Trotzdem kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben.

Der Senat hat mehrfach, unter anderem im Urteil VI 155/55 U (a. a. O.) dargelegt, daß nicht jede Reise, die nach medizinischen Grundsätzen angebracht ist, zu einer außergewöhnlichen Belastung führt. Eine der Behandlung einer Krankheit dienende Reise führt nur dann zu einer zwangsläufigen außergewöhnlichen Belastung, wenn der Steuerpflichtige sich am Reiseziel einer Kur unterzieht (Urteil des Senats VI 228/64 vom 11. Dezember 1964, HFR 1965, 356, und die dort angeführten weiteren Urteile). Der Senat hat im Urteil VI 228/64 (a. a. O.) ausgesprochen, daß unter besonderen Umständen auch eine Reise, die nicht der Durchführung einer unter ärztlicher Kontrolle stehenden Kur dient, als durch die Krankheit bedingt und damit als zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG anerkannt werden kann. Er hat im Urteil VI 249/58 vom 29. Juli 1960 (HFR 1962, 76) für den Fall einer an einer doppelseitigen aktiven Lungentuberkulose leidenden Patientin die Würdigung des FG, daß es sich trotz Fehlens einer ärztlichen Aufsicht um echte Kurreisen gehandelt habe, als möglich angesehen. Solche Sonderfälle sind aber äußerst selten. Ein Ausnahmefall scheidet, wie der Senat im Urteil VI 228/64 (a. a. O.) ausgesprochen hat, bei dem es sich gleichfalls um einen Steuerpflichtigen mit einem schweren Lungenleiden handelte, insbesondere aus, wenn es sich um die gleichen Reisen handelt, wie sie von Reisebüros allgemein für Erholungsuchende veranstaltet werden. In einem solchen Fall ist nach diesem Urteil der Umstand, daß sich der Steuerpflichtige zu der Teilnahme in erster Linie aus Gesundheitsgründen entschloß, kein ausreichender Grund, um seine Aufwendungen anders zu behandeln als die Aufwendungen aller anderen Teilnehmer, für die die Reise sicherlich auch der Erholung und damit letztlich der Erhaltung der Gesundheit diente. An diesen Grundsätzen hält der Senat aus Gründen der Gleichbehandlung und im Interesse einer eindeutigen Abgrenzung zu den Lebenshaltungskosten fest.

Diesen Unterschied zwischen echten Kurreisen und Erholungsreisen, die letztlich auch für die Gesundheit förderlich sind, hat das FG verkannt. Es hat den Umstand, daß die Reise vom Amtsarzt als dringend erforderlich bezeichnet wurde, offenbar überbewertet. Eine Reise, die den Charakter einer Erholungsreise hat, berechtigt aber, wie der Senat im Urteil VI 265/60 vom 27. Januar 1961 (HFR 1961, 231) ausgesprochen hat, auch dann, wenn sie ärztlicherseits als "geboten" bezeichnet wird, nicht ohne weiteres zur Inanspruchnahme des § 33 EStG. Es kann dem FG nicht gefolgt werden, wenn es der fehlenden ärztlichen Kontrolle am Aufenthaltsort deshalb keine entscheidende Bedeutung beimißt, weil die Art der Erkrankung eine ärztliche Betreuung nicht erforderlich mache, die Krankheit vielmehr allein durch den Klimawechsel behoben werde. Gerade deswegen handelte es sich nicht um eine echte Kurreise. Bei der Reise standen vielmehr die Merkmale einer Erholungsreise so stark im Vordergrund, daß sie den Charakter der Reise bestimmen. Der Steuerpflichtige war am Zielort keinerlei Beschränkungen hinsichtlich seiner Zeiteinteilung unterworfen, wie sie bei echten Kuraufenthalten durch Bäder, Trinkkuren, Massagen und sonstige Anwendungen selbstverständlich sind.

Er war auch nicht in seinen Unternehmungsmöglichkeiten in bezug auf Ausflüge und dergleichen beschränkt, wie das etwa bei dem an schwerer Lungentuberkulose leidenden Patienten im Urteil VI 249/58 (a. a. O.) anzunehmen ist. Sein Aufenthalt auf Mallorca unterschied sich hinsichtlich seiner Durchführung und Gestaltung durch nichts von dem anderer Reisender. Bei dieser Sachlage kann aber der Umstand, daß die Reise auf ärztliche Empfehlung durchgeführt wurde und die Folge hatte, daß bei seiner Krankheit eine vorübergehende Besserung eintrat, nicht dazu führen, aus einer Reise mit dem deutlich geprägten Bild einer Erholungsreise eine echte zwangsläufige Kurreise zu machen. Dagegen spricht auch der Umstand, daß es sich um eine von einem Reisebüro veranstaltete Pauschalreise handelte, wie sie von zahlreichen anderen Erholungsuchenden ohne ärztliche Anordnung durchgeführt wird (vgl. das Urteil des Senats VI 228/64, a. a. O.). Es könnte aber auch nicht zu einer anderen Beurteilung führen, wenn der Steuerpflichtige die Reise als Einzelreisender unternommen hätte.

Gerade auf Mallorca verbringen heute zahlreiche - vorwiegend ältere - Menschen die Wintermonate. Unter ihnen sind sicherlich nicht wenige, denen der Arzt bescheinigen würde, daß es ihren Gesundheitszustand günstig beeinflußt, wenn sie die Wintermonate nicht in unseren Breiten, sondern in dem milden Klima der Mittelmeerinsel verbringen. Trotzdem kann ein solcher Aufenthalt nicht als "Kuraufenthalt" mit der Folge der Berücksichtigung der Kosten nach § 33 EStG angesehen werden.

Der nicht geklärten Frage, ob der Revisionsbeklagte im Streitjahr neben der Reise nach Mallorca noch eine Urlaubsreise mit der Familie gemacht hat, mißt der Senat keine entscheidende Bedeutung bei. Es ist heute weitgehend üblich, im gleichen Jahr mehrere Reisen zu Erholungszwecken oder neben einer Kurreise noch eine Erholungsreise zu unternehmen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413181

BStBl II 1972, 534

BFHE 1972, 127

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