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BFH Urteil vom 08.04.1964 - VI 343/62 S

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur steuerlichen Behandlung von Unfallversicherungen bei Gewerbetreibenden.

Versichert eine KG ihren persönlich haftenden Gesellschafter gegen Betriebsunfälle, so kann der Versicherungsvertrag Gegenstand des Betriebsvermögens sein, wenn der Gesellschafter im Unternehmen in besonderem Masse unfallgefährdet ist.

Eine erhöhte betriebliche Unfallgefahr kann auch darauf beruhen, daß ein Gewerbetreibender häufig aus betrieblichen Gründen einen Pkw benutzen muß. Soweit der IV. Senat die in den Urteilen IV 75/60 U vom 16. Mai 1963 (BStBl 1963 III S. 399) und IV 116/60 vom 16. Mai 1963 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 4, Rechtsspruch 573) für freiberuflich Tätige gemachte Einschränkung allgemein auch auf Gewerbetreibende übertragen will, tritt der Senat ihm nicht bei.

Besteht eine erhöhte betriebliche Unfallgefahr, so kann der Unternehmer in der Regel entscheiden, ob er die Unfallversicherung als Gegenstand des Betriebs oder der privaten Lebenshaltung behandeln will. Er bleibt aber an eine einmal getroffene Entscheidung grundsätzlich gebunden. Welche Entscheidung der Unternehmer getroffen hat, kann auch aus einer langjährigen Art der Verbuchung mit entsprechenden steuerlichen Folgen geschlossen werden.

Ist eine Unfallversicherung Gegenstand des Betriebsvermögens, so sind die Einnahmen aus der Versicherung Betriebseinnahmen.

 

Normenkette

EStG §§ 5, 15, 2/3/2

 

Tatbestand

Die Bfin., eine KG, hatte ihren persönlich haftenden Gesellschafter durch mehrere Verträge gegen Unfälle versichert und die Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben abgezogen. Am 16. November 1953 erlitt der Gesellschafter auf einer Geschäftsreise einen Autounfall, der eine 50 - prozentige Erwerbsunfähigkeit zur Folge hatte. Die Versicherungsgesellschaften zahlten ihm auf Grund der Versicherungsverträge in den Jahren 1953 bis 1955 insgesamt 4000 DM Tagegelder und eine Kapitalabfindung von 115 000 DM; davon entfallen auf das Streitjahr 1956 = 13 800 DM. Das Finanzamt rechnete diesen Betrag als Betriebseinnahmen dem Gewinn 1956 zu. Die Bfin. betrachtet die Beträge als Privateinnahmen ihres Gesellschafters. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht wies die Berufung als unbegründet zurück und führte aus, Unfallversicherungen rechneten zwar regelmäßig zum Privatvermögen eines Steuerpflichtigen. Sie könnten aber auch Betriebsvermögen sein, wenn das Unternehmen, in dem der Versicherte arbeite, besonders unfallgefährdet sei. Die Bfin. betreibe eine Weberei; dieser Betrieb bringe Unfallgefahren mit sich. Der Gesellschafter sei überdies bei seinen vielen Geschäftsreisen mit dem Pkw Unfällen in besonderem Masse ausgesetzt gewesen. Die Bfin. habe die zur Versicherung ihres Gesellschafters geschlossenen Verträge zum Betriebsvermögen ziehen können und habe das auch mehr als zehn Jahre getan, indem sie die Prämien als Betriebsausgaben abgezogen habe. Sie müsse infolgedessen nunmehr auch die Versicherungsleistungen zu den Betriebseinnahmen rechnen.

Die Bfin. rügt unrichtige Rechtsanwendung und trägt vor allem vor, daß nicht sie, sondern ihr Gesellschafter selbst und im Fall seines Todes seine Ehefrau durch die Versicherungsverträge begünstigt gewesen seien.

 

Entscheidungsgründe

Auch die Rb. konnte keinen Erfolg haben.

Dem Finanzgericht ist darin zuzustimmen, daß der Abschluß einer Unfallversicherung in der Regel vorwiegend eine Angelegenheit der persönlichen und familiären Zukunftsvorsorge ist und deshalb in den Bereich der privaten Lebensführung gehört. Prämien für eine vertragliche Unfallversicherung sind im allgemeinen Kosten der Lebensführung und können dann steuerlich nur als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Ziff. 2 EStG abgesetzt werden. In solchen Fällen sind die Versicherungsleistungen keine Betriebseinnahmen. Kapitalabfindungen sind dann überhaupt nicht und Unfallrenten allenfalls nach § 22 Ziff. 1a EStG einkommensteuerlich zu erfassen.

Eine Unfallversicherung kann allerdings auch vorwiegend aus betrieblichen oder beruflichen Gründen abgeschlossen werden und kann dann zum Betriebsvermögen gehören. Gehört die Versicherung in den betrieblichen Bereich, so sind die laufenden Prämien Betriebsausgaben, und zwar uneingeschränkt ohne Rücksicht auf die Sonderausgaben-Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 Ziff. 3 EStG. Andererseits sind die Versicherungsleistungen Betriebseinnahmen, die nach den allgemeinen Grundsätzen im Betrieb buchmäßig zu erfassen sind.

Die Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesfinanzhofs macht die Zurechnung zum Betriebsvermögen davon abhängig, daß durch die Betätigung im Betrieb selbst eine besonders große Unfallgefahr besteht (Entscheidungen IV 75/60 U vom 16. Mai 1963, BStBl 1963 III S. 399, dazu die Anmerkung von Hartz in "Der Betrieb" 1963 S. 1161, und IV 116/60 vom 16. Mai 1963, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 4, Rechtsspruch 573). Einen besonderen Zusammenhang mit dem Betrieb will der IV. Senat aber nicht darin sehen, daß ein selbständiger Arzt gezwungen ist, einen Pkw für seine Berufsfahrten zu benutzen und sich dadurch erhöhten Gefahren im Verkehr aussetzt. Im Gegensatz dazu hat das Finanzgericht im Streitfall die besondere betriebliche Unfallgefahr gerade auch damit begründet, daß der Gesellschafter besonders viel mit dem Pkw unterwegs sein müsse. Der Senat tritt dem Finanzgericht darin bei, daß bei den heutigen Verkehrsverhältnissen nicht allgemein auszuschließen ist, daß sich ein Unternehmer, der beruflich viel unterwegs sein muß, damit erhöhten und betrieblich veranlaßten Gefahren aussetzt. Soweit der IV. Senat die für einen Arzt getroffene Feststellung etwa auf alle Steuerpflichtigen, besonders auch auf Gewerbetreibende, übertragen wollte, würde ihm der erkennende Senat nicht beitreten. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die beruflich erzwungene umfangreiche Benutzung eines Pkw zu einer erhöhten Unfallgefahr führt, die ihre Wurzel im Betrieb hat. Im Streitfall hat das Finanzgericht diese Frage geprüft und bejaht; seine tatsächliche Feststellung bindet den Senat.

Der Abschluß einer Unfallversicherung ist allerdings ein Vorgang, der immer zugleich auch den privaten Bereich der Zukunftsvorsorge für den Versicherten und seine Familie berührt, auch wenn durch den Betrieb eine besonders hohe Unfallgefahr begründet ist. Die Tatsache, daß immer zugleich die private Lebenshaltung berührt wird, schließt es in der Regel aus, daß der Abschluß eines Unfallversicherungsvertrags ein notwendiger Betriebsvorgang ist, mit der Folge, daß der Unternehmer die Zahlung der Prämien als Betriebsvorgang und die spätere Vereinnahmung der Versicherungsleistungen als Betriebsvorgänge behandeln muß. Weil der Abschluß der Unfallversicherung immer auch eine außerbetriebliche (private) Seite hat, kann dem Steuerpflichtigen nicht verwehrt werden, den Vorgang als außerbetrieblichen (privaten) Vorgang mit den entsprechenden steuerlichen Folgen zu behandeln. Auf der anderen Seite kann aber auch ein Steuerpflichtiger, wenn ein besonders enger Zusammenhang zwischen der erhöhten betrieblichen Unfallgefahr und dem Abschluß der Unfallversicherung besteht, nicht daran gehindert werden, den Vorgang als Betriebsvorgang mit allen steuerlichen Folgen zu behandeln. Der Unternehmer darf in solchen Fällen den Vorgang auch betrieblich behandeln und damit die Rechte aus dem Unfallversicherungsvertrag zum Gegenstand des gewillkürten Betriebsvermögens machen. Weil es aber gewöhnlich um langfristige Verträge geht und weil die steuerlichen Folgen verschieden sind, muß der Steuerpflichtige ein für allemal eine klare Rechtslage schaffen und darf nicht ohne zwingenden Grund zwischen den verschiedenen Möglichkeiten hin und her wechseln. Hat er sich einmal dafür entschieden, den Abschluß der Unfallversicherung als Betriebsvorgang zu behandeln und hat er dementsprechend die laufenden Beiträge als Betriebsausgaben verrechnet, so muß er sich an die von ihm mit steuerlichen Folgen gewählte Gestaltung auch später festhalten lassen.

Das Finanzgericht hat angenommen, die Bfin. habe den Abschluß der Versicherung und die laufende Prämienzahlung als Betriebsvorgänge behandelt. Es hat zwar keine ausdrückliche Willensentscheidung der Bfin. in dieser Richtung festgestellt. Es hat aber in Betracht gezogen, daß die Beiträge tatsächlich über zehn Jahre lang als Betriebsausgaben abgezogen worden sind. Es ist rechtlich unbedenklich, wenn das Finanzgericht aus der langjährigen buchmäßigen Behandlung bei der Bfin. als Vollkaufmann auf den Willen geschlossen hat, einen Grenzvorgang als Betriebsvorgang zu behandeln. Das Finanzamt überschreitet nicht die Grenzen einer loyalen Verwaltung, wenn es einen Steuerpflichtigen, der Jahre hindurch aus einer bestimmten steuerlichen Gestaltung einen Vorteil gehabt hat, an seinem Verhalten festhält, auch wenn sich das später überraschend für den Steuerpflichtigen ungünstig auswirkt.

Die Bfin. beruft sich darauf, sie habe die Beiträge nur irrtümlich als Betriebsausgaben verbucht. Dieser Einwand greift nicht durch. Es ist unwahrscheinlich, daß bei der Bfin. als Vollkaufmann derartige Buchungen nicht durchdacht gewesen sein sollen. Im übrigen muß sich die Bfin. entgegenhalten lassen, daß es wegen der Verjährung nicht möglich ist, die Beitragszahlungen auf zehn Jahre zurück nunmehr steuerlich anders zu behandeln.

Auch der weitere Einwand der Bfin., die Abfindung falle als einmaliger Vermögensanfall unter keine der sieben Einkunftsarten des EStG, ist unrichtig. Einkünfte, die im Rahmen eines Gewerbebetriebs anfallen, sind steuerpflichtig, auch wenn sie einmalige Vermögensanfälle sind.

Die Bfin. beruft sich auch darauf, die Versicherungsbezüge stünden bürgerlich-rechtlich nicht ihr, sondern dem Gesellschafter zu. Das Finanzgericht habe den § 179 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) nicht richtig gewürdigt, wonach bei Fremdversicherungen eine schriftliche Einwilligung des Versicherten erforderlich sei, die aber der Gesellschafter hier nicht erteilt habe. Auch dieses Bedenken der Bfin. ist nicht begründet. Selbst wenn der von der Bfin. geltend gemachte Rechtsmangel bestanden hätte, könnte die Bfin. daraus keine Rechte herleiten, weil die Beteiligten unter sich die Verträge gelten lassen und deshalb auch den Verträgen gemäß zu behandeln sind (§ 5 Abs. 3 StAnpG). Im übrigen kann § 179 Abs. 3 VVG nur eingreifen, wenn jemand eine Fremdversicherung auf eigene Rechnung nimmt. Die Vorschrift will verhindern, daß hinter dem Rücken einer Person Versicherungen auf ihren Namen geschlossen werden können. Im Streitfall sind die Bfin. und ihr persönlich haftender Gesellschafter weithin identisch. Nach den Versicherungsverträgen war der Gesellschafter zum Empfang der Versicherungssumme berechtigt. Man kann daher nicht sagen, daß die Bfin. im Sinne des § 179 Abs. 3 VVG die Unfallversicherungen "auf eigene Rechnung" abgeschlossen habe.

Die Vorinstanzen haben die Versicherungsleistungen bei der Bfin. jeweils im Jahr des Zuflusses als Betriebseinnahmen erfaßt. Der Senat sieht davon ab zu prüfen, ob die Bfin. nicht nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung die Forderung gegen die Versicherungsgesellschaft bereits im Jahr der Entstehung voll als Gewinn hätte ausweisen müssen. Denn diese Behandlung könnte im ganzen gesehen für die Bfin. nur belastender sein und müßte zu einer Verböserung führen.

Der Senat hat keine Veranlassung, in diesem Verfahren dazu Stellung zu nehmen, ob und in welchem Umfang der Gesellschafter die ihm durch den Unfall entstandenen Krankheitskosten als Betriebsausgaben absetzen kann, weil die Beteiligten diese Frage nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411211

BStBl III 1964, 271

BFHE 1964, 107

BFHE 79, 107

BB 1964, 543

DB 1964, 644

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