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BFH Urteil vom 07.12.1961 - V 139/59 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Reisevertreter kann auch dann beruflich unselbständig tätig sein, wenn er hinsichtlich der Gestaltung und Durchführung der Kundenbesuche weitgehend Freiheit genießