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BFH Urteil vom 09.04.1954 - III 132/53 U

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Leitsatz (amtlich)

Ein Abschlag wegen Trümmerbelastung ist auch bei der Fortschreibung der Einheitswerte von Grundstücken mit teilweise zerstörten Gebäuden (ß 3 Fortschreibungsgesetz) zulässig.

 

Normenkette

FortschrG §§ 2-3

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Trümmerabschlags bei der Fortschreibung des Einheitswerts für das teilweise zerstörte Mietwohngrundstück der Beschwerdeführerin (Bfin.) auf den 21. Juni 1948. Das Finanzamt hatte den Abschlag in dem Wertfortschreibungsbescheid vom 30. Mai 1950 auf 20 v. H. des Grundstücksrestwerts von 12.312 DM = 2.462 DM bemessen. Auf Veranlassung des Landesrechnungshofs, der die Auffassung vertrat, daß der Trümmerabschlag gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes betreffend Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes auf den 21. Juni 1948 (Fortschreibungsgesetz) nur bei völlig zerstörten oder infolge von Kriegssachschäden nicht mehr benutzbaren Gebäuden zu gewähren sei, , berichtigte das Finanzamt den ergangenen Fortschreibungsbescheid durch den Fortschreibungsbescheid vom 1. Oktober 1952. Das Finanzgericht hat auf die Sprungberufung der Bfin. die Gewährung des Trümmerabschlags auch in den Fällen des § 3 des Fortschreibungsgesetzes (bei teilzerstörten Gebäuden) für zulässig erklärt und den Fortschreibungsbescheid vom 1. Oktober 1952 aufgehoben. Es ist jedoch der Ansicht, daß das Finanzamt den Trümmerabschlag in seinem ursprünglichen Wertfortschreibungsbescheid unrichtig von dem Restwert des ganzen Grundstücks einschließlich Gebäude, statt nur von dem Wertanteil des Grund und Bodens berechnet habe. Der richtig berechnete Abschlag betrage nur 1.026 DM. Insoweit hat das Finanzgericht den Fortschreibungsbescheid vom 30. Mai 1950 gemäß § 92 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung berichtigt.

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) der Bfin. richtet sich gegen die vom Finanzgericht vorgenommene Errechnung des Trümmerabschlags. Die Wertminderung des Grundstücks durch 600 cbm Trümmer und nicht verwertbare Restgebäudeteile sei im Einvernehmen mit dem Finanzamt auf 2.462 DM festgestellt worden. Dieser Betrag liege innerhalb des nach § 2 Abs. 3 Satz 3 des Fortschreibungsgesetzes zulässigen Höchstsatzes von 50 v. H. des Bodenwertanteils von 5.130 DM. Das Finanzamt hat diese Angabe bestätigt und ausgeführt, daß die Kosten zur Beseitigung von 1 cbm Trümmern nach Wertverhältnissen von 1935 auf rd. 4 DM geschätzt worden seien. Die Abräumungskosten seien danach mit 600 x 4 DM = 2.400 DM anzusetzen. Dieser Betrag habe etwa 20 v. H. des Restwerts des Grundstücks von 12.312 DM entsprochen und den nach § 2 Abs. 3 des Fortschreibungsgesetzes zulässigen Abschlag von 50 v. H. des Bodenwertanteils von 5.130 DM = 2.565 DM nicht überstiegen. Gegen die Zulassung des Abschlags in Höhe von 2.462 DM hätten danach keine Bedenken bestanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist begründet.

Hinsichtlich der Zulassung der Gewährung des Trümmerabschlags im Falle des § 3 des Fortschreibungsgesetzes ist der Auffassung des Finanzgerichts beizutreten. Die Vorinstanz hat mit Recht darauf hingewiesen, daß nach § 3 Abs. 1 a. a. O. der Grund- und Bodenwert im Sinne des § 2 a. a. O. aufzufassen sei, d. h. unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts dieser Bestimmung, somit einschließlich der im § 2 Abs. 3 a. a. O. vorgesehenen Möglichkeit der Gewährung eines Trümmerabschlags. Es wäre auch nicht einzusehen, weshalb zwar bei der Bewertung des Grund und Bodens eines Grundstücks mit totalzerstörten Gebäuden ein Trümmerabschlag zulässig sein sollte, nicht dagegen z. B. im Falle eines nur zu 3/4 zerstörten Gebäudes. Es kann nur ein Unterschied in der Höhe des Trümmerabschlags bei völlig und nur teilzerstörten Gebäuden in Betracht kommen. Dagegen kann dem Finanzgericht darin nicht gefolgt werden, daß das Finanzamt bei Berechnung des Trümmerabschlags im Streitfalle eine offenbare Unrichtigkeit begangen habe. Wenn das Finanzgericht davon ausgeht, daß das Finanzamt den Abschlag irrtümlich von dem Restwert des ganzen Grundstücks einschließlich Gebäude, anstatt allein von dem Bodenwertanteil berechnet habe, so handelt es sich hierbei lediglich um eine Vermutung, deren Unrichtigkeit sich aus den von der Bfin. und dem Finanzamt in der Rb. abgegebenen übereinstimmenden Erklärungen zweifelsfrei ergibt. Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der Fortschreibungsbescheid vom 1. Oktober 1952 ist aufzuheben und der Fortschreibungsbescheid vom 30. Mai 1950 in vollem Umfang wiederherzustellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407914

BStBl III 1954, 174

BFHE 1954, 687

BFHE 58, 687

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