Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 09.04.1975 - I R 251/72

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Bezüge aus öffentlichen Mitteln i. S. von § 3 Nr. 11 EStG setzen offene Verausgabung nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften voraus. Der Senat hält daran fest, daß die Freistellung nichtbundeseigener Eisenbahnunternehmen von der Entrichtung von Beförderungsteuer nicht zu steuerfreien Bezügen aus öffentlichen Mitteln geführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1972 I R 109/70, BFHE 106, 438, BStBl II 1972, 839).

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 11; KStG § 6 Abs. 1 S. 1; BefStG 1955 § 3 Abs. 4, §§ 7-8

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, betrieb in den Streitjahren Personen- und Güterverkehr. Gemäß § 3 Abs. 4 BefStG 1955 wurde sie mit Wirkung vom 1. Juni 1955 an wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten von der Verpflichtung befreit, für Güterbeförderungen im Schienenverkehr Beförderungsteuer zu entrichten, wobei die Beförderungsteuer Kalkulationsbestandteil der behördlich genehmigten Beförderungstarife blieb. Die Klägerin will die Beförderungsteuerbeträge als steuerfreie Einnahmen i. S. des § 3 Nr. 11 EStG (i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 KStG) behandelt wissen.

Der Beklagte und Revisionskläger (FA) lehnte bei den Körperschaftsteuerveranlagungen für die Jahre 1960 bis 1965 (Streitjahre) einen Abzug dieser Beträge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ab. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Das FG gab der Klage im wesentlichen statt. Es vertrat die Ansicht, daß in der Befreiung von der Verpflichtung, Beförderungsteuer zu entrichten, Bezüge aus öffentlichen Mitteln lägen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt worden seien (§ 3 Nr. 11 Satz 1 EStG i. V. m. § 15 KStDV). Durch die Befreiung des Beförderungsunternehmens von der Abführungsverpflichtung werde nicht die Verpflichtung des Beförderungsteilnehmers berührt, Beförderungsteuer mit dem Beförderungsentgelt zu zahlen. Bezüge aus öffentlichen Mitteln lägen zwar nicht deshalb vor, weil in der Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Beförderungsteuer dem wirtschaftlichen Gehalt nach eine gezielte Förderungsmaßnahme mit Subventionscharakter liege (anders Urteil des FG Baden-Württemberg - Außensenate Stuttgart - vom 23. März 1970 VI 37/66, EFG 1970, 395), sondern weil es sich nach der formalrechtlichen Gestaltung um einen Verzicht auf die Abführung vereinnahmter Steuerbeträge handle. Diese "Bezüge aus öffentlichen Mitteln" seien der Klägerin wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt worden. Der Begriff "Hilfsbedürftigkeit" sei auch auf juristische Personen anwendbar. Der in dem Urteil des BFH vom 1. März 1966 I 168/63 (BFHE 85, 316, BStBl III 1966, 324) vertretenen Auffassung, daß eine Körperschaft nicht hilfsbedürftig i. S. von § 3 Nr. 11 EStG sein könne, folge das FG nicht. Daß die Klägerin wegen Hilfsbedürftigkeit von der Verpflichtung freigestellt worden sei, die vereinnahmte Beförderungsteuer abzuführen, ergebe sich aus der Tatsache, daß diese Freistellung ausgesprochen worden sei, um der Klägerin ungeachtet der unbefriedigenden Ertragslage die Aufrechterhaltung des Betriebes zu ermöglichen. - Bei der Entscheidung sei berücksichtigt worden, daß die Gewerbesteuerrückstellung infolge der Schmälerung des Einkommens herabzusetzen sei. -

