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BFH Urteil vom 09.03.1979 - VI R 192/77

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Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitnehmer, der an einem vom Familienhaushalt entfernten Ort beschäftigt ist und dort die Woche über wohnt, begründet keine neue doppelte Haushaltsführung i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, wenn er an einem dritten Ort tätig wird und von der Wohnung am bisherigen Beschäftigungsort dorthin täglich hin- und zurückfährt.

 

Normenkette

EStG 1975 § 9 Abs. 1 Nr. 5

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 1967 Arbeitnehmer eines in H ansässigen Unternehmens. Sein Arbeitsplatz befand sich bis Ende Februar 1976 (Streitjahr) in W und seit dem 1. März 1976 in S. Er bewohnt mit seiner Ehefrau ein eigenes Haus in G, wohin er an den Wochenenden zurückkehrte. Die Woche über wohnte er in einem gemieteten Zimmer in W, von dem er sich täglich jeweils zu seiner Arbeitsstätte begab.

Im Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 1976 machte der Kläger u. a. Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt – FA –) lehnte die Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Mit der Revision beantragt der Kläger sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung der Klage stattzugeben.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

1. Das FG hat zu Recht Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung nicht als Werbungskosten anerkannt.

Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes 1975 (EStG 1975) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn Entstehung und Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlaßt waren (Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 14. Februar 1975 VI R 125/74, BFHE 115, 322, BStBl II 1975, 607, und vom 5. Dezember 1975 VI R 249/74, BFHE 117, 253, BStBl II 1976, 150). War die Entstehung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlaßt, so spricht aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung eine widerlegbare Vermutung dafür, daß auch die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung in den ersten zwei Jahren nach ihrer Entstehung beruflich veranlaßt war (vgl. BFH-Urteil vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26). Nach Ablauf dieser zwei Jahre entfällt die Vermutung, so daß nunmehr die berufliche Veranlassung für die Aufrechterhaltung der doppelten Haushaltsführung nachzuweisen ist.

a) Für die Zeit vor dem 1. März 1976 war die Aufrechterhaltung der doppelten Haushaltsführung schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht beruflich veranlaßt. Der Kläger hat die Beibehaltung der im Streitjahr 1976 schon mehr als zwei Jahre dauernden doppelten Haushaltsführung damit begründet, seiner Familie sei im Hinblick auf mehrere Umzüge in der Vergangenheit und wegen des sonst erforderlichen Schulwechsels der Kinder ein weiterer Umzug nicht zumutbar gewesen. Damit waren die in der Familie des Klägers liegenden privaten Gründe für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung so gewichtig, daß sie eine gegebenenfalls früher vorhanden gewesene berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung überlagerten (BFH-Urteile VI R 114/76 und vom 6. September 1977 VI R 5/77, BFHE 123, 457, BStBl II 1978, 31).

b) In der Zeit ab 1. März 1976 hatte sich die Sachlage insofern geändert, als der Kläger einen neuen Arbeitsplatz in S hatte.

Es kann zweifelhaft sein, ob von diesem Zeitpunkt an eine doppelte Haushaltsführung noch vorlag, da sie nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG 1975 ein Wohnen am Beschäftigungsort voraussetzt. Denn der Kläger bezog am neuen Beschäftigungsort S keine Wohnung, sondern blieb am bisherigen Beschäftigungsort W wohnen. Das wäre allerdings nach dem BFH-Urteil vom 9. November 1971 VI R 96/70 (BFHE 103, 506, BStBl II 1972, 134) für die Annahme der Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung unschädlich gewesen, wenn W noch im Einzugsbereich des Ortes S liegen sollte. Ob dies der Fall war, kann dahingestellt bleiben. Denn auch bei Bejahung dieser Frage wären die geltend gemachten Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung nicht als Werbungskosten abziehbar. Ein Abzug wäre deshalb ausgeschlossen, weil die private Veranlassung für die Aufrechterhaltung der doppelten Haushaltsführung, so wie sie in vorangegangenen Ausführungen zu 1. a) dargestellt wurde, ab 1. März 1976 unverändert fortbestanden hat.

Eine doppelte Haushaltsführung ist mit dem Wechsel des Beschäftigungsorts auch nicht neu entstanden mit der Folge, daß die vorstehend genannte Frist von zwei Jahren, innerhalb der die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung zu vermuten ist, mit der Aufnahme der Arbeit in S neu zu laufen begonnen hätte. Das wäre nämlich nur der Fall gewesen, wenn der Kläger seine Wohnung in W aufgegeben und nach S umgezogen wäre. Das hat er jedoch nicht getan. Die Verhältnisse, nämlich die Aufsplitterung des Familienhaushalts in zwei Haushalte in G und W, sind vielmehr auch nach dem 1. März 1976 insoweit unverändert geblieben.

2. Gemäß dem Urteil des BFH vom 10. November 1978 VI R 21/76 (BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219) sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten von der Wohnung zur jeweiligen Arbeitsstätte Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, wenn die Wohnung der örtliche Mittelpunkt seiner Lebensinteressen ist. Hat der Steuerpflichtige in der Nähe des Arbeitsorts eine zweite Wohnung, so ist es ohne Bedeutung, ob er bei einer solchen Fahrt diese Zweitwohnung berührt.

Das FG hat den Streitfall unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt noch nicht geprüft. Die Vorentscheidung wird daher aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Das FG wird feststellen müssen, ob die Familienwohnung des Klägers in G der örtliche Mittelpunkt seiner Lebensinteressen war und gegebenenfalls welche Aufwendungen für Fahrten zwischen diesem Ort und S nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1975 als Werbungskosten abziehbar sind. Soweit der Kläger dabei über W gefahren sein sollte, könnten die Kosten für einen Umweg allerdings grundsätzlich nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG berücksichtigt werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 10. Oktober 1975 VI R 33/74, BFHE 117, 70, BStBl II 1975, 852).

 

Fundstellen

Haufe-Index 514849

BFHE 1979, 380

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