Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 09.03.1979 - VI R 171/77

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für die Anschaffung, Reinigung und Instandhaltung eines schwarzen Anzugs können bei einem Oberkellner als Werbungskosten abziehbar sein, wenn dieser nach den Dienstvorschriften verpflichtet ist, bei seiner Tätigkeit einen schwarzen Anzug zu tragen.

 

Normenkette

EStG 1974 § 9 Abs. 1 Nr. 6

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Oberkellner. Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich 1974 machte er für von ihm beruflich getragene Kleidung folgende Ausgaben als Werbungskosten geltend:

für die Anschaffung von einem schwarzen Anzug

sowie drei schwarzen Hosen 591,- DM

für Hosenreparatur 18,10 DM

für die Anschaffung von Hemden, Krawatten,

einem Paar schwarzer Schuhe sowie Reparaturen 434,20 DM

für die Reinigung von Berufskleidung 305,40 DM

1 348,70 DM

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte den Werbungskostenabzug.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus: Bei dem schwarzen Anzug eines Oberkellners handle es sich nicht um typische Berufskleidung. Hemden, Krawatten und schwarze Schuhe seien typisch für den privaten Bedarf. Mangels leichter und einwandfreier Trennbarkeit von privatem und beruflichem Nutzungsanteil scheide ein auch nur teilweiser Abzug der geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten aus.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Eine leichte und einwandfreie Trennung zwischen privater und beruflicher Nutzung sei zumindest hinsichtlich des schwarzen Anzugs möglich. Dieser werde von ihm wegen seiner bis in den Abend reichenden Arbeitszeit, wegen Verschmutzung und Verschleißes sowie wegen der äußerst seltenen Teilnahmen an gesellschaftlichen Veranstaltungen außerhalb des Dienstes nicht getragen. Es sei zu berücksichtigen, daß seine Aufwendungen für die bei der Arbeit getragene Kleidung wesentlich höher seien als bei Personen vergleichbarer Lebensstellung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Bei den Ausgaben des Klägers für die Anschaffung des schwarzen Anzugs und der drei dazugehörigen Hosen sowie für die Reparatur und Reinigung dieser Kleidungsstücke handelt es sich dem Grunde nach um Werbungskosten.

Aufwendungen für die Kleidung gehören grundsätzlich zu den Ausgaben für die allgemeine Lebensführung, die nach § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1974 (EStG) weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn die Kleidung zum Teil oder nahezu ausschließlich im Beruf getragen wird (Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG geregelt. Danach gehören zu den Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) auch die Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und Berufskleidung). Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, fallen darunter grundsätzlich nur Aufwendungen für die typische, wegen der Eigenart des Berufs nötige Kleidung (BFH-Urteil vom 26. Juni 1969 VI R 125/68, BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7). Hierzu gehören Kleidungsstücke, die nur im Hinblick auf die beruflichen Erfordernisse angeschafft und - regelmäßig - auf eine bestimmte Berufstätigkeit zugeschnitten sind, wie z. B. der weiß Büromantel eines Architekten, die Uniform eines Soldaten (BFH-Urteil vom 24. April 1956 I 228/55 U, BFHE 63, 3, BStBl III 1956, 195). Der Charakter als Berufskleidung geht nicht dadurch verloren, daß Kleidungsstücke dieser Art in ganz geringfügigem Umfang privat genutzt werden (BFH-Urteil vom 4. Februar 1972 VI R 256/68, BFHE 104, 445, BStBl II 1972, 379).

Zur typischen Berufskleidung können im Einzelfall aber auch Kleidungsstücke gehören, die an sich der sog. bürgerlichen Kleidung zuzurechnen sind, wenn sie eng und wesentlich mit der ausgeübten Berufstätigkeit zusammenhängen und eine private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Beschluß GrS 2/70) kommt es auch hier für die Abgrenzung von privat und beruflich veranlaßten Aufwendungen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Wirtschaftsgutes, sondern entscheidend auf den tatsächlichen Verwendungszweck im Einzelfall, auf die Funktion des Wirtschaftsgutes bei dem einzelnen Steuerpflichtigen an. So hat der BFH z. B. den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters als typische Berufskleidung behandelt (Urteil vom 30. September 1970 I R 33/69, BFHE 100, 243, BStBl II 1971, 50).

Nach diesen Grundsätzen stellen die Aufwendungen des Klägers für die Anschaffung des schwarzen Anzugs und der drei dazugehörenden schwarzen Hosen sowie für deren Reparatur und Reinigung Werbungskosten dar. Ist ein Oberkellner in einem Hotel aufgrund seines Dienstvertrages gehalten, bei seiner Tätigkeit Kleidungsstücke zu tragen, die wie etwa ein Kellnerfrack oder eine Kellnerjacke im Hinblick auf die beruflichen Erfordernisse gefertigt sind, liegt eindeutig typische Berufskleidung vor. Eine Verwendung dieser Kleidungsstücke zum Zweck der privaten Lebensführung ist aufgrund deren berufsspezifischer Beschaffenheit ausgeschlossen. Der Senat hat keine Bedenken, auch beim Gebrauch eines normalen Frackes oder Smokings durch einen Oberkellner typische Berufskleidung anzunehmen. Kleidungstücke dieser Art werden zwar üblicherweise nur zu festlichen Anlässen getragen. Bei ihrem Gebrauch durch einen Oberkellner im Rahmen seiner Tätigkeit wäre jedoch die Annahme einer ins Gewicht fallenden privaten Verwendung lebensfremd. Gleiches hat zu gelten, wenn ein Oberkellner, wie im Streitfall der Kläger, aufgrund der Dienstvorschriften seines Arbeitgebers verpflichtet ist, bei seiner Tätigkeit einen schwarzen Anzug zu tragen. Hier verleiht die vom üblichen Verwendungszweck unterschiedliche Funktion dem schwarzen Anzug regelmäßig den Charakter einer typischen Berufskleidung. Diese Kleidung soll der Position als Oberkellner Ausdruck verleihen und seine Tätigkeit den auch von den Gästen erwarteten äußeren Rahmen geben. Bei einem solchen Sachverhalt dient der schwarze Anzug nicht dem üblichen Zweck als festliche Kleidung, sondern erfüllt nahezu ausschließlich eine berufliche Funktion. Unter diesen besonderen Umständen ist es gerechtfertigt, auch bei einem Kleidungsstück, das üblicherweise der bürgerlichen Kleidung zugerechnet wird, typische Berufskleidung anzunehmen.

Im Streitfall läßt sich die außerordentliche Höhe der Aufwendungen des Klägers für schwarze Kleidung - insbesondere auch in den dem Streitjahr vorangehenden und diesem folgenden Veranlagungszeiträumen - nur daraus erklären, daß die Anschaffungen allein durch die Eigenart der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit veranlaßt waren. Deshalb ist es gerechtfertigt, eine möglicherweise nicht völlig auszuschließende private Verwendung der schwarzen Kleidung wegen Geringfügigkeit unberücksichtigt zu lassen.

Da der schwarze Anzug sowie die dazugehörenden drei schwarzen Hosen des Klägers als Berufskleidung i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG anzusehen sind, sind auch die dafür aufgewandten Reparatur- und Reinigungskosten als Werbungskosten abziehbar. Die vom Kläger darüber hinaus geltend gemachten Aufwendungen für Hemden, Krawatten und schwarze Schuhe sowie die im Zusammenhang damit stehenden Ausgaben sind dagegen keine Werbungskosten. Kleidungsstücke dieser Art werden regelmäßig auch von einem Oberkellner nicht nur in unbedeutendem Umfang außerhalb des Dienstes getragen (BFH-Urteil vom 24. Januar 1958 VI 278/56 U, BFHE 66, 303, BStBl III 1958, 117).

Die Entscheidung des FG, die auf anderen rechtlichen Erwägungen beruht, war aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird festzustellen haben, wie hoch die Anschaffungskosten für den schwarzen Anzug und die zugehörigen Hosen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG im Streitjahr waren und inwieweit die jeweils in einem Betrag ausgewiesenen Reinigungskosten auf Berufskleidung sowie auf Ausgaben für Reparaturen dieser Kleidungsstücke entfallen. Denn nur in dieser Höhe sind die Reinigungs- und Reparaturkosten als Werbungskosten abziehbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73157

BStBl II 1979, 519

BFHE 1979, 522

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Arbeitszeugnis: Arten / 2 Zeugnisarten nach Erstellzeitpunkt
    2
  • TVöD-V [bis 31.12.2025] / B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen
    2
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 14 Zulässigkeit der Befristung / 4.3.1 Allgemeine Grundsätze
    1
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Verlängerung und Kettenbefristungen
    1
  • DGUV Information 215-520: Klima im Büro - Antworten auf ... / Frage 23: Wie lüftet man richtig?
    1
  • Praxis-Beispiele: Urlaub / 3.2 Urlaubsanspruch bei Wechsel von Vollzeit in Teilzeit während des Urlaubsjahres, vor dem Wechsel wurde noch kein Urlaub genommen
    1
  • Sauer, SGB III § 404 Bußgeldvorschriften / 2.14 Auskunftsverstöße gegen § 39 Abs. 4 AufenthG (Abs. 2 Nr. 28 und 29)
    1
  • Versorgungsausgleichsgesetz / §§ 20 - 22 Unterabschnitt 1 Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen
    1
  • Waisenrente / 1.3 Antragstellung/Rentenbeginn
    1
  • Bürgerliches Gesetzbuch / §§ 104 - 113 Titel 1 Geschäftsfähigkeit
    0
  • DGUV Information 215-443: Akustik im Büro Hilfen für die ... / [Vorspann]
    0
  • Qualitätsmanagement nach ISO 9001:2015 / 1 1 Bedeutung der ISO 9001:2015 für Organisationen
    0
  • Sommer, SGB V § 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld / 2.5 Entstehen des Anspruchs für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige und für Versicherte nach dem KSVG – gesetzliches Optionskrankengeld (Satz 4)
    0
  • Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 1a Abfindungsanspruch bei ... / 3.3.4 Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Gut vorbereitet: Schwierige Mitarbeitergespräche
Schwierige Mitarbeitergespräche
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch bietet konkrete Leitfäden und Dialogbeispiele für komplexe Themen wie z. B. Burnout, Kündigung, #metoo oder Work-Life-Balance. So sind Sie auch für sensible Situationen gut vorbereitet und können Gespräche souverän führen.


Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten
Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten

  (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch   1. Schuldzinsen und auf besonderen ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren