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BFH Urteil vom 08.10.1991 - V R 89/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überlassung von Abstellflächen in einem Bootshaus umsatzsteuerfrei - Mietvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Die Überlassung von Abstellflächen in einem Bootshaus ist als Vermietung von Grundstücken gemäß § 4 Nr.12 Buchst.a UStG 1973 steuerfrei.

 

Orientierungssatz

Wesensbestimmend für den Mietvertrag ist die Einräumung des Gebrauchs. Besitz ist nur insoweit erforderlich, als der Gebrauch ihn voraussetzt (vgl. RG-Entscheidung vom 16.5.1933 VII 50/33). Der Gebrauch des Mieters braucht kein ausschließlicher zu sein, wenn nur die Gebrauchsberechtigungen verschiedener Personen nicht miteinander unvereinbar sind. Auch ein bloßer Mitgebrauch kann den Tatbestand der Miete erfüllen (vgl. RFH-Rechtsprechung und BFH-Rechtsprechung; Literatur).

 

Normenkette

UStG 1973 § 4 Nr. 12a; BGB §§ 535-536

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) unterhält zwei Hallen, in denen während der Winterzeit Sportboote gelagert werden. Nach dem Wortlaut der über die Lagerung geschlossenen Verträge handelt es sich um Mietverträge. Danach vermietete der Kläger einen Stellplatz, der entsprechend den Außenmaßen des unterzustellenden Bootes lediglich nach größter Länge und Breite bezeichnet war. Der Mietpreis richtete sich jeweils nach der Zahl der Quadratmeter. Nur für einzelne Boote, die Jahr für Jahr in den Hallen lagerten, war ein bestimmter Stellplatz vorgesehen, für die anderen Boote nicht. Um alle Stellplätze bestmöglich zu verteilen, war der Mieter gehalten, den Vermieter rechtzeitig vor der Ankunft des Bootes darüber zu informieren. Zwischen den Booten bzw. zwischen diesen und der Hallenwand durfte ein Abstand von 60 cm nicht überschritten werden. Den Mietern war gestattet, Masten an der Hallendecke über ihrem Boot zu befestigen. Sie bekamen einen Schlüssel zur Halle und hatten jederzeit Zutritt. Der Vermieter (Kläger) beschränkte seine Haftung bezüglich der in der Halle untergebrachten Gegenstände auf eigenes grobes Verschulden.

Der Kläger beurteilte in seinen Steuererklärungen für die Jahre 1977 bis 1979 die Umsätze aus der Bootslagerung als steuerfreie Vermietung gemäß § 4 Nr.12 Buchst.a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) verneinte die Steuerfreiheit und änderte nach einer Betriebsprüfung die Umsatzsteuerfestsetzungen entsprechend. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und führte zur Begründung aus: Ein Mietvertrag über einen Raumteil liege mangels hinreichender Bestimmbarkeit des Mietgegenstandes nicht vor. Im Vertrag sei kein bestimmter Abstellplatz festgelegt worden. Auch wenn auf den Zeitpunkt der Einlagerung abgestellt werde, sei der Mietgegenstand nicht hinreichend bestimmbar. Denn es sei zweifelhaft, ob die Fläche des überlassenen Raumteils aus dem durch die größte Länge und Breite des Bootes gekennzeichneten Rechtecks bzw. aus dem um die Abstandsfläche von 60 cm vergrößerten Rechteck oder nur aus der Fläche in der Gestalt der auf den Hallenboden projizierten Schiffsform bestehe. Jedenfalls könne ein nur gedachter kubischer Raum, der sich zusammensetzt aus einer der genannten Grundflächen und dem darüber liegenden Raumteil, nicht Gegenstand eines Raumüberlassungsvertrages sein. Es fehlten tatsächliche Begrenzungen, die die Raummiete von einer Lagerung unterscheiden würde.

Mit der Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Umsatzsteuer 1977 bis 1979 um die auf die Umsätze aus der Bootslagerung entfallende Steuer niedriger festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet.

1. Gemäß § 4 Nr.12 Buchst.a UStG 1973 ist die Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerbefreit. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der Begriff der Grundstücksvermietung bürgerlich-rechtlich zu bestimmen.

a) Grundstück in diesem Sinne ist nicht nur der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, sondern unter diesen Begriff fallen auch die Teile des Grundstücks, wozu Gebäude und Gebäudeteile wie Stockwerke, Wohnungen, einzelne Räume gehören. Denn Gebäudeteile können Gegenstand besonderer Rechte sein, wie von der Regelung des § 580 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorausgesetzt wird. Danach gelten die Vorschriften über die Miete von Grundstücken auch für die Miete von Räumen (soweit nicht ein anderes bestimmt ist).

Des weiteren ist anerkannt, daß nicht nur der durch Boden, Decke und Wände begrenzte Raum, sondern auch ein Teil des Raumes "vermietete Sache" sein kann. Der Raumteil kann nach seiner Grundfläche bemessen und bestimmt sein. In welchem Ausmaß der Luftraum über der Grundfläche von der Vermietung umfaßt wird, ist --sofern nicht ausdrücklich geregelt-- durch Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien zu ermitteln. So hat der BFH die Überlassung bestimmter Flächen in einem Vorkeimhaus (Urteil vom 25.Juni 1964 V 234/61 U, BFHE 80, 114, BStBl III 1964, 514) oder die Überlassung einer Stellfläche für ein Paddelboot in einem Bootshaus (Urteil vom 9.Dezember 1965 V 226/63, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Umsatzsteuergesetz 1951, § 4 Ziffer 10, Rechtsspruch 36, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1967, 6, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1966, 216) als Vermietung beurteilt.

b) Vermietung bedeutet die Gebrauchsüberlassung und Gebrauchserhaltung der vermieteten Sache (§§ 535, 536 BGB).

aa) Es ist nicht erforderlich, daß die vermietete Sache bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestimmt ist. Schuldrechtliche Verträge können auch über unbestimmte, aber bestimmbare Leistungen geschlossen werden. Dabei kann die spätere Konkretisierung der Leistung durch beide Parteien, durch eine Partei oder durch einen Dritten erfolgen (§§ 315, 317 BGB). Es kommt daher nicht darauf an, ob sich der Mieter die Mietfläche selbst aussuchen kann (BFH-Urteil vom 4.Dezember 1980 V R 60/79, BFHE 132, 124, BStBl II 1981, 231). Zwar haben der RFH (Urteile vom 6.November 1936 V A 10/36, RStBl 1937, 11; vom 6.Mai 1938 V 316/37, Steuerwarte --StW-- 1938 Nr.383) und der BFH (Urteil vom 29.November 1955 V 193/55 U, BFHE 62, 150, BStBl III 1956, 56) die Auffassung vertreten, Obhutspflichten und damit eine die Steuerbefreiung des § 4 Nr.12 Buchst.a UStG ausschließende Verwahrung seien anzunehmen, wenn nicht ein bestimmter abgegrenzter Grundstücks- oder Raumteil überlassen worden sei. Die Unterscheidung zwischen Miete und Verwahrung ist jedoch sachgerechter danach zu treffen, ob das Schwergewicht der Vertragspflichten mehr auf der Obhutspflicht für die (verwahrte) Sache oder mehr in der Gewährung der Grundstücksfläche oder des Raumteils liegt (Voelskow in Münchner Kommentar, Bürgerliches Gesetzbuch, Vor § 535 Rdnr.11; vgl. auch Rüttinger in Plückebaum/Malitzky, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr.12 Rz.284 ff., 310).

bb) Gebrauchsüberlassung bedeutet, daß der Vermieter dem Mieter die Sache in einer Weise zur Verfügung stellt, die es diesem erlaubt, ohne weiteres den vertragsmäßigen Gebrauch auszuüben (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20.November 1967 VIII ZR 92/65, Der Betrieb --DB-- 1968, 213). § 868 BGB geht davon aus, daß der Mieter die tatsächliche Gewalt über die Sache erlangt. Wesensbestimmend für den Mietvertrag ist aber die Einräumung des Gebrauchs. Besitz ist nur insoweit erforderlich als der Gebrauch ihn voraussetzt (Reichsgericht --RG-- Entscheidung vom 16.Mai 1933 VII 50/33, RGZ Bd.141, 99; Staudinger/Emmerich, Bürgerliches Gesetzbuch, 12.Aufl. 1981, §§ 535, 536 Rz.19).

cc) Der Gebrauch des Mieters braucht kein ausschließlicher zu sein, wenn nur die Gebrauchsberechtigungen verschiedener Personen nicht miteinander unvereinbar sind. Auch ein bloßer Mitgebrauch kann den Tatbestand der Miete erfüllen (Staudinger/ Emmerich, a.a.O., Rz.20, 9; vgl. auch BFH-Urteil vom 20.Juli 1988 X R 8/80, BFHE 154, 255, BStBl II 1988, 1012, unter 3.a; ferner RFH-Urteil vom 31.Oktober 1930 V A 602/30, RFHE 27, 260, RStBl 1931, 162).

2. Da das Urteil des FG mit dieser Rechtsauffassung nicht übereinstimmt, war es aufzuheben. Die Sache ist spruchreif, der Senat kann durcherkennen.

a) Der Kläger hat mit den Bootsbesitzern Mietverträge geschlossen. Gegenstand eines Mietvertrages war ein Teil des Bootshauses. Konkretisiert wurde dieser Raumteil durch den Mieter oder durch beide Vertragsparteien mit dem Abstellen des Bootes. Es ist unschädlich, daß nach dem Wortlaut des Vertrages die dem Mieter zum alleinigen Gebrauch überlassene Fläche nicht genau erkennbar ist. Unzweifelhaft ist insoweit, daß die vom Rumpf oder der Verpallung unmittelbar berührte Fläche ausschließlich vom Mieter genutzt wird. Inwieweit die übrigen als Mietgegenstand in Betracht kommenden Flächen (Projektion des Rumpfes auf den Hallenboden, Rechteck aus größter Länge und Breite des Bootes bzw. dieses Rechteck zuzüglich der Abstandsflächen) vermietet sind, kann durch Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ermittelt werden. Sofern diese Flächen in Mitgebrauch verschiedener Mieter stehen (z.B. zum Gehen, Stehen, Abstellen von Gegenständen oder durch Überlagerung der Bootsrümpfe), schließt dies --wie oben dargelegt-- die Annahme eines Mietvertrages nicht aus. Das Vorstehende gilt ebenso für den Luftraum über der Fläche des vermieteten Raumteiles. Einer Begrenzung des vermieteten Raumteils durch Wände, Absperrungen oder ähnliches bedarf es --wie oben unter 1.a) dargelegt-- entgegen der Auffassung des FG nicht.

Dem Mieter wurde der Raumteil in einer Weise zur Verfügung gestellt, die es ihm erlaubte, das Boot mietvertragsgemäß über den Winter zu lagern. Der Kläger verschaffte ihm die Möglichkeit, das Boot im Bootshaus abzustellen und zu verpallen, er gab ihm den Schlüssel zum Bootshaus und gewährte ihm freien Zutritt. Der Kläger war auch verpflichtet, für den ungestörten Gebrauch Sorge zu tragen, z.B. durch zweckmäßige Unterhaltung des Bootshauses. Weitere Obhutspflichten hatte der Kläger aber nicht.

b) Der BFH hat in früheren Entscheidungen die Auffassung vertreten, bei der Prüfung, ob eine Vermietung i.S. des § 4 Ziffer 10 UStG 1951 vorliege, sei die geschichtliche Entwicklung sowie Sinn und Zweck dieser Befreiungsvorschrift zu berücksichtigen (vgl. insbesondere Urteile vom 23.Oktober 1957 V 153/55 U, BFHE 65, 585, BStBl III 1957, 457; vom 20.Januar 1966 V 249/63, BFHE 85, 545). Der Senat kann offenlassen, inwieweit dieser Auffassung auch für das UStG 1967/1973 zu folgen ist. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, daß die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen und die Vermietung auf Campingplätzen als "Vermietung" von Grundstücken i.S. des § 4 Nr.12 Buchst.a UStG 1980 anzusehen sind (Satz 2 der Nr.12). Angesichts dessen kann nicht in Betracht gezogen werden, im Falle der Überlassung von Bootslagerplätzen sei eine Vermietung i.S. des § 4 Nr.12 Buchst.a UStG 1973 nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift zu verneinen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63758

BFH/NV 1992, 5

BStBl II 1992, 108

BFHE 165, 428

BFHE 1992, 428

BB 1992, 549

BB 1992, 549 (LT)

DB 1992, 188-189 (LT)

DStR 1992, 393 (KT)

HFR 1992, 197 (LT)

StE 1991, 431 (K)

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