Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 09.05.1974 - IV R 160/71

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit eines Mitglieds des Verwaltungsausschusses einer von einer Ärztekammer betriebenen Ärzteversorgung ist nicht als Leistung öffentlicher Dienste im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG anzusehen, da die Ärzteversorgung ein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG ist.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 12 S. 2; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) beantragten, den dem Kläger für 1967 als Mitglied des Verwaltungsausschusses der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung gezahlten Betrag von ... DM zu einem Drittel als steuerfreie Aufwandsentschädigung anzuerkennen. Der Beklagte und Revisionskläger (FA) gab diesem Antrag nicht statt. Auf die Klage setzte das FG die Einkommensteuer 1967 auf ... DM unter Abänderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids und der Einspruchsentscheidung fest und führte aus: Der dem Kläger, der als Mitglied des Verwaltungsausschusses der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung öffentliche Dienste geleistet habe, von einer öffentlichen Kasse gezahlte Betrag sei zu einem Drittel als steuerfreie Aufwandsentschädigung zu behandeln. Die Ärztekammer nehme als öffentlich-rechtliche Körperschaft zumindest überwiegend Aufgaben der schlichten Hoheitsverwaltung wahr, die Versorgungseinrichtung sei kein Betrieb gewerblicher Art nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG. Für die der Kammer angeschlossenen Ärzte bestehe eine (abgesehen von besonderen Befreiungsvorschriften) Zwangsmitgliedschaft zu der Ärzteversorgung.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung von § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und führt aus, die Westfälisch-Lippische Ärzteversorgung sei ein Betrieb gewerblicher Art der Ärztekammer Westfalen-Lippe, denn sie sei ein organisatorisch und wirtschaftlich selbständiges Versorgungswerk, das sich mit der Absicht der Einnahmeerzielung nachhaltig betätige. Eine gesetzliche Verpflichtung der Ärzte, die ihre Versorgungsansprüche durch Leistung von Beiträgen erwürben, Mitglied der Ärzteversorgung zu werden, bestehe nicht; daher sei die Ärzteversorgung auch nicht der Sozialversicherung gleichzusetzen.

Das FA beantragt, das Urteil des FG insoweit aufzuheben, als die dem Kläger als Mitglied des Verwaltungsausschusses der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung gezahlten Beträge zu einem Drittel als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt wurden.

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist begründet.

Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG 1957 ff. sind Bezüge steuerfrei, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, daß sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Nicht zutreffend hat das FG den dem Kläger als Mitglied des Verwaltungsausschusses der Ärzteversorgung gezahlten Betrag zum Teil als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne dieser Bestimmung angesehen. Zwischen den Beteiligten ist zwar unstreitig, daß die Zahlungen an den Kläger aus einer öffentlichen Kasse geleistet worden sind. Der Kläger hat jedoch - wie das FA richtig vorträgt - als Mitglied des Verwaltungsausschusses der Ärzteversorgung, einer gewerblichen Einrichtung der Ärztekammer, keine öffentlichen Dienste geleistet. In seiner Entscheidung vom 15. März 1968 VI R 288/66 (BFHE 92, 11, BStBl II 1968, 437) hat der BFH zwar seine Auffassung aufgegeben, nach der öffentliche Dienste nur solche Personen leisten, die ausschließlich oder überwiegend mit öffentlich-rechtlichen (hoheitlichen) Aufgaben befaßt sind, und hat ausgeführt, daß auch solche Personen, die Aufgaben der sogenannten schlichten Hoheitsverwaltung erfüllen, ebenfalls öffentliche Dienste leisten. Eine Betätigung in einem Betrieb gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG) ist jedoch nicht als öffentlicher Dienst im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG anzuerkennen (BFH-Urteil vom 13. August 1971 VI R 391/69, BFHE 103, 165, BStBl II 1971, 818). Die Ärzteversorgung nach der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung, beschlossen aufgrund des § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Kammern und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte vom 3. Juni 1954 (Sammlung des bereinigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen S. 376), gehört nicht zu dem Bereich der sogenannten schlichten Hoheitsverwaltung, sondern ist ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG.

Zu den Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen dienen (§ 1 KStDV).

Diese Voraussetzungen sind bei der auf Versorgung der Ärzte in weitestem Sinne (Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Hinterbliebenenrente, Kinderzuschuß, Erstattung und Übertragung der Versorgungsabgabe und Kapitalabfindung gemäß § 8 der Satzung vom 25. März 1960) gerichteten Ärzteversorgung erfüllt, denn sie hebt sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft Ärztekammer wirtschaftlich - wie Organisation und Aufgabe der Ärzteversorgung beweisen - heraus. Zudem besteht der Verwaltungsausschuß der Versorgungseinrichtung aus anderen Mitgliedern als denen der Kammer, so daß besondere Leitung und gesonderter Geschäftskreis Merkmale dafür sind, daß die Versorgung ein Betrieb gewerblicher Art ist.

Das ergibt sich insbesondere aus der gesetzlichen Regelung, nämlich mittelbar aus § 4 Abs. 1 Nr. 10 KStG, der davon ausgeht, daß berufständische Pflichtversorgungseinrichtungen unter § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG fallen und ferner aus § 6 KStDV, wonach öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalten auch dann unbeschränkt steuerpflichtig sind, wenn sie mit Zwangs- oder Monopolrechten ausgestattet sind. Daher ist die Zwangsmitgliedschaft der der Ärztekammer angehörenden Ärzte zur Ärzteversorgung nach § 6 Abs. 1 der Satzung vom 25. März 1960 in der Fassung der bis zum 8. Dezember 1968 ergangenen Änderungen bzw. nach §§ 2 und 5 der Neufassung der Satzung der Ärztekammer vom 7. März 1970 kein Merkmal, wonach die Ärzteversorgung der hoheitlichen (auch der schlicht hoheitlichen) Verwaltung zuzuordnen ist. Vielmehr betätigt sich die Ärzteversorgung, mag sie auch Elemente der Sozialversicherung enthalten, nach körperschaftsteuerrechtlicher Betrachtung als Betrieb gewerblicher Art. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Person wie der Kläger, dessen Betätigung zu beurteilen ist, Beamter im Sinne des öffentlichen Rechts ist oder nicht, und ob die Ärztversorgung als solche im Rahmen des öffentlichen Rechts als selbständige Körperschaft organisiert ist oder ob es sich um eine gewerbliche Betätigung unselbständiger Art im Rahmen einer im übrigen hoheitlich tätigen öffentlichen Körperschaft handelt (vgl. BFH-Urteil VI R 391/69). Ferner ist ohne Bedeutung, daß die Ärzteversorgung möglicherweise eine Einrichtung ist, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist, denn diese persönliche Befreiung setzt, wie bereits erwähnt, gerade voraus, daß die Ärzteversorgung ihrem Wesen nach ein Wirtschaftsbetrieb der öffentlichen Hand, also ein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG, § 6 KStDV ist, der in Konkurrenz zu privatwirtschaftlichen Unternehmen tritt. Da die vom Kläger als Mitglied des Verwaltungsausschusses, dem eigentlichen Geschäftsführungsorgan der Ärzteversorgung, ausgeübte Tätigkeit damit nicht als Leistung öffentlicher Dienste anzusehen ist, kommt eine Anerkennung der Aufwandsentschädigung als steuerfrei nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70991

BStBl II 1974, 631

BFHE 1974, 481

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Arbeitszeugnis: Arten / 2 Zeugnisarten nach Erstellzeitpunkt
    2
  • TVöD-V [bis 31.12.2025] / B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen
    2
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung / 4.3.1 Allgemeine Grundsätze
    1
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Verlängerung und Kettenbefristungen
    1
  • DGUV Information 215-520: Klima im Büro - Antworten auf ... / Frage 23: Wie lüftet man richtig?
    1
  • Praxis-Beispiele: Urlaub / 3.2 Urlaubsanspruch bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit während des Urlaubsjahres, vor dem Wechsel wurde noch kein Urlaub genommen
    1
  • Sauer, SGB III § 404 Bußgeldvorschriften / 2.14 Auskunftsverstöße gegen § 39 Abs. 4 AufenthG (Abs. 2 Nr. 28 und 29)
    1
  • Versorgungsausgleichsgesetz / §§ 20 - 22 Unterabschnitt 1 Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen
    1
  • Waisenrente / 1.3 Antragstellung/Rentenbeginn
    1
  • Bürgerliches Gesetzbuch / §§ 104 - 113 Titel 1 Geschäftsfähigkeit
    0
  • DGUV Information 215-443: Akustik im Büro Hilfen für die ... / [Vorspann]
    0
  • Qualitätsmanagement nach ISO 9001:2015 / 1 1 Bedeutung der ISO 9001:2015 für Organisationen
    0
  • Sommer, SGB V § 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld / 2.5 Entstehen des Anspruchs für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige und für Versicherte nach dem KSVG – gesetzliches Optionskrankengeld (Satz 4)
    0
  • Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 1a Abfindungsanspruch bei ... / 3.3.4 Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Zusammenarbeit neu gestalten: Mutig führen
Mutig führen
Bild: Haufe Shop

Klassische Hierarchien und schlechte Kommunikation bremsen Unternehmen aus. Dieses Buch zeigt, wie kluge Führung und Freiräume Mitarbeitende motivieren, ihr volles Potenzial einzubringen. Mit Basics, praxisnahen Tipps und über 100 humorvollen Zeichnungen – kompakt und inspirierend!


Einkommensteuergesetz / § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
Einkommensteuergesetz / § 3 [Steuerfreie Einnahmen]

Steuerfrei sind   1.   a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,   b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren