Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 09.08.2000 - I R 69/98

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktivierungsverbot gem. § 5 Abs. 2 EStG in Fällen des § 13 Abs. 1 u. 2 KStG

 

Leitsatz (amtlich)

Das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG gilt auch für die gemäß § 13 Abs. 1 bzw. Abs. 2 KStG aufzustellenden Schluss- bzw. Anfangsbilanzen.

 

Normenkette

KStG § 13 Abs. 1-2, 3 S. 1; EStG § 5 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (DStRE 1999, 21)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ―eine GmbH― betreibt ein Stadtentwicklungs- und Sanierungsunternehmen. Vom 1. Juni 1963 bis zum 31. Dezember 1989 war sie gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. vor dem Steuerreformgesetz (StRG) 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224) von der Körperschaftsteuer befreit. Eine partielle Steuerpflicht bestand für Geschäfte, die durch Ausnahmebewilligungen unter Steuerauflagen genehmigt worden waren. Nach dem Wegfall der Steuerbefreiung für gemeinnützige Wohnungsunternehmen durch das StRG 1990 beantragte die Klägerin gemäß § 54 Abs. 3 KStG i.d.F. des StRG 1990 (später § 54 Abs. 4 KStG) die Fortgeltung der Steuerbefreiung für das Jahr 1990.

In der gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 KStG auf den 1. Januar 1991 ―dem Beginn der vollen Steuerpflicht― aufgestellten Anfangsbilanz aktivierte die Klägerin abweichend von ihrer Handelsbilanz einen Firmenwert in Höhe von 20 Mio. DM, den sie im Jahr 1991 (Streitjahr) und in den Folgejahren gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit jährlich 1 333 333 DM abschrieb. Die Höhe des Firmenwerts hatte die Klägerin auf der Grundlage der Gewinne ermittelt, die sie nach ihren Schätzungen voraussichtlich durch die am 1. Januar 1991 vorliegenden Aufträge erzielen würde.

Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) die Ansicht, § 5 Abs. 2 EStG stehe der Aktivierung des nicht entgeltlich erworbenen Firmenwerts entgegen. Einspruch und Klage gegen den geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1991, dem diese Rechtsauffassung zugrunde liegt, waren erfolglos.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 13 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 KStG, § 8 Abs. 1 KStG, § 5 Abs. 2 EStG und § 4 Abs. 1 EStG und beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 1991 dahingehend zu ändern, dass die Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung einer Abschreibung von 1 333 333 DM auf den Firmenwert auf 67 400 DM herabgesetzt wird und die Feststellungen des Einkommens, der Tarifbelastung, der Körperschaftsteuererhöhung und

-minderung dementsprechend abgeändert werden.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Das beigetretene Bundesministerium der Finanzen hat keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―). Die Klägerin darf gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 5 Abs. 2 EStG in ihrer Anfangsbilanz auf den 1. Januar 1991 keine selbstgeschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter aktivieren.

1. Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz aufzustellen (§ 13 Abs. 2 KStG). In dieser sind die Wirtschaftsgüter ―vom Sonderfall des § 13 Abs. 4 KStG abgesehen― mit den Teilwerten anzusetzen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 KStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Erlischt eine Steuerbefreiung teilweise, gelten diese Regelungen für den entsprechenden Teil des Betriebsvermögens (§ 13 Abs. 5 KStG). Dem teilweisen Erlöschen einer Steuerbefreiung steht gleich, wenn ―wie im Streitfall aufgrund der bereits vor dem 1. Januar 1991 bestehenden partiellen Steuerpflicht der Klägerin― eine nur teilweise Steuerbefreiung endet.

2. Die Formulierung in § 13 Abs. 3 Satz 1 KStG "sind die Wirtschaftsgüter … mit den Teilwerten anzusetzen" enthält keine ausdrückliche Aussage dazu, welche Wirtschaftsgüter anzusetzen sind. Auch § 13 Abs. 1 und 2 KStG regelt diese Frage nicht.

Versteht man ―wie die Finanzverwaltung und das Schrifttum― § 13 Abs. 3 Satz 1 KStG nur als Bewertungsvorschrift, gelten für die Anfangs- und Schlussbilanzen die allgemeinen Grundsätze für den Ansatz von Wirtschaftsgütern, einschließlich des Aktivierungsverbots des § 5 Abs. 2 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG für selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter (vgl. Abschn. 47 Abs. 1 Sätze 3, 4 der Körperschaftsteuer-Richtlinien ―KStR― 1990, jetzt Abschn. 47 Abs. 5 Sätze 3, 4 KStR 1995; Herrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 13 KStG Anm. 4a, 6, 8; Jost in Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 13 KStG Tz. 43; Bott in Arthur Andersen, Körperschaftsteuergesetz, § 13 Rz. 33, 57; Wied in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 13 KStG Rz. 17; Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, § 13 Anm. 30; Lange in Gail/Goutier/Grützner, Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 13 Rdnr. 22, 39).

Ein derartiges Verständnis des Gesetzeswortlauts ist jedoch nicht zwingend. Vielmehr lässt dieser auch die Auslegung zu, der Steuerpflichtige müsse alle ―"die"― allgemein bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgüter ansetzen und mit dem Teilwert bewerten, die dem betreffenden Betriebsvermögen zuzurechnen sind. Diese Auslegung wäre mit dem Zweck des § 13 Abs. 1 bis 3 KStG vereinbar. § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 KStG bezweckt, die während der Steuerfreiheit angesammelten stillen Reserven auch künftig steuerfrei zu belassen (Senatsurteil vom 19. Juli 1995 I R 56/94, BFHE 179, 19, BStBl II 1996, 28). § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KStG hat den Zweck, die während des Bestehens der Steuerpflicht gebildeten stillen Reserven aufzudecken und der Besteuerung zuzuführen, bevor die Körperschaft aus der Steuerpflicht ausscheidet (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes vom 9. Januar 1974, BTDrucks 7/1470, 345, hinsichtlich des § 12 Entwurf-KStG, dem späteren ―im Wortlaut teilweise geänderten― § 13 KStG). Hinsichtlich der Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern würde sich diese Auslegung in Fällen des § 13 Abs. 2 KStG zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken, in Fällen des § 13 Abs. 1 KStG dagegen zu seinen Lasten.

3. Nach Auffassung des erkennenden Senats gilt das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auch für die gemäß § 13 Abs. 1 bzw. Abs. 2 KStG aufzustellenden Schluss- bzw. Anfangsbilanzen.

§ 13 Abs. 3 Satz 1 KStG ist eine Bewertungsvorschrift. Dass er darüber hinaus eine Ausnahme von allgemeinen Bilanzierungsvorschriften enthält, lässt sich dem Wortlaut der Norm nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Auch die Materialien zu § 13 KStG (s. BTDrucks 7/1470, 174, 345, 346; 7/5310, 12) lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber für die Aufstellung der Bilanzen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 KStG von den allgemeinen Vorschriften über die Aktivierung und Passivierung von Wirtschaftsgütern dem Grunde nach abweichen wollte. Insbesondere bei einer etwa beabsichtigten Ausnahme vom Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG hätte wegen der entstehenden Bewertungsprobleme Anlass bestanden, die Ausnahme klar zu regeln. Dass ein Ausschluss des § 5 Abs. 2 EStG mit dem Zweck des § 13 Abs. 1 bis 3 KStG vereinbar wäre, berechtigt den Senat nicht, die in sich lückenfreie gesetzliche Regelung in einem Sinne auszulegen, für die weder der Wortlaut der Norm noch die Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte geben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 508950

BFH/NV 2001, 126

BStBl II 2001, 71

BFHE 192, 529

BFHE 2001, 529

BB 2000, 2350

BB 2000, 2515

DB 2000, 2300

DStR 2000, 2040

DStRE 2000, 1322

HFR 2001, 60

StE 2000, 701

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Der BFH hat unter anderem zum Umfang der vom BVerfG ausgesprochenen Teil-Nichtigkeit des § 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG 2002 Stellung genommen.


BFH: Berechnung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach § 8 Abs. 3 InvStG 2004
Inflation
Bild: Haufe Online Redaktion

Bei der Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns ist der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3 InvStG 2004 ermittelte Wert auch dann nach § 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2004 zu kürzen, wenn im Vorjahr § 8 InvStG 2004 noch nicht anwendbar gewesen ist.


Richtig vorgehen: Rückstellungen bilden, auflösen und buchen
Rückstellungen
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch stellt den richtigen Umgang mit Rückstellungen sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht übersichtlich dar. Es zeigt anhand von zahlreichen Beispielen und unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung, wie Sie bei Rückstellungen alles richtig machen.


Aktivierungsverbot für selbstgeschaffenen Firmenwert
Aktivierungsverbot für selbstgeschaffenen Firmenwert

  Leitsatz Das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG gilt auch für die gemäß § 13 Abs. 1 bzw. Abs. 2 KStG aufzustellenden Schluss- bzw. Anfangsbilanzen.   Normenkette KStG § 13 Abs. 1, , KStG § 13 Abs. 2, , KStG § 13 Abs. 3 Satz 1 , EStG § 5 Abs. ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren