Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 09.08.1996 - VI R 30/96 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlerhafter Prozeßvollmachtsnachweis; Ausschlußfrist

 

Leitsatz (NV)

1. Hat das FG die durch einen Bevollmächtigten erhobene Klage durch Prozeßurteil als unzulässig abgewiesen, weil die Prozeßvollmacht nicht ordnungsgemäß (Fotokopie statt Original) nachgewiesen wurde, so kann der Mangel der Vollmacht im Revisionsverfahren behoben werden, wenn bereits vor Erlaß des Prozeßurteils eine schriftliche Vollmacht ausgestellt war und eine Ausschlußfrist nach § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht wirksam gesetzt worden ist.

2. Eine Ausschlußfrist nach § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO ist dann nicht wirksam gesetzt worden, wenn die Aktenverfügung nicht unterschrieben wurde und wenn dem Adressaten nicht eine vom Richter unterschriebene Urschrift, sondern eine Ausfertigung bekanntgegeben worden ist.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 3, § 120 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhoben Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --). Der Klageschrift war keine Prozeßvollmacht beigefügt. Dem Prozeßbevollmächtigten wurde vom Vorsitzenden des zuständigen Senats des Finanzgerichts (FG) mit Schreiben vom 30. November 1994 aufgegeben, innerhalb einer Ausschlußfrist eine schriftliche Prozeßvollmacht der Kläger vorzulegen. Die dem Schreiben zugrundeliegende Aktenverfügung ist nicht unterschrieben.

Der Prozeßbevollmächtigte reichte innerhalb der Ausschlußfrist eine von ihm anwaltlich beglaubigte Fotokopie der Vollmachtsurkunde vom 25. November 1994 ein.

Das FG wies die Klage als unzulässig ab, weil innerhalb der Ausschlußfrist keine wirksame Prozeßvollmacht vorgelegt worden sei; eine Ablichtung der Originalvollmacht entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Die Kläger haben mit ihrer innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils eingegangenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Originalvollmacht vom 25. November 1994 vorgelegt. Sie machen mit der Revision geltend, das FG habe gegen seine Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen. Wären sie auf die Notwendigkeit, die Prozeßvollmacht im Original vorzulegen, hingewiesen worden, hätten sie dem sofort entsprochen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Revision ist zulässig. Zwar muß die Revision nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO einen "bestimmten Antrag" enthalten. Dies bedeutet entgegen der Auffassung des FA aber nicht, daß er ziffernmäßig oder sonst bis ins einzelne genau formuliert sein muß. Ein förmlicher Antrag ist entbehrlich, wenn sich aus der Revisionsbegründung eindeutig ergibt, inwieweit sich der Revisionskläger durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt und er eine Änderung erstrebt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. November 1983 III R 25/77, BFHE 140, 289, BStBl II 1984, 187, 188).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Revisionsbegründung ist eindeutig zu entnehmen, daß die Kläger die Aufhebung des angefochtenen Prozeßurteils und eine Sachentscheidung begehren. In der Sache selbst waren -- wie das FA selbst im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde im Schriftsatz vom 31. Oktober 1995 vorgetragen hat -- lediglich die Absetzungen für Abnutzung von den Anschaffungskosten eines Computers streitig. In der Revisionsbegründung machen die Kläger ausdrücklich geltend, daß eine Sachentscheidung zu ihren Gunsten ergehen müsse, da der Computer ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werde.

II. Die Revision der Kläger ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Der Mangel, daß die Prozeßvollmacht im Klageverfahren nicht im Original vorgelegt worden ist, ist im Revisionsverfahren durch Einreichung der Originalvollmacht geheilt worden.

1. Das FG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO erforderliche Nachweis der Bevollmächtigung nur durch die Vorlage der schriftlichen Vollmacht im Original geführt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 28. November 1995 VII R 63/95, BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105; vom 14. März 1996 IV R 44/95, BFHE 179, 569, BStBl II 1996, 319). Im Streitfall hat die Originalvollmacht dem FG bis zum Erlaß des Prozeßurteils nicht vorgelegen. Der Prozeß bevollmächtigte der Kläger hat dem FG lediglich eine beglaubigte Fotokopie der Vollmachtsurkunde vom 25. November 1994 überreicht. Dies reicht nicht aus.

Gleichwohl kann das Prozeßurteil des FG keinen Bestand haben. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat nämlich mit Beschluß vom 17. April 1984 GmS-OGB 2/83 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1984, 389) entschieden, daß eine Heilung des Mangels der Vollmacht im Rechtsmittelverfahren dann möglich ist, wenn eine schriftlich erteilte Vollmacht bereits vor Erlaß des Prozeßurteils der Vorinstanz ausgestellt worden war (vgl. auch BFH-Urteil vom 4. Juli 1984 II R 188/82, BFHE 142, 3, BStBl II 1984, 831).

Im Streitfall ist durch Vorlage der Originalvollmacht vom 25. November 1994 nachgewiesen worden, daß die schriftliche Prozeßvollmacht bereits vor Erlaß des Prozeßurteils vom 21. August 1995 erteilt worden war. An der Echtheit der Originalurkunde -- deren beglaubigte Fotokopie der Prozeßbevollmächtigte dem FG im Klageverfahren mit Schreiben vom 5. Dezember 1994 übersandt hatte -- bestehen keine Zweifel. Der Prozeßbevollmächtigte hat die Originalvollmacht mit der Beschwerdeschrift gegen die Nichtzulassung der Revision beim FG eingereicht. Auf den Inhalt dieses Schriftsatzes ist in der Revisionsbegründung unter Beifügung einer beglaubigten Abschrift Bezug genommen worden. Damit ist der Mangel der Vorlage der schriftlichen Original-Prozeßvollmacht im Revisionsverfahren geheilt worden.

2. Allerdings tritt eine Heilung des Mangels der Vorlage der schriftlichen Original- Prozeßvollmacht -- vorbehaltlich einer eventuellen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO -- dann nicht ein, wenn eine Ausschlußfrist nach § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO -- früher Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit -- wirksam gesetzt und ungenutzt verstrichen war (BFH-Urteil in BFHE 142, 3, BStBl II 1984, 831; BFH-Beschluß vom 21. Juli 1989 VIII R 16/85, BFH/NV 1990, 252; BFH-Urteil vom 6. September 1989 II R 62/86, BFH/NV 1990, 447). Im Streitfall ist im Schreiben des Vorsitzenden vom 30. November 1994 an den Prozeßbevollmächtigten eine Ausschlußfrist nicht wirksam gesetzt worden.

Eine Ausschlußfrist ist nur dann wirksam gesetzt worden, wenn die Aktenverfügung von dem Vorsitzenden bzw. Berichterstatter des für die Bearbeitung der Sache zuständigen Senats bzw. von dem zuständigen Einzelrichter mit vollem Namen und nicht nur mit einer Paraphe unterschrieben ist (BFH- Urteile vom 14. April 1983 V R 4/80, BFHE 138, 21, BStBl II 1983, 421; vom 30. März 1988 I R 140/87, BFHE 153, 388, BStBl II 1988, 836, 838; vom 11. November 1987 I R 15/84, BFH/NV 1989, 41). Wird dem Adressaten die vom Richter unterschriebene Verfügung in Urschrift bekanntgegeben, ist die Fristsetzung auch wirksam, wenn das bei den FG-Akten verbleibende Exemplar der richterlichen Verfügung lediglich mittels Handzeichen abgezeichnet worden ist (BFH-Urteil vom 14. Juni 1984 I R 152/81, BFHE 141, 455, BStBl II 1984, 841).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Denn dem Prozeßbevollmächtigten ist das Schreiben vom 30. November 1994 nicht in Urschrift, sondern als Aus fertigung übersandt worden. Die Aktenverfügung vom 30. November 1994, auf der dieses Schreiben beruht, trägt keine Unterschrift.

Deshalb ist im Streitfall nicht mehr entscheidungserheblich, ob den Klägern nach den Grundsätzen, die der IV. Senat des BFH im Urteil in BFHE 179, 569, BStBl II 1996, 319 aufgestellt hat, wegen der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO zu gewähren wäre.

3. Da der Mangel der fehlenden Originalvollmacht geheilt worden ist, war das Prozeßurteil der Vorinstanz aufzuheben. Die Sache ist entgegen der Auffassung des FA nicht im Sinne einer Abweisung der Klage als unbegründet spruchreif. Denn ob Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers als Werbungskosten abgezogen werden könnten, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Das FG hat zu dieser Frage bisher noch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Es wird dies im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421711

BFH/NV 1997, 135

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Finanzgerichtsordnung / § 62 [Bevollmächtigte und Beistände]
    Finanzgerichtsordnung / § 62 [Bevollmächtigte und Beistände]

      (1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.  (2) 1Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren