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BFH Urteil vom 09.02.1961 - V 66/58 U

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Leitsatz (amtlich)

Ein Einzelunternehmer, der seinen überwiegend gewerblich oder beruflich genutzten Kraftwagen auch zu privaten Fahrten verwendet, braucht den hierbei verbrauchten Treibstoff und Schmierstoff nicht als Eigenverbrauch zu versteuern.

 

Normenkette

UStG § 1 Ziff. 2

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige benutzt als Handelsvertreter einen Pkw zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, in beschränktem Umfange verwendet er den Wagen auch für Privatfahrten. Die Aufwendungen für den zum Betriebe des Wagens benutzten Treibstoff und Schmierstoff behandelt er in seiner Buchführung als Betriebsausgaben.

Streitig ist, ob der für Privatfahrten verwendete Treibstoff und Schmierstoff als Eigenverbrauch anzusehen ist, wie es die Vorinstanzen angenommen haben.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Steuerpflichtigen führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen.

Nach § 1 Ziff. 2 UStG liegt Eigenverbrauch vor, wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Der Vorentscheidung ist darin beizutreten, daß eine Entnahme im Sinne des § 1 Ziff. 2 UStG auch dann anzunehmen ist, wenn ein Unternehmer Gegenstände aus seinem Unternehmen für solche Zwecke verwendet oder verbraucht, die außerhalb des Unternehmens liegen.

Bei einem Kaufmann oder sonstigen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts, der seinen Kraftwagen ganz überwiegend beruflich nutzt, wird im Regelfalle die Anschaffung des für den Wagen benötigten Treibstoffs usw. im Rahmen des Unternehmens geschehen, so daß Gegenstände, die auf Grund dieser im Rahmen des Unternehmens liegenden Geschäftsvorfälle erworben sind, "Gegenstände des Unternehmens" sind. Dem entspricht auch die Verbuchung der Betriebsausgaben, der allerdings für die Umsatzsteuer entscheidende Bedeutung nicht beizumessen ist. Obwohl nun der Treibstoff oder Schmierstoff nach den technischen Gegebenheiten im nach wie vor zum Betriebsvermögen gehörigen Wagen verbleibt, liegt eine Entnahme im Sinne des § 1 Ziff. 2 UStG vor, weil die Verwendung für außerbetriebliche Zwecke geschieht. Es bestehen jedoch hinsichtlich der Steuerpflicht des Vorgangs Bedenken, die sich bei dem besonders gelagerten Streitfalle aus dem mit der Gesetzesvorschrift verfolgten Zweck und der Verkehrsanschauung ergeben.

Als der Eigenverbrauch im UStG 1918 als weiterer Steuergegenstand neben die Lieferungen und sonstigen Leistungen getreten war, wurde die volkswirtschaftliche Begründung hierfür darin gesehen, daß der Selbstversorger nicht bessergestellt sein sollte als der, der kaufen muß. Der Verbrauch derjenigen Unternehmer, die sich aus dem eigenen Betriebe versorgen können, sollte also steuerlich erfaßt werden (vgl. Popitz, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 3. Auflage, § 1 Nr. 2 III S. 382). Die Besteuerung des Eigenverbrauchs wird dem Sinn der Vorschrift nicht mehr gerecht, wenn sich aus ihrer Anwendung eine Schlechterstellung des Unternehmers ergibt. Wer für seinen privaten Bedarf Lebensmittel kaufen muß, erwirbt sie belastet mit der auf der Einzelhandelsstufe anfallenden Umsatzsteuer, die der Lebensmittelhändler ohne die Vorschrift des § 1 Ziff. 2 UStG vermeiden könnte. Im Streitfalle kann aber der Unternehmer den Treibstoff in der Regel nicht billiger für sein Unternehmen einkaufen als ein sonstiger Bezieher. Muß er den auf privaten Fahrten verbrauchten Kraftstoff nach § 1 Ziff. 2 UStG versteuern, so ist er schlechtergestellt als derjenige, der Treibstoff ausschließlich zu Privatfahrten einkauft. Dieser Gesichtspunkt könnte für sich allein die Freistellung des Steuerpflichtigen nicht rechtfertigen, wenn nicht noch folgende Erwägungen hinzuträten.

Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, außer der Entnahme von Gegenständen, wobei eine Lieferung des Unternehmens an den Unternehmer fingiert wird, auch sonstige Leistungen in den Eigenverbrauch einzubeziehen. Bei natürlicher Betrachtung der Dinge stellt im Streitfalle der Gebrauch des Kraftwagens zu privaten Fahrten nicht eine Lieferung, sondern eine Leistung des Unternehmens an den Unternehmer dar. Hierbei handelt es sich sicherlich um eine einheitliche Leistung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht in eine Zurverfügungstellung des Wagens und in eine Entnahme des Treib- und Schmierstoffs aufgespalten werden sollte. Bei einer Fiktion wird ein nichtwirklicher Tatbestand bewußt so behandelt, als ob er vorliege. Es ist deshalb nicht einzusehen, warum der das Umsatzsteuerrecht beherrschende Grundsatz der einheitlichen Beurteilung nicht auch bei der bloßen Fiktion einer Leistung angewendet werden sollte, zumal da sich die steuerliche Erfassung des Vorgangs aus dem eingangs erwähnten Grundgedanken des § 1 Ziff. 2 UStG ohnehin schwer rechtfertigen läßt und eine mißbräuchliche Gestaltung der Dinge nicht ersichtlich ist. Wenn der Senat in seinem Urteil V 42/58 U vom 23. Juli 1959 (BStBl 1959 III S. 379, Slg. Bd. 69 S. 316), das eine Personengesellschaft betraf, ausgeführt hat, der hier streitige Vorgang sei nicht als ein nicht aufspaltbarer Vorgang aufzufassen, so trägt doch diese Auffassung, an der nicht festgehalten wird, nicht allein jene Entscheidung. Im übrigen wird an dem Ergebnis des erwähnten Urteils festgehalten, das an anderer Stelle die Überlassung des Kraftwagens an einen Gesellschafter zur privaten Benutzung als sonstige Leistung ansieht.

Die hier vertretene Auffassung vermeidet überdies Auseinandersetzungen in den Fällen, in denen der Unternehmer darlegen kann, daß er, z. B. vor Antritt einer weiten Erholungsreise, Benzin und Öl von vornherein und tatsächlich zu privaten Zwecken erworben hat und demgemäß auch buchmäßig verfahren ist. Solchenfalls wären die Finanzämter genötigt, dem steuerlich Rechnung zu tragen. Bei wirtschaftlich gleichliegenden Tatbeständen hinge die Versteuerung des Eigenverbrauchs weitgehend von Äußerlichkeiten ab. Es ist auch zu bedenken, daß im Regelfall der Tank des Kraftwagens vor Antritt einer Privatfahrt eine gewisse Menge Kraftstoff enthalten wird. Andererseits wird es kaum vorkommen, daß der Wagen bei Beendigung der Fahrt, insbesondere wenn bei einer längeren Erholungsreise unterwegs "privat" getankt worden ist, völlig ohne Treibstoff oder Öl an den Betrieb zurückgeht. Der Vorgang läßt sich deshalb zwanglos als die Zurverfügungstellung eines fahrbereiten Kraftwagens durch das Unternehmen an den Unternehmer auffassen.

Unter diesen Umständen kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß ein Einzelunternehmer, der seinen überwiegend gewerblich oder beruflich genutzten Kraftwagen auch zu privaten Fahrten verwendet, den hierbei verbrauchten Treibstoff und Schmierstoff nicht als Eigenverbrauch zu versteuern braucht.

Unter Aufhebung der Vorentscheidungen war demgemäß die Umsatzsteuer für den Veranlagungszeitraum 1955 um 6,80 DM zu ermäßigen.

 

Fundstellen

BStBl III 1961, 173

BFHE 1961, 475

NJW 1961, 943

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