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BFH Urteil vom 09.03.1979 - VI R 171/77

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Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für die Anschaffung, Reinigung und Instandhaltung eines schwarzen Anzugs können bei einem Oberkellner als Werbungskosten abziehbar sein, wenn dieser nach den Dienstvorschriften verpflichtet ist, bei seiner Tätigkeit einen schwarzen Anzug zu tragen.

 

Normenkette

EStG 1974 § 9 Abs. 1 Nr. 6

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Oberkellner. Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich 1974 machte er für von ihm beruflich getragene Kleidung folgende Ausgaben als Werbungskosten geltend:

für die Anschaffung von einem schwarzen Anzug

sowie drei schwarzen Hosen 591,- DM

für Hosenreparatur 18,10 DM

für die Anschaffung von Hemden, Krawatten,

einem Paar schwarzer Schuhe sowie Reparaturen 434,20 DM

für die Reinigung von Berufskleidung 305,40 DM

1 348,70 DM

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) versagte den Werbungskostenabzug.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus: Bei dem schwarzen Anzug eines Oberkellners handle es sich nicht um typische Berufskleidung. Hemden, Krawatten und schwarze Schuhe seien typisch für den privaten Bedarf. Mangels leichter und einwandfreier Trennbarkeit von privatem und beruflichem Nutzungsanteil scheide ein auch nur teilweiser Abzug der geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten aus.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Eine leichte und einwandfreie Trennung zwischen privater und beruflicher Nutzung sei zumindest hinsichtlich des schwarzen Anzugs möglich. Dieser werde von ihm wegen seiner bis in den Abend reichenden Arbeitszeit, wegen Verschmutzung und Verschleißes sowie wegen der äußerst seltenen Teilnahmen an gesellschaftlichen Veranstaltungen außerhalb des Dienstes nicht getragen. Es sei zu berücksichtigen, daß seine Aufwendungen für die bei der Arbeit getragene Kleidung wesentlich höher seien als bei Personen vergleichbarer Lebensstellung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Bei den Ausgaben des Klägers für die Anschaffung des schwarzen Anzugs und der drei dazugehörigen Hosen sowie für die Reparatur und Reinigung dieser Kleidungsstücke handelt es sich dem Grunde nach um Werbungskosten.

Aufwendungen für die Kleidung gehören grundsätzlich zu den Ausgaben für die allgemeine Lebensführung, die nach § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1974 (EStG) weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn die Kleidung zum Teil oder nahezu ausschließlich im Beruf getragen wird (Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG geregelt. Danach gehören zu den Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) auch die Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und Berufskleidung). Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, fallen darunter grundsätzlich nur Aufwendungen für die typische, wegen der Eigenart des Berufs nötige Kleidung (BFH-Urteil vom 26. Juni 1969 VI R 125/68, BFHE 97, 103, BStBl II 1970, 7). Hierzu gehören Kleidungsstücke, die nur im Hinblick auf die beruflichen Erfordernisse angeschafft und - regelmäßig - auf eine bestimmte Berufstätigkeit zugeschnitten sind, wie z. B. der weiß Büromantel eines Architekten, die Uniform eines Soldaten (BFH-Urteil vom 24. April 1956 I 228/55 U, BFHE 63, 3, BStBl III 1956, 195). Der Charakter als Berufskleidung geht nicht dadurch verloren, daß Kleidungsstücke dieser Art in ganz geringfügigem Umfang privat genutzt werden (BFH-Urteil vom 4. Februar 1972 VI R 256/68, BFHE 104, 445, BStBl II 1972, 379).

Zur typischen Berufskleidung können im Einzelfall aber auch Kleidungsstücke gehören, die an sich der sog. bürgerlichen Kleidung zuzurechnen sind, wenn sie eng und wesentlich mit der ausgeübten Berufstätigkeit zusammenhängen und eine private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Beschluß GrS 2/70) kommt es auch hier für die Abgrenzung von privat und beruflich veranlaßten Aufwendungen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Wirtschaftsgutes, sondern entscheidend auf den tatsächlichen Verwendungszweck im Einzelfall, auf die Funktion des Wirtschaftsgutes bei dem einzelnen Steuerpflichtigen an. So hat der BFH z. B. den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters als typische Berufskleidung behandelt (Urteil vom 30. September 1970 I R 33/69, BFHE 100, 243, BStBl II 1971, 50).

Nach diesen Grundsätzen stellen die Aufwendungen des Klägers für die Anschaffung des schwarzen Anzugs und der drei dazugehörenden schwarzen Hosen sowie für deren Reparatur und Reinigung Werbungskosten dar. Ist ein Oberkellner in einem Hotel aufgrund seines Dienstvertrages gehalten, bei seiner Tätigkeit Kleidungsstücke zu tragen, die wie etwa ein Kellnerfrack oder eine Kellnerjacke im Hinblick auf die beruflichen Erfordernisse gefertigt sind, liegt eindeutig typische Berufskleidung vor. Eine Verwendung dieser Kleidungsstücke zum Zweck der privaten Lebensführung ist aufgrund deren berufsspezifischer Beschaffenheit ausgeschlossen. Der Senat hat keine Bedenken, auch beim Gebrauch eines normalen Frackes oder Smokings durch einen Oberkellner typische Berufskleidung anzunehmen. Kleidungstücke dieser Art werden zwar üblicherweise nur zu festlichen Anlässen getragen. Bei ihrem Gebrauch durch einen Oberkellner im Rahmen seiner Tätigkeit wäre jedoch die Annahme einer ins Gewicht fallenden privaten Verwendung lebensfremd. Gleiches hat zu gelten, wenn ein Oberkellner, wie im Streitfall der Kläger, aufgrund der Dienstvorschriften seines Arbeitgebers verpflichtet ist, bei seiner Tätigkeit einen schwarzen Anzug zu tragen. Hier verleiht die vom üblichen Verwendungszweck unterschiedliche Funktion dem schwarzen Anzug regelmäßig den Charakter einer typischen Berufskleidung. Diese Kleidung soll der Position als Oberkellner Ausdruck verleihen und seine Tätigkeit den auch von den Gästen erwarteten äußeren Rahmen geben. Bei einem solchen Sachverhalt dient der schwarze Anzug nicht dem üblichen Zweck als festliche Kleidung, sondern erfüllt nahezu ausschließlich eine berufliche Funktion. Unter diesen besonderen Umständen ist es gerechtfertigt, auch bei einem Kleidungsstück, das üblicherweise der bürgerlichen Kleidung zugerechnet wird, typische Berufskleidung anzunehmen.

Im Streitfall läßt sich die außerordentliche Höhe der Aufwendungen des Klägers für schwarze Kleidung - insbesondere auch in den dem Streitjahr vorangehenden und diesem folgenden Veranlagungszeiträumen - nur daraus erklären, daß die Anschaffungen allein durch die Eigenart der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit veranlaßt waren. Deshalb ist es gerechtfertigt, eine möglicherweise nicht völlig auszuschließende private Verwendung der schwarzen Kleidung wegen Geringfügigkeit unberücksichtigt zu lassen.

Da der schwarze Anzug sowie die dazugehörenden drei schwarzen Hosen des Klägers als Berufskleidung i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG anzusehen sind, sind auch die dafür aufgewandten Reparatur- und Reinigungskosten als Werbungskosten abziehbar. Die vom Kläger darüber hinaus geltend gemachten Aufwendungen für Hemden, Krawatten und schwarze Schuhe sowie die im Zusammenhang damit stehenden Ausgaben sind dagegen keine Werbungskosten. Kleidungsstücke dieser Art werden regelmäßig auch von einem Oberkellner nicht nur in unbedeutendem Umfang außerhalb des Dienstes getragen (BFH-Urteil vom 24. Januar 1958 VI 278/56 U, BFHE 66, 303, BStBl III 1958, 117).

Die Entscheidung des FG, die auf anderen rechtlichen Erwägungen beruht, war aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird festzustellen haben, wie hoch die Anschaffungskosten für den schwarzen Anzug und die zugehörigen Hosen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG im Streitjahr waren und inwieweit die jeweils in einem Betrag ausgewiesenen Reinigungskosten auf Berufskleidung sowie auf Ausgaben für Reparaturen dieser Kleidungsstücke entfallen. Denn nur in dieser Höhe sind die Reinigungs- und Reparaturkosten als Werbungskosten abziehbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73157

BStBl II 1979, 519

BFHE 1979, 522

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