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BFH Urteil vom 08.05.1984 - VII K 16-17/83

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Leitsatz (amtlich)

Zur Tarifierung von zusätzlichen Eingabegeräten und Stromversorgungen für EDV-Anlagen.

 

Normenkette

GZT Vorschrift 2 zu Abschn. XVI zu Kap. 84; GZT Vorschrift 3 B zu Kap. 84, Tarifnr. 84.53; GZT Vorschrift 3 B zu Kap. 84, Tarifnr. 84.55; GZT Vorschrift 3 B zu Kap. 84, Tarifnr. 85.01

 

Tatbestand

Die Klägerin beantragte die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTA) für fünf verschiedene Waren, die sie in den Anträgen wie folgt bezeichnete:

  1. „Extended Keyboard Interface Nr. 603-6051037 (vZTA 564/82)
  2. Extended Keyboard Interface Nr. 348-0006913 (vZTA 565/82)
  3. Stromversorgungsteil (Power Supply) Nr. 315-0505926 (vZTA 836/82)
  4. Stromversorgungsteil (Power Supply) Nr. 801-0000295 (vZTA 925/82)
  5. Board-Power Supply Nr. 801-0008676 (vZTA 926/82).”

Die Beklagte (die Oberfinanzdirektion – OFD –) wies die Waren 1 und 2 mit vZTA vom 13. Juli 1982 564 und 565/1982 zu Tarifst. 84.53 B des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zu. Die Waren 3 bis 5 ordnete die OFD durch die vZTA 836, 925 und 926/1982 vom 25. Oktober 1982 und 12. November 1982 in die Tarifst. 85.01 B II GZT ein. Mit ihren Einsprüchen gegen diese vZTA begehrte die Klägerin die Tarifierung der Waren nach Tarifnr. 84.55 GZT. Mit zwei Einspruchsentscheidungen vom 19. April 1983 wies die OFD die Einsprüche als unbegründet zurück.

Alle Waren stammen aus den USA. Die Waren 1 und 2 sollen zum Anschluß einer zusätzlichen Eingabetastatur an eine EDV-Zentraleinheit verwendet werden. Sie bestehen aus einer gedruckten Schaltung, die mit aktiven und passiven Bauelementen (Transistoren, Gleichrichtern, integrierten Schaltkreisen, Kondensatoren, Widerständen, Steckerleisten, Kristall und Transformator) bestückt ist. Die Ware 1 ist in ein Gehäuse eingesetzt, die Ware 2 noch nicht, enthält jedoch alle funktionsnotwendigen Bauteile. Die Waren 1 und 2 werden extern aufgestellt und über elektrische Leitungen auf der Eingangsseite an eine Eingabetastatur, auf der Ausgangsseite an die Zentraleinheit des automatischen Datenverarbeitungssystems X angeschlossen. Innerhalb der Waren 1 und 2 werden die von der Tastatur eingehenden Signale unter Kontrolle eines Mikroprozessors aufbereitet und der System-Zentraleinheit in einer verarbeitungsfähigen Codeform geliefert.

Die Waren 3 bis 5 sollen verwendet werden: Die Ware 3 als Teilstromversorgung innerhalb von EDV-Systemen, die Ware 4 als Stromversorgung innerhalb des Kontrollrechners Y, die Ware 5 als Stromversorgung innerhalb des automatischen Banknotenausgabegeräts Z. Die Ware 3 enthält in einem Einschubrahmen mit Frontplatte hauptsächlich einen Transformator, Kondensatoren, Halbleitergleichrichter (Dioden) und Relais, um eine am Eingang anliegende Wechselspannung in eine Gleichspannung umzuwandeln und am Ausgang bereitzustellen; eine gedruckte und mit Dioden, Transistoren und Widerständen bestückte Schaltung dient zur Regelung und Überwachung der Spannungsabgabe. Die Ware 4 enthält in einem Gehäuse aus gelochtem Blech auf einem Chassis eine Stromversorgung und eine Regel-/Kontrolleinrichtung. Die Stromversorgung besteht im wesentlichen aus Transformatoren, Kondensatoren, Transistoren, Dioden, Drosselspulen und Widerständen; sie dient dazu, die von einem externen Netztransformator gelieferte und am Eingang anliegende Wechselspannung zu transformieren, in Gleichspannung umzuwandeln und am Ausgang in der benötigten Form zur Verfügung zu stellen. Die Regel-/Kontrolleinrichtung setzt sich aus fünf gedruckten mit aktiven und passiven Bauelementen bestückten Schaltungen zusammen; sie übernimmt die Regelung und Überwachung der Stromversorgung sowie die Erzeugung von Steuerimpulsen für die Sicherung der Daten in flüchtigen Speichern bei Stromausfall. Die Ware 5 besteht aus einer gedruckten Schaltung, die im wesentlichen mit einem Transformator, Drosselspulen, Kondensatoren, Widerständen, Filtern, Transistoren, Gleichrichtern, Gleichrichterdioden, integrierten Schaltungen, Sicherungen und Kühlkörpern bestückt ist; sie ist auf der Eingangsseite mit einem Transformator verbunden, der die Eingangsspannung vom Stromnetz liefert, und wechselt diese in eine stabilisierte Gleichspannung um; auf Anforderung der sog. Logik des Banknotenausgabegeräts wird die Gleichspannung zur Versorgung von Servomotoren abgegeben.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

1. Die OFD hat die Waren 1 und 2 zu Recht der Tarifst. 84.53 B GZT zugewiesen.

Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, daß diese Waren in automatischen Datenverarbeitungsmaschinen der Tarifnr. 84.53 GZT verwendet werden sollen. Meinungsverschiedenheiten bestehen aber darüber, ob die Waren jeweils als „Einheit” i. S. der Tarifnr. 84.53 GZT oder als Teile solcher Einheiten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen anzusehen seien. Beide Auffassungen schließen einander aus. Sind die Waren Einheiten im genannten Sinn, so sind sie Maschinen, Apparate oder Geräte i. S. des Kap. 84 GZT. Solche können aber nicht gleichzeitig Teile von solchen Waren sein. Die Anwendung der Vorschrift 2 zu Abschn. XVI GZT ist dann ausgeschlossen, weil diese ausdrücklich nur für Maschinenteile gilt.

Was als eine Einheit i. S. der Tarifnr. 84.53 GZT anzusehen ist, ergibt sich aus der Vorschrift 3 B zu Kap. 84 GZT. Danach können automatische Datenverarbeitungsmaschinen in Form von Systemen vorkommen, die aus einer veränderlichen Anzahl von bestimmten, jeweils in einem eigenen Gehäuse untergebrachten Einheiten bestehen. Eine Einheit wird dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten angeschlossen werden kann und ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein solches System bestimmt ist. Solche Einheiten sind auch dann der Tarifnr. 84.53 GZT zuzuweisen, wenn sie gesondert gestellt werden.

Einheiten in diesem Sinne stellen die Waren 1 und 2 dar. Die Ware 1 ist ein baufertiges Gerät in einem eigenen Gehäuse, das als Anpaßeinheit für eine Eingabetastatur extern aufgestellt und über Kabel an eine EDV-Zentraleinheit angeschlossen werden soll (vgl. auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens – ErlNRZZ – in Teil I der Erläuterungen zum Zolltarif – ErlZT – zur Tarifnr. 84.53 Rdnrn. 17, 26-28, 61-63 und 67; diese Erläuterungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften – EuGH – maßgebliche Erkenntnismittel bei der Auslegung des GZT). Die Ware 2 erfüllt die gleiche Funktion, unterscheidet sich aber von der Ware dadurch, daß sie in der Beschaffenheit, für die die vZTA beantragt worden ist, nicht in ein Gehäuse eingesetzt, also unvollständig ist. Unvollständige Geräte sind aber nach der ATV 2a wie die vollständigen Geräte zu tarifieren, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale einer vollständigen oder fertigen Ware haben. Auch die Ware 2 ist daher als Einheit i. S. der Tarifnr. 84.53 GZT anzusehen. Sie ist daher kein Teil i. S. der Tarifnr. 84.55 GZT.

Der Einwand der Klägerin, daß beiden Waren ihr Verwendungszweck als Teil bestimmter EDV-Anlagen das Gepräge gebe, führt zu keiner anderen Tarifierung. Wie die Vorschrift 3 B zu Kap. 84 GZT deutlich macht, gehört es gerade zum Begriff der Einheit einer EDV-Anlage, daß sie als Teil zu einem vollständigen System gehören können, also ohne bestimmte ergänzende Funktionen der Datenverarbeitungsanlage nicht zu arbeiten vermögen. Sie bleiben dennoch, wenn sie die entsprechenden übrigen Voraussetzungen erfüllen, eine „Einheit” i. S. der Tarifnr. 84.53 GZT und bewahren ihre tarifliche Selbständigkeit. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, ob die beiden Waren i. S. der Tarifnr. 84.55 GZT „erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Tarifnr. 84.53 bestimmt” sind; denn diese Frage stellt sich nach dem Wortlaut der Tarifnr. 84.55 GZT nur für „Teile”, also nicht für „Einheiten”. Da die fraglichen Waren keine Teile sind, kann auch die Vorschrift 2 zu Abschn. XVI GZT nicht angewendet werden.

2. Die OFD hat die Waren 3 bis 5 ohne Rechtsirrtum der Tarifst. 85.01 B II GZT zugewiesen.

Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, daß die Waren 3 und 4 Bestandteile von Datenverarbeitungsmaschinen der Tarifnr. 84.53 GZT und die Ware 5 Bestandteil eines Banknotenausgabeautomaten der Tarifnr. 84.54 GZT sind. Einig sind sich die Beteiligten auch darin, daß für die Tarifierung die Vorschrift 2 zu Abschn. XVI GZT maßgebend ist. Meinungsverschiedenheiten bestehen aber darüber, ob die Waren nach Buchst. a oder Buchst. b der genannten Vorschrift zu tarifieren sind.

Nach Vorschrift 2a zu Abschn. XVI GZT ist ein Maschinenteil, der nicht durch bestimmte Vorschriften von Abschn. XVI, Kap. 84 oder Kap. 85 GZT ausgenommen ist – das ist hier zweifelsfrei gegeben – dann, wenn er sich als Ware einer bestimmten Tarifnummer zu Kap. 84 oder 85 GZT darstellt, dieser Tarifnummer zuzuweisen, und zwar ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine er bestimmt ist. Nur „andere Teile” als die von Buchst. a erfaßten unterliegen der Zuweisungsvorschrift 2b zu Abschn. XVI GZT.

Die Waren 3 bis 5 stellen sich als Stromversorgungen für EDV-Systemeinheiten oder andere Büromaschinen dar. Ihre Funktion besteht in der geregelten stabilisierten Stromspannungsversorgung dieser Geräte. Sie werden demnach durch die Tarifst. 85.01 B II GZT erfaßt (vgl. auch Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften – ErlGZT – in Teil II der ErlZT zur Tarifnr. 85.01 Rdnrn. 5, 17).

Die Klägerin verweist auf das „Zusammenspiel” zwischen den Tarifnrn. 85.01 und 84.53 GZT. Sie verkennt, daß es ein solches hier nicht gibt, da der GZT die Zuweisung der vorliegenden Maschinenteile durch die Vorschrift 2a zu Abschn. XVI GZT so geregelt hat, daß eine Tarifierung nach Tarifnr. 84.55 GZT nicht in Betracht kommt und daher auch die Tarifnr. 84.53 GZT ausscheidet. Nach der genannten Vorschrift hat die Tarifierung gerade ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, für welche Maschinen die Teile bestimmt sind. Sie gehören also zur Tarifnr. 85.01 GZT ungeachtet der Tatsache, daß sie eigens in EDV-Anlagen bzw. in einem Banknotenausgabeautomaten verwendet werden sollen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 510438

BFHE 1985, 92

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