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BFH Urteil vom 07.12.1965 - I 319/62 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Geschäftsbereich einer Notarkammer, der durch die Bestellung von Notarverwesern nach § 40 der Reichsnotarordnung vom 13. Februar 1937 bedingt ist, dient überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt. Die Annahme eines Betriebs gewerblicher Art einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist daher für diesen Bereich ausgeschlossen und Körperschaftsteuerpflicht nicht gegeben.

 

Normenkette

KStG § 1 Abs. 1 Ziff. 6; KStDV §§ 1, 4

 

Tatbestand

Die Bgin. ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach § 40 der Reichsnotarordnung (RNotO) vom 13. Februar 1937 (RGBl 1937 I S. 191) und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen der Ersten Verordnung zur Ausführung und Ergänzung der Reichsnotarordnung (1. AVO) vom 26. Juni 1937 (RGBl 1937 I S. 663) flossen ihr im Streitjahr die überschüsse zu, die die Notarverweser erzielten.

Die Bgin. gab für das Streitjahr unter dem Vorbehalt der Körperschaftsteuerpflicht eine Körperschaftsteuererklärung ab, in der sie unter den sonstigen Einkünften einen Gewinn aus Notarverweserschaften von 17 568 DM angab. Diesen errechnete sie als überschuß ihrer Einnahmen (überschüsse aus Verweserschaften, vermischte Einnahmen) über die Ausgaben (Gehälter, Bürounkosten, Versicherungsprämien, Regreßkosten). Dabei führte sie lediglich ihre eigenen durch die Notarverweserschaften entstandenen Unkosten auf. Die Unkosten der Notarverweser selbst wurden den gesetzlichen Vorschriften entsprechend bereits von diesen bei Ermittlung des an die Bgin. abzuführenden überschusses abgezogen.

Der Erklärung entsprechend wurde die Bgin. veranlagt. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Auf die Berufung hob das Finanzgericht den Körperschaftsteuerbescheid ersatzlos auf.

Das Finanzgericht sah zwar den Geschäftsbereich "Verweserschaften" der Bgin. als einen Betrieb an, der sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Notarkammer wirtschaftlich heraushebe, verneinte aber die Körperschaftsteuerpflicht, weil der Betrieb "Verweserschaften" überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt diene (§ 4 KStDV).

Dagegen richtet sich die Rb. des Vorstehers des Finanzamts, der unrichtige Anwendung des § 4 KStDV rügt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Der Geschäftsbereich der Bgin., der durch die Bestellung von Notarverwesern bedingt ist, dient überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt. Er unterliegt daher nicht der Körperschaftsteuer (§ 4 KStDV).

Ausübung der öffentlichen Gewalt ist eine Tätigkeit, die der öffentlich-rechtlichen Körperschaft eigentümlich und vorbehalten ist. Sie ist nicht anzunehmen, wenn sich die Körperschaft durch ihre Einrichtungen in den wirtschaftlichen Verkehr einschaltet und eine Tätigkeit entfaltet, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unternehmens nicht wesentlich unterscheidet (Urteil des Reichsfinanzhofs I 298/39 vom 2. Februar 1940, RStBl 1940 S. 797; Urteil des Bundesfinanzhofs I 95/51 S vom 12. Dezember 1951, BStBl 1952 III S. 41, Slg. Bd. 56 S. 100). Ein Annahmezwang für die Leistungen der Körperschaft, wie ihn § 4 KStDV beispielhaft aufführt, ist ein bedeutsames Anzeichen eines Hoheitsbetriebs, schließt aber die Annahme eines Betriebs gewerblicher Art nicht schlechthin aus. Andererseits kann trotz Fehlens eines Annahmezwangs ein Hoheitsbetrieb vorliegen. Die Frage muß stets nach dem Gesamtbild des Falles entschieden werden (Urteil des Reichsfinanzhofs I A 391/36 vom 22. Juni 1937, RStBl 1937 S. 982; Urteile des Bundesfinanzhofs I 95/51 S, a. a. O.; I 96/51 U vom 15. Januar 1952, BStBl 1952 III S. 61, Slg. Bd. 56 S. 148).

Diese Grundsätze führen im Streitfall zur Annahme eines Hoheitsbetriebs. Denn eine Würdigung aller Umstände ergibt, daß der Geschäftsbereich der Bgin. für Notarverweser überwiegend ein hoheitliches Gepräge trägt.

Hoheitlich ist zunächst die Stellung des für Rechnung der Bgin. tätigen Notarverwesers selbst und sein Verhältnis zu den Beteiligten. Der Notarverweser untersteht den für die Notare geltenden Vorschriften (§ 3 der 1. AVO). Daher ist er nicht nur Vertreter des ausgeschiedenen oder des künftigen Notars, sondern selbst Träger eines öffentlichen Amtes (§ 2 RNotO; Seybold-Hornig- Lemmens, Reichsnotarordnung, 3. Aufl., § 40 Anm. I, III). Seine Tätigkeit auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§§ 1, 22 bis 28 RNotO) reiht ihn in die Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein; er steht daher dem Richter nahe (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 8/62 vom 5. Mai 1964, Juristenzeitung - JZ - 1965 S. 132). In den Rahmen der amtlichen Tätigkeit des Notars fällt mit Inkrafttreten der RNotO nicht nur die eigentliche Urkundstätigkeit, sondern auch die sonstige Betreuung auf dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten (§ 26 Abs. 1 Satz 1 RNotO, vgl. Seybold-Hornig- Lemmens, a. a. O., § 22 Vorbem.).

Die Beträge, die der Notarkammer kraft der Vorschrift, daß der Notarverweser sein Amt auf Rechnung der Notarkammer wahrnimmt (§ 40 RNotO), zufließen, sind hiernach als Einnahmen aus der Ausübung der öffentlichen Gewalt zu beurteilen.

öffentlich-rechtlich ist auch das Rechtsverhältnis zwischen der Notarkammer und dem Notarverweser (Seybold-Hornig-Lemmens, a. a. O., § 40 Anm. V). Die Pflicht des Notarverwesers, monatlich abzurechnen und die überschüsse seiner Einnahmen an die Notarkammer abzuführen, ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht, wie das Beitreibungsrecht der Notarkammer zeigt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 der 1. AVO). Die Notarkammer hat öffentlich-rechtliche überwachungs- und Prüfungsbefugnisse (§ 9 der 1. AVO, § 3 der 1. AVO in Verbindung mit § 45 Abs. 2 und § 58 RNotO). Andererseits hat der Notarverweser gegen die Notarkammer einen öffentlich- rechtlichen Anspruch auf angemessene Vergütung. Dem steht nicht entgegen, daß für vermögensrechtliche Streitigkeiten, die die Vergütung betreffen, die Landgerichte zuständig sind (§ 8 der 1. AVO). Denn dabei handelt es sich um einen Fall der Verweisung öffentlich-rechtlicher Ansprüche in den ordentlichen Rechtsweg (vgl. Rosenberg, Zivilprozeßrecht, 8. Aufl., S. 36 f.).

Im Verhältnis zwischen der Notarkammer und den Beteiligten, die die Tätigkeit des Notarverwesers in Anspruch nehmen, fehlen zunächst unmittelbare rechtliche Beziehungen. Diese entstehen, wenn die Haftung der Notarkammer für Amtspflichtverletzungen des Notarverwesers eingreift (§ 7 der 1. AVO) und wenn die Notarkammer nach Beendigung des Amts des Notarverwesers die Kostenforderung im eigenen Namen einzieht und notfalls ohne gerichtliche Hilfe betreibt (§ 10 Abs. 3 der 1. AVO). In beiden Fällen wird das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen dem Notarverweser und den Beteiligten auf die Notarkammer erstreckt.

Die ganze Einrichtung des Notarverwesers beruht somit ausschließlich auf Rechtsverhältnissen, die durch das Merkmal "Ausübung der öffentlichen Gewalt" geprägt sind.

Dies entspricht dem Zweck dieser Einrichtung. Durch die Bestellung des Notarverwesers soll in erster Linie eine geordnete Rechtspflege aufrechterhalten werden. Die notarische Betreuung der rechtsuchenden Bevölkerung soll sichergestellt werden (Seybold-Hornig-Lemmens, a. a. O., § 40 Anm. I). Wenn § 40 RNotO vorschreibt, daß "im Fall des Bedürfnisses" ein Notarverweser bestellt werden kann, so kann damit nichts anderes gemeint sein, als daß zu prüfen ist, ob die Belange der rechtsuchenden Bevölkerung die Bestellung eines Notarverwesers geboten erscheinen lassen. Auch soweit der Notarverweser zur Erhaltung der hauptberuflich verwalteten Notarstelle bestellt wird, geschieht dies letztlich im Interesse einer geordneten Rechtspflege (Seybold-Hornig-Lemmens, a. a. O., § 40 Anm. I).

Darin zeigt sich, daß der Geschäftsbereich, den die Notarkammer für die Notarverweser eingerichtet hat, der Notarkammer als öffentlich-rechtlicher Körperschaft "eigentümlich und vorbehalten" und damit ein Hoheitsbetrieb ist. Im Rahmen unserer Rechtsordnung wäre es nicht vorstellbar, daß ein Privatunternehmen die Aufgaben wahrnimmt, die das Gesetz für den Fall, daß ein Notarverweser bestellt wird, der Notarkammer zugewiesen hat.

Der Umstand, daß der Notar mit seinen Einkünften der Einkommensteuer unterliegt, da ihn § 18 Abs. 1 Ziff. 1 EStG in die Gruppe der freien Berufe einreiht, führt nicht notwendig dazu, daß die gleichen Einkünfte, wenn sie im Ergebnis bei der Notarkammer anfallen, körperschaftsteuerpflichtig sind. Es kann im Streitfall auf sich beruhen, ob sich eine sonst freiberufliche Tätigkeit bei einer Körperschaft ohne weiteres in eine gewerbliche Tätigkeit verwandelt. Wenn es sich dabei um die Ausübung eines öffentlichen Amtes handelt, wie bei den Notaren, steht der Körperschaftsteuerpflicht jedenfalls § 4 KStDV entgegen.

Soweit der Senat in den Urteilen I 328/56 vom 17. September 1957 und I 223, 224/58 vom 19. Dezember 1959 (Finanz-Rundschau 1960 S. 325) von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, hält er an ihnen nicht mehr fest.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411890

BStBl III 1966, 150

BFHE 1966, 417

BFHE 84, 417

BB 1966, 809

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