Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 08.04.1992 - I R 85/89 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung der Anordnung einer ,,Anschlußprüfung" bei Klein- oder Mittelbetrieben

 

Leitsatz (NV)

1. § 4 BpO (St) enthält für Klein- und Mittelbetriebe keine Bindung dahin, daß der Prüfungszeitraum einer Außenprüfung nicht an den vorangehenden anschließen darf.

2. Zur Begründung der Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO 1977 genügt grundsätzlich auch dann der Hinweis auf diese Rechtsgrundlage, wenn ein Klein- oder Mittelbetrieb geprüft werden soll und der Prüfungszeitraum unmittelbar an den vorangegangenen anschließt (Anschluß an BFH-Urteil vom 2. Oktober 1991 X R 1/88, BStBl II 1992, 274).

 

Normenkette

AO 1977 § 193

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) - eine GmbH - betrieb seit dem 1. Januar 1991 einen Handel mit . . . Im Jahre 1982 hatte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) bei der Klägerin eine das Veranlagungsjahr 1981 betreffende Außenprüfung durchgeführt, weil die Klägerin durch Umwandlung der Einzelfirma ihres Gesellschafters entstanden war.

Mit Verfügung vom 30. April 1986 ordnete das FA eine auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützte, nicht weiter begründete steuerliche Betriebsprüfung an, die sich auf die Zeiträume 1982 bis 1984 (Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer) bzw. 1983 bis 1985 (Vermögensteuer) erstrecken sollte. Zu diesem Zeitpunkt waren die Körperschaftsteuererklärungen bis 1984 beim FA bereits eingereicht worden.

Mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde wandte sich die Klägerin gegen die Prüfungshäufigkeit und rügte die nicht ausreichende Begründung der Prüfungsanordnung. Bei ihr bzw. ihrer Vorgängerin seien für die Jahre 1974 bis 1976 und 1978 bis 1980 sowie 1981 Außenprüfungen durchgeführt worden. Für die angeordnete Anschlußprüfung müßten angesichts der allgemein bekannten Personalknappheit der Finanzverwaltung und des bei Mittelbetrieben üblichen Prüfungsturnusses von durchschnittlich sieben Jahren besondere Gründe vorliegen, weil anderenfalls der Gleichheitsgrundsatz des Art.3 des Grundgesetzes (GG) verletzt würde.

Die Beschwerde blieb erfolglos. Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) die Prüfungsanordnung und die Beschwerdeentscheidung auf. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1990, 150 veröffentlicht.

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung des § 193 Abs. 1 AO 1977 i.V.m.§ 4 der Betriebsprüfungsordnung (Steuer) BpO(St).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das Urteil des FG war aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Das FA war gemäß § 193 Abs. 1 AO 1977 zum Erlaß der angefochtenen Prüfungsanordnung berechtigt, da die Klägerin einen gewerblichen Betrieb unterhielt. Einen Anspruch auf eine ,,Prüfungspause" kann die Klägerin weder aus dem Gesetz noch aus den Vorschriften der im Streitfall anzuwendenden BpO(St) vom 27. April 1978 (BStBl I 1978, 195) herleiten, die sich die Verwaltung zur Ausübung ihres Auswahlermessens selbst gesetzt hat. Der erkennende Senat schließt sich insoweit dem Urteil des X. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Oktober 1991 X R 1/88 (BStBl II 1992, 274 m.w.N.) an.

§ 4 Abs. 1 BpO (St) 1978 enthält lediglich die Fixierung einer Zielvorstellung der Finanzverwaltung für Großbetriebe. Diese ,,sollen" möglichst lückenlos geprüft werden. Das Verbot einer lückenlosen Prüfung bei anderen Betrieben läßt sich aus dieser Vorschrift nicht herleiten. Für Klein- und Mittelbetriebe sieht § 4 Abs. 2 BpO(St) 1978 nur eine zeitliche Grenzziehung in der Weise vor, daß der Prüfungszeitraum regelmäßig nicht über die letzten drei Besteuerungszeiträume zurückreichen soll, für die vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung Steuererklärungen für die Ertragsteuern abgegeben wurden. Eine Bindung dahin, daß der nunmehr vorgesehene Prüfungszeitraum nicht an den vorangehenden anschließen darf, enthält die Bestimmung nicht. Der Senat geht dabei davon aus, daß der Betrieb der Klägerin nicht als Großbetrieb i.S. des § 3 BpO(St) einzuordnen ist.

Ebensowenig kann sich die Klägerin mit Erfolg auf eine Ermessensbindung aufgrund von Art.3 GG wegen der mit der unzureichenden Personalausstattung der Betriebsprüfung begründeten unterschiedlichen Prüfungshäufigkeit berufen. Der Grundsatz der Belastungsgleichheit verpflichtet die vollziehende Gewalt (Art.20 Abs. 3 GG), bei der Durchsetzung der Steuergesetze so zu verfahren, daß diese Gleichheit auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolgs der Steuererhebung gewährleistet ist (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BStBl II 1991, 654, 664).

Anhaltspunkte, daß die angefochtene Prüfungsanordnung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkür- und Schikaneverbot verstößt, sind nicht ersichtlich. Auf die bei dem Einzelunternehmen, dessen Geschäftsvermögen im Wege der Umwandlung auf die Klägerin übertragen wurde, durchgeführten Betriebsprüfungen kann sich die Klägerin schon mangels Personenidentität nicht berufen.

2. Die angefochtene Prüfungsanordnung ist auch nicht wegen mangelnder Begründung rechtsfehlerhaft. Da die Klägerin zu dem Personenkreis gehört, der gemäß § 193 Abs. 1 AO 1977 grundsätzlich Außenprüfungen unterliegt und mit entsprechenden Maßnahmen rechnen muß und da ferner ein besonderer Prüfungsanlaß nicht erkennbar ist, bedurfte es in der angefochtenen Prüfungsanordnung keiner über den Hinweis auf die gesetzliche Grundlage hinausgehenden Begründung. Weder die internen Gründe für die Auswahl des Betriebes der Klägerin noch die Tatsache, daß der letzte Prüfungszeitraum an den nunmehr vorgesehenen anschließt, machten weitere Erläuterungen erforderlich. Der erkennende Senat folgt auch insoweit der Entscheidung des X. Senats des BFH vom 2. Oktober 1991 X R 1/88.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64037

BFH/NV 1993, 73

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Abgabenordnung / § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
    Abgabenordnung / § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung

      (1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.  (2) Bei anderen als den in Absatz 1 ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren