Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 08.11.1968 - VI R 81/67

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG stellt auf den Zeitpunkt der Leistung ab, nicht auf den Zeitpunkt der Erfüllung. Mit der Hingabe eines Schecks ist die Leistung grundsätzlich erbracht.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

Der Kläger hat am 31. Dezember 1964 am Kassenschalter seiner Bausparkasse einen Verrechnungsscheck über 5 400 DM abgegeben. Um im Jahr 1965 die Zuteilung des Baudarlehens zu erreichen, mußte er diesen Betrag noch im Jahr 1964 einzahlen. Die Bausparkasse hat diesen Betrag dem Konto des Klägers am 31. Dezember 1964 mit dem Vermerk "E. v. - Eingang vorbehalten" gutgeschrieben. Die Belastung des bezogenen Kontos des Klägers bei der Stadtsparkasse S. ist am 6. Januar 1965 erfolgt.

Der Kläger machte in seiner Einkommensteuer-Erklärung 1965 den Betrag von 5 400 DM als Sonderausgabe geltend. Für das Jahr 1964 hatte er den Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG bereits ausgeschöpft. Das FA war der Meinung, die Zahlung der 5 400 DM habe der Kläger schon im Jahre 1964 geleistet. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung des geltenden Bundsrechts. Das FG habe zugegeben, daß ein Scheck im "wertpapierrechtlichen Sinne" keine Leistung darstelle. Entgegen der Ansicht des FG könne aber nicht generell unterstellt werden, daß der Aussteller eines Schecks grundsätzlich glaube, mit Hingabe des Schecks geleistet zu haben. Der Aussteller werde sich vielmehr in der Regel der Möglichkeit bewußt sein, den Scheck sperren zu können. Er, der Kläger, habe in dem bisherigen Verfahren seinen eindeutigen Willen nachgewiesen, den Vermögensabfluß erst im Jahre 1965 erfolgen zu lassen. Im übrigen sei die subjektive Willensrichtung des Ausstellers nicht entscheidend. Nach dem Urteil des BFH VI 20/61 vom 1. Dezember 1961 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 11, Rechtsspruch 31) komme es darauf an, ob die Bausparkasse den Betrag unter "Eingang vorbehalten" oder "vorbehaltlos" gutschreibe. Da in seinem Falle die Gutschrift unter dem Vermerk "Eingang vorbehalten" erfolgt sei, habe die Bausparkasse in der Scheckannahme noch keine Leistung gesehen. Dessen ungeachtet habe die Bausparkasse den Betrag in die Zuteilungsmasse des Jahres 1964 rechnen können, denn im Zeitpunkt der endgültigen Ermittlung der Zuteilungsmasse und der zuzuteilenden Bausparverträge sei naturgemäß die Frage der Einlösung des Schecks geklärt gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist unbegründet.

Im Verhältnis zu der Bausparkasse hat der Kläger den Betrag von 5 400 DM noch im Kalenderjahr 1964 leisten wollen und durch die Hingabe des Schecks am 31. Dezember 1964 auch geleistet. Zur rechtzeitigen Leistung im bürgerlich-rechtlichen Sinne genügt es, wenn der Schuldner seinem Gläubiger einen Scheck aushändigt. Die Hingabe des Schecks zur Tilgung einer Schuld ist eine Leistung erfüllungshalber (vgl. §§ 362 Abs. 1, 364 Abs. 2 BGB). Für den Zeitpunkt der Leistung kommt es auf die Leistungshandlung an. Davon zu unterscheiden ist der Leistungserfolg, der im bargeldlosen Zahlungsverkehr zeitlich nicht mit der Leistungshandlung zusammenfällt. Es ist seit langem anerkannt, daß es für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung genügt, wenn der Gläubiger den Scheck innerhalb der Zahlungsfrist erhält, vorausgesetzt, daß der Leistungserfolg später eintritt. Für den im bargeldlosen Zahlungsverkehr noch bedeutsameren Verrechnungsscheck gilt das gleiche (vgl. Urteil des BGH II ZR 120/63 vom 7. Oktober 1965, BGHZ Bd. 44 S. 178, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 27. Aufl., § 270 Anm. 2c; Baumbach-Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 9. Aufl., S. 351). Die rechtliche Möglichkeit, daß der Scheck gesperrt oder widerrufen wird, wird dabei außer Betracht gelassen. Andernfalls wäre der im Interesse aller Beteiligten liegende bargeldlose Zahlungsverkehr wenig wirkungsvoll. Im bargeldlosen Zahlungsverkehr wird die Hingabe eines Schecks mehr und mehr als Zahlungsmittel angesehen, wenn auch die Möglichkeit, daß der Scheck nicht eingelöst wird, wie gesagt, rechtlich dazu führt, daß die Scheckhingabe zwar als Leistung, jedoch noch nicht als Erfüllung angesehen wird.

Für die Berücksichtigung der vom Kläger eingezahlten 5 400 DM als Sonderausgaben kommt es nach § 11 Abs. 2 EStG auf den Zeitpunkt der Leistung an. Danach wird auch steuerlich nicht auf die Erfüllung, sondern auf die Leistung abgestellt. Die zum Zeitpunkt der Leistung entwickelten Grundsätze des bürgerlichen Rechts sind daher voll anwendbar. In diesem Sinne hat der erkennende Senat auch bereits in dem Urteil VI 20/61 (a. a. O.) entschieden.

Der Kläger hatte, als er seiner Bausparkasse den Verrechnungsscheck übergeben hatte, alles in seiner Macht Stehende getan, um den Beitrag von 5 400 DM zu leisten. Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, ändert der Buchungsvermerk "Eingang vorbehalten" daran nichts. Auch dem Urteil VI 20/61 (a. a. O.) kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht entnommen werden, es komme darauf an, ob der Scheck von dem Empfänger ohne einen Vorbehaltsvermerk angenommen worden sei. Soweit in diesem Urteil von Vorbehalt gesprochen wird, ist nicht lediglich der routinemäßige Vermerk "Eingang vorbehalten" gemeint, der in diesem Zusammenhang unerheblich ist. Denn auch ohne diesen Vermerk würde die Bausparkasse den Buchungsvorgang stornieren, falls sich der Scheck als ungedeckt herausstellen würde. Die Bausparkasse kann insoweit risikolos davon ausgehen, daß der Bausparer im eigenen Interesse nicht mit ungedeckten Schecks arbeitet.

Das Ergebnis (Nichtberücksichtigung der Beitragsleistung bei der Veranlagung für das Jahr 1965) kann auch nicht als unbillig angesehen werden. Wie bereits erwähnt, hat der Kläger die Leistung noch im Jahre 1964 gewollt, um die Zuteilung der Bausparsumme im Folgejahr zu erhalten. Das Vertragsverhältnis zur Bausparkasse hat den Leistungstermin bestimmt, und der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er zwar im Verhältnis zur Bausparkasse noch im Jahre 1964 habe leisten wollen, diese Leistung steuerrechtlich jedoch erst im Jahre 1965 habe erbringen wollen. Die steuerrechtlichen Folgerungen ergeben sich vielmehr aus dem nach bürgerlich-rechtlichen Gegebenheiten gestalteten Sachverhalt. Die rechtliche Möglichkeit des Klägers, den Scheck sperren zu lassen, kann unberücksichtigt bleiben; mit dieser Maßnahme hätte sich der Kläger der angestrebten Vorteile aus dem Bausparvertrag begeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68364

BStBl II 1969, 76

BFHE 1969, 140

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH Kommentierung: Zum Zufluss von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag
Finanzen mit Chart, Zahlentabelle, Rotstift und Taschenrechner
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser /

Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Steuerpflichtigen nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu, wenn ein Anspruch auf die Bonuszinsen nur nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig werden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden kann.


BFH-Kommentierung: Bonuszinsen auf Bausparverträge: Für die Steuer zählt der Zufluss
Finanzen mit Chart, Zahlentabelle und Taschenrechner
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser

Der Vermerk über die Höhe von Bonuszinsen dient nur der Information. Ein Anspruch und damit die Steuerpflicht entsteht erst nach Darlehensverzicht.


Bundesgerichtshof: Kontoführungsgebühren für Bausparer in der Ansparphase sind unzulässig
Haus in Hand mit Geld
Bild: Adobe Systems, Inc

Der BGH hat die Erhebung eines Jahresentgelts für knapp 24 Mio Bausparverträge für unzulässig erklärt. Unzulässig ist die Gebühr nach der aktuellen Entscheidung bereits in der Ansparphase.


Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
HGB Bilanz Kommentar
Bild: Haufe Online Redaktion

Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


BFH IV R 103/70
BFH IV R 103/70

  Leitsatz (amtlich) 1. Als Anzahlung im Sinn des § 1 Abs. 2 der Ersten Konjunkturverordnung ist jeder Betrag anzusehen, den die Beteiligten als Anzahlung vereinbart haben. 2. Wird die Anzahlung durch Scheck geleistet, so ist als Zeitpunkt der Anzahlung ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren