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BFH Urteil vom 07.12.1990 - III R 88/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgebender Zeitpunkt des Bauantrags bei nachträglicher Nutzungsänderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein vor dem Begünstigungszeitraum des § 4b InvZulG 1982 gestellter Bauantrag schließt eine Zulageberechtigung für das aufgrund dieses Bauantrags errichtete Gebäude aus, wenn dieses Gebäude gegenüber dem in dem Bauantrag ausgewiesenen Vorhaben keine Änderungen aufweist, die es in seinen wesentlichen baurechtlich bedeutsamen Merkmalen erfassen.

2. Das gilt auch dann, wenn sich der Bauherr im Begünstigungszeitraum vor Beginn der Bauarbeiten zu einer Nutzungsänderung entschließt, die das Gebäude als solches erst förderungswürdig macht.

 

Normenkette

InvZulG 1982 § 4b

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Gastwirtschaft und einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Im September 1981 beantragte er für die Errichtung eines "Altenteilerwohnhauses" die Erteilung einer Baugenehmigung. Das Wohnhaus sollte in einer Entfernung von rd. 200 m vom Wohnhaus und der Gastwirtschaft des Klägers errichtet werden. Die Baugenehmigungsbehörde genehmigte das Bauvorhaben Anfang Juni 1982.

Nach dem Tode des Altenteilers teilte der Kläger der Baugenehmigungsbehörde durch seinen Bauunternehmer mit, er wolle den genehmigten Bau nunmehr nicht mehr als Altenteilerhaus, sondern als ein Gästehaus nutzen und bitte, dies zu genehmigen. Die Baugenehmigungsbehörde sah die geplante Änderung der Nutzung nicht als genehmigungspflichtig an. Das Bauvorhaben wurde, wie im ursprünglichen Baugenehmigungsbescheid genehmigt, errichtet, allerdings unter Abweichung von der genehmigten Baulage (Verschiebung um rd. 10 bis 15 m nach Nord-Osten).

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) gewährte dem Kläger zunächst antragsgemäß eine Investitionszulage für die Errichtung des Gästehauses. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung hob das FA die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Bewilligungsbescheide jedoch auf und lehnte die Gewährung der Investitionszulage ab, weil die Baugenehmigung nicht innerhalb des Begünstigungszeitraums beantragt worden sei. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Mit der hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er habe die Absicht zur Errichtung des Hauses aufgegeben und innerhalb des Begünstigungszeitraums einen neuen Investitionsentschluß für den Bau des Gästehauses gefaßt.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es begründete seine Entscheidung damit, daß der für das Bauvorhaben maßgebende Bauantrag im September 1981, also vor Beginn des Begünstigungszeitraums des § 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982, gestellt worden sei. Daß der Kläger erst im Begünstigungszeitraum den Entschluß gefaßt habe, das Haus mit veränderter Zweckbestimmung als Gästehaus zu errichten, könne eine Begünstigung nicht rechtfertigen. Auf derartige bloß subjektive Momente abzustellen, stehe mit dem Zweck des Gesetzes nicht in Einklang. So stelle die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch im Falle des Eintritts eines Dritten in ein noch nicht abgeschlossenes Bauvorhaben darauf ab, ob das Bauvorhaben schon vorher, beim Vorgänger, begünstigt gewesen wäre (Hinweis auf BFH-Urteile vom 18.Oktober 1985 III R 160/81, BFHE 145, 476, BStBl II 1986, 80, und vom 21.September 1984 III R 109/78, BFHE 142, 94, BStBl II 1985, 17). Ebenso wie es dabei ohne Belang sei, daß der neu eintretende Erwerber eine eigene (neue) Investitionsentscheidung treffe, sei es unerheblich, ob der Steuerpflichtige selbst eine neue Investitionsentscheidung fälle.

Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des Klägers. Der Kläger macht geltend, daß grundsätzlich der geänderte Bauantrag für die Wahrung der Begünstigungsfrist maßgebend sei, wenn der eingereichte ursprüngliche Bauantrag nachträglich nicht unwesentlich geändert werde. Ob die Baubehörde wegen dieser Änderung einen neuen Bauantrag für erforderlich halte, sei insoweit ohne Bedeutung (Hinweis auf Urteil des Niedersächsischen FG vom 12.Februar 1987 II 738/84, Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 418).

Der Kläger begehrt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und der Klage stattzugeben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Nach § 4b Abs.2 Satz 2 InvZulG 1982 kann die Investitionszulage nur für solche Wirtschaftsgüter gewährt werden, mit deren Herstellung in dem Zeitraum vom 1.Januar 1982 bis zum 31.Dezember 1982 (Begünstigungszeitraum) begonnen worden ist. Bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt worden ist (§ 4b Abs.2 Satz 3 InvZulG 1982).

Entsprechend der Zielsetzung des § 4b InvZulG 1982 ist ein Bauantrag allerdings nur dann für den Beginn der Herstellung maßgebend, wenn das Bauvorhaben auf der Grundlage dieses Bauantrags und der dazu erteilten Baugenehmigung ausgeführt worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht mehr erfüllt, wenn ein anderes Gebäude errichtet worden ist, als es in dem Bauantrag vorgesehen war. Um ein anderes Gebäude handelt es sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats dann, wenn das tatsächlich errichtete Gebäude gegenüber dem in dem ursprünglichen Bauantrag ausgewiesenen Objekt Änderungen aufweist, die es in seinen wesentlichen baurechtlich bedeutsamen Merkmalen erfassen und es damit nachhaltig verändern (Urteile vom 18.Dezember 1986 III R 54/82, BFHE 148, 570, BStBl II 1987, 454; vom 30.September 1988 III R 34/87, BFH/NV 1989, 457, und Beschluß vom 2.September 1988 III B 63/87, BFH/NV 1989, 194).

In einem solchen Fall, in dem ein gegenüber dem ursprünglich geplanten Bauvorhaben unterschiedliches Gebäude errichtet worden ist, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt der Stellung des Bauantrages für dieses andere Gebäude. Dabei ist es nach den genannten Urteilen des erkennenden Senats unerheblich, ob die Baugenehmigungsbehörde den neuen Bauantrag überhaupt für erforderlich gehalten und wie sie ihn formal behandelt hat.

2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG dem Kläger die Investitionszulage für das von ihm errichtete Gästehaus zu Recht versagt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der Senat gebunden ist, hat der Kläger das Gästehaus unverändert so errichtet, wie es im ursprünglichen Bauantrag und der daraufhin erteilten Baugenehmigung vorgesehen war. Das tatsächlich errichtete Gebäude weist gegenüber dem in dem ursprünglichen Bauantrag ausgewiesenen Objekt also keine Änderungen auf, die es in seinen wesentlichen baurechtlich bedeutsamen Merkmalen erfassen und es damit nachhaltig verändern. Die bloße Verschiebung des Gebäudes um rd. 10 bis 15 m nach Nord-Osten ist keine solche Änderung. Ebenso bedeutet die im Begünstigungszeitraum neu geplante Nutzung als Gästehaus statt der ursprünglich vorgesehenen Nutzung als Altenteilerwohnhaus nicht die Errichtung eines in seinen wesentlichen baurechtlich bedeutsamen Merkmalen anderen Gebäudes, als es ursprünglich vorgesehen war. Die Tatsache, daß diese Nutzungsänderung das Gebäude als solches erst förderungswürdig machte, erfüllt allein nicht die Voraussetzung des Herstellungsbeginns im Begünstigungszeitraum.

Der Kläger hat das Gästehaus auf der Grundlage des im September 1981 gestellten Bauantrags und der dazu erteilten Baugenehmigung errichtet. Dieser Bauantrag ist vor dem Begünstigungszeitraum § 4b Abs.2 InvZulG 1982 gestellt worden und kann daher nicht zu einer Zulageberechtigung führen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63293

BFH/NV 1991, 28

BStBl II 1991, 378

BFHE 163, 282

BFHE 1991, 282

BB 1991, 965

BB 1991, 965 (LT)

DB 1991, 1311 (L)

HFR 1991, 429 (LT)

StE 1991, 135 (K)

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