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BFH Urteil vom 10.02.1956 - III 72/55 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Bundesfinanzhof tritt der Entscheidung des Reichsfinanzhofs (III 147/39 vom 7. Dezember 1939, Slg. Bd. 48 S. 62, RStBl 1940 S. 9) bei, daß ein gärtnerischer Betrieb nicht die Nutzung zur gewerblichen Verwertung voraussetzt.

 

Normenkette

BewG § 48 Abs. 1; BewDV § 26 Abs. 1; BewG § 34/2/1/d, § 61

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) war an einem landwirtschaftlichen Betrieb als Miteigentümer beteiligt. Der zuletzt für diesen Betrieb festgestellte Einheitswert betrug 167.600 DM. Im Auseinandersetzungsvertrag vom 22. Dezember 1951, durch den das Miteigentum der Beteiligten in Alleineigentum an Teilflächen umgewandelt wurde, erhielt der Bf. aus dem Gut rund 4,64 ha Land. Von dieser Fläche werden 2,63 ha schon seit längerer Zeit und 2,01 ha seit 1948 als sogenanntes Grabeland benutzt. Bei der Nachfeststellung eines Einheitswerts zum 1. Januar 1952 rechnete das Finanzamt dieses Land nicht mehr zum landwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum gärtnerischen Vermögen und stellte den Einheitswert nach einem geschätzten Einzelertragswert auf 23.200 DM fest.

Demgegenüber verlangte der Bf. die Zurechnung seiner Grundstücksflächen zum landwirtschaftlichen Vermögen und Herabsetzung des Einheitswerts auf 9.200 DM. Dies entspricht etwa dem Betrag, mit dem diese Grundstücksflächen im bisherigen Einheitswert enthalten sind. Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg.

In der Rechtsbeschwerde (Rb.) wird vor allem vorgetragen: Bei einer wirtschaftlichen Einheit, die zum landwirtschaftlichen Vermögen gehöre, handle es sich dann um einen gärtnerischen Betrieb, wenn zwei Voraussetzungen gegeben seien: Die Verfolgung eines gärtnerischen Hauptzwecks und die Dauer der hierauf abzielenden Wirtschaft. Weitere Voraussetzung für die Annahme eines gärtnerischen Betriebs sei die Bewirtschaftung des Erwerbs wegen. Diese Voraussetzung erfülle nur der Erwerbsgartenbau. Die vom Reichsfinanzhof vertretene Auffassung, daß auch die Erzeugung zum Eigenverbrauch als eine Erzeugung "des Erwerbs wegen" anzusehen sei, lasse sich nach der Entwicklung, die das Kleingartenwesen seitdem genommen haben, nicht aufrecht erhalten. Zudem müsse gefragt werden, ob der einzelne Kleingarten die wirtschaftliche Einheit sein solle. Das sei nicht möglich, weil der Grund und Boden den Kleingärtnern nicht gehöre und als Teil eines größeren Ganzen nicht bewertet werden könne. Er selbst, der bestimmten Insassen eines Dorfes ein Stück Feldland zur Einrichtung von Schrebergärten verpachtet habe, habe für seine Person keinen gärtnerischen Betrieb. Feldland, d. h. Grundstücksflächen, die "mitten im Felde" lägen, müßte als landwirtschaftliches Vermögen angesehen werden, auch wenn es in Spatenkultur durch Kleingärtner genutzt werde. Bezüglich der Lage "mitten im Felde" werde in absehbarer Zeit auch keine änderung eintreten, weil die Bautätigkeit nur in Bahnhofsnähe auf der entgegengesetzten Seite des Dorfes eingesetzt habe. Auch nach dem grundsätzlichen Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 17. Oktober 1950 - III B O 2001, 21/50 liege eine dauernde gärtnerische Nutzung nur beim Erwerbsgartenbau, nicht aber bei solchen verpachteten Flächen vor, die dem Kleingartenbau dienten.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist unbegründet.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist bei dem streitigen Kleingartenland in absehbarer Zeit nicht mit einer Bebauung zu rechnen. Sie haben deshalb mit Recht davon abgesehen, dieses Gelände als Grundvermögen mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Es kann, das ist offenbar auch die Auffassung des Bf., nur eine Zurechnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und Bewertung nach dem Ertragswert in Betracht kommen.

Die Bezeichnung "land- und forstwirtschaftliches Vermögen" ist ein Sammelname für die fünf Unterarten dieser Vermögensart. Das gärtnerische Vermögen ist nicht, wie der Bf. anzunehmen scheint, eine Unterart des landwirtschaftlichen Vermögens. Nach § 29 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb), und nach § 48 Abs. 1 BewG zum gärtnerischen Vermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem gärtnerischen Hauptzweck dient (gärtnerischer Betrieb).

Nach § 26 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz (BewDV) gelten als gärtnerische Betriebe solche Betriebe, die Gemüsebau (auch Spargelbau), Blumenbau, Obstbau, Anbau von Baumschulerzeugnissen und dergleichen gärtnerisch des Erwerbs wegen betreiben. Der Reichsfinanzhof hat bereits in seinem Urteil III 147/39 vom 7. Dezember 1939 (Slg. Bd. 48 S. 62, Reichssteuerblatt - RStBl - 1940 S. 9) entschieden, daß ein gärtnerischer Betrieb nicht die Nutzung zur gewerblichen Verwertung voraussetzt. Zur Begründung dieser Entscheidung ist hervorgehoben, daß auch die Erzeugung zum Eigenverbrauch als eine Erzeugung "des Erwerbs wegen" anzusehen ist. Diese Auffassung stehe im Einklang mit der allgemein für die Landwirtschaft geltenden Auffassung, daß ein landwirtschaftlicher Betrieb auch dann gegeben sei, wenn der Landwirt für den eigenen Bedarf erzeuge. Der Senat tritt der Entscheidung des Reichsfinanzhofs bei. Er ist gleichfalls der Auffassung, daß Kleingartenland, wie es im Streitfall vorliegt, dem gärtnerischen Vermögen zuzurechnen ist.

Auch der weitere Einwand des Bf., daß er für seine Person keinen gärtnerischen Betrieb habe, schlägt nicht durch. Selbst ein einzelner Acker oder eine Wiese, die vom Eigentümer landwirtschaftlich genutzt wird, ist als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinn des BewG anzusehen. In gleicher Weise gelten auch einzelne gärtnerisch genutzte Grundstücksflächen als gärtnerische Betriebe. Auch mehrere verpachtete Grundstücksflächen, die landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, bleiben in der Hand des Eigentümers ein landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Betrieb.

Der vom Bf. angeführte Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 17. Oktober 1950, wonach eine dauernde gärtnerische Nutzung nur beim Erwerbsgartenbau, nicht aber bei den verpachteten Flächen, die dem Kleingartenbau dienen, vorliegt, bezieht sich nicht auf die Einheitsbewertung des Grundbesitzes, sondern auf die Erhebung der Rentenbankgrundschuldzinsen. Zudem handelt es sich hierbei um einen Verwaltungserlaß, der die Steuergerichte nicht bindet.

Die Ermittlung des Einzelertragswerts liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist insoweit der Nachprüfung durch den Bundesfinanzhof entzogen. Im übrigen hat der Bf. auch in der Rb. keine Einwendungen mehr gegen den Ansatz von 2,8 Pf. Jahresreinertrag pro qm (bei einer Jahrespacht von 6 Pf. pro qm) erhoben.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 307 der Reichsabgabenordnung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408411

BStBl III 1956, 78

BFHE 1956, 208

BFHE 62, 208

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