Das FA beantragt in seiner Revision Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage. Das FA rügt die unrichtige Anwendung der Vorschriften des § 3 Nr. 11 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 KStG. Das FA bezieht sich auf das BFH-Urteil vom 19. Juli 1972 I R 109/70 (BFHE 106, 438, BStBl II 1972, 839). Vorsorglich bestreitet es die Hilfsbedürftigkeit der Klägerin.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Sie beruft sich auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 3 Nr. 11 EStG und verweist im besonderen auf das Urteil des RFH vom 13. November 1930 I A 55/28 (RStBl 1931, 262). Danach sei als entscheidend anzusehen, daß die Steuergelder von dem begünstigten Unternehmen bereits vereinnahmt worden seien. Entgegen der Auffassung des BFH in dem Urteil I R 109/70 könne es nicht darauf ankommen, ob die Verwendung der Mittel einer öffentlichen Haushaltskontrolle unterlägen. Auch verdeckte Subventionen müßten als Bezüge aus "öffentlichen Mitteln" angesehen werden. Sie seien legal gewährt worden. Für die Prüfung der Frage, ob öffentliche oder nichtöffentliche Mittel vorlägen, stellten haushaltsrechtliche Gesichtspunkte kein überzeugendes Kriterium dar. Im übrigen hätten die mit der Verwaltung der Beförderungsteuer befaßten Behörden der Rechnungshofkontrolle unterlegen. Die in dem Urteil I R 109/70 erörterte Alternative Steuererlaß oder Steuerbefreiung stelle sich im Streitfall nicht. Es handle sich weder um einen Steuererlaß noch um eine Steuerbefreiung, vielmehr um die Belassung abführungspflichtiger Gelder in der Hand des Abführungspflichtigen (Steuereinnehmers). Darin liege eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln. Der Unterschied der Auffassungen beruhe darauf, daß der RFH die vorherige Vereinnahmung der als Zuschuß zu verausgabenden Staatsmittel für verzichtbar gehalten habe, während der BFH in dem Urteil I R 109/70 diese Ansicht nicht teile. Die Entscheidung könne aber nicht von dem Zufall abhängig gemacht werden, daß sich die Steuermittel bereits in der öffentlichen Kasse befunden hätten und dann erst dem begünstigten Unternehmen zurücküberwiesen worden seien, oder ob es genüge, daß aufgrund der Freistellungsverfügung diese Mittel von vornherein bei dem Unternehmen hätten verbleiben können.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil I R 109/70 entschieden, daß die nach § 3 Abs. 4 BefStG 1955 ausgesprochene Ausnahme (Freistellung) eines nichtbundeseigenen Eisenbahnunternehmens von der Verpflichtung Beförderungsteuer zu Lasten des Steuerschuldners (Fahrgastes) zu entrichten, bei dem Unternehmen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Bezüge aus öffentlichen Mitteln i. S. von § 3 Nr. 11 EStG begründe. Erblicke man in der Vorschrift des § 3 Abs. 4 BefStG 1955 eine sachliche Steuerbefreiungsvorschrift, so wäre in den einschlägigen Anwendungsfällen eine Beförderungsteuer von vornherein nicht zur Entstehung gelangt, womit schon begrifflich ein Bezug aus öffentlichen Mitteln nicht vorliegen könne. Nehme man hingegen das Vorliegen einer Steuererlaßvorschrift in entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 1 AO an, so sei der Erlaß geschuldeter Steuerbeträge einem Bezug aus öffentlichen Mitteln nicht gleichzuachten. Der erkennende Senat sah - anders als die frühere Rechtsprechung (vgl. RFH-Urteile I A 55/28; vom 11. Dezember 1934 I A 194/34, RStBl 1935, 617) - als entscheidend an, daß der Begriff "Bezüge aus öffentlichen Mitteln" eine haushaltsmäßige Erfassung dieser Mittel und die öffentliche Kontrolle ihrer Verwendung voraussetzt. An dieser Auffassung hält der Senat fest.

Die in § 3 Nr. 11 EstG enthaltene Befreiungsvorschrift gilt in erster Linie für Einkommensteuerpflichtige, also natürliche Personen (§ EStG). Den hier genannten "Bezügen aus öffentlichen Mitteln" oder "Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern", ist gemeinsam, daß sie haushaltsmäßig als Ausgaben festgelegt sind. Es handelt sich um Mittel, über die nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften verfügt werden kann und deren Verwendung im einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt. Das gilt auch für die Bezüge, die natürlichen Personen wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden. Es scheint dem Senat nicht gerechtfertigt, die Steuerbefreiungsvorschrift für die Fälle der Hilfsbedürftigkeit auf Mittel auszudehnen, die dem Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar durch Erlaß von Steuerbeträgen zufließen. Andernfalls müßten mangels eindeutiger Abgrenzungsmöglichkeit erlassene Betriebsteuern begrifflich stets als Bezüge aus öffentlichen Mitteln i. S. des § 3 Nr. 11 EStG angesehen werden, was nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspräche. Geht man davon aus, daß, wie der erkennende Senat in dem Urteil I R 109/70 ausgeführt hat, die Vorschrift des § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KStG und § 15 KStDV (1960) grundsätzlich auch im Bereich des Körperschaftsteuerrechts anzuwenden ist, so kann für juristische Personen, denen gegenüber ein Steuererlaß wegen Hilfsbedürftigkeit ausgesprochen wird, nichts anderes gelten.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, daß die Entscheidung nicht davon abhängig ist, ob sich die Steuermittel bereits in der öffentlichen Kasse befunden hatten und erstattet wurden, oder ob sie ohne Zurücküberweisung von vornherein bei dem begünstigten Unternehmen verblieben sind. In beiden Fällen handelt es sich um verdeckte Subventionen, die nach Auffassung des erkennenden Senats nicht unter die Vorschrift des § 3 Nr. 11 EStG fallen. Außer der Vereinnahmung der Mittel (BFH-Urteil I R 109/70) bedarf es somit vor allem ihrer haushaltsrechtlich geregelten, offen ausgewiesenen Verausgabung. Auf dieses Merkmal ist bei der Auslegung des § 3 Nr. 11 EStG nicht zuletzt deshalb abzustellen, weil die "öffentlichen Mittel" im Sinne dieser Vorschrift auch aus nichtöffentlichen Quellen stammen können (vgl. Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Anm. 12 zu § 3 EStG).

Auf die vom FA aufgeworfene Frage der Hilfsbedürftigkeit der Klägerin kommt es nach alledem nicht mehr an.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71416

BStBl II 1975, 577

BFHE 1975, 374

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Betriebsveranstaltung

Betriebsveranstaltungen

mehr

Downloads

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Personalmagazin bAV 12/2025

Gender Pension Gap: Wie Betriebe für Ausgleich sorgen können

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Wertschätzend kommunizieren: Absagen im Recruiting
Absagen im Recruiting

Unprofessionelle Absagen können die Arbeitgebermarke erheblich schädigen. Das Buch bietet praxisnahe Lösungen, Textbausteine und Checklisten, um Absagen förderlich zu formulieren und als strategisches Instrument zur Stärkung der Arbeitgebermarke zu nutzen.


Einkommensteuergesetz / § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
Einkommensteuergesetz / § 3 [Steuerfreie Einnahmen]

Steuerfrei sind   1.   a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,   b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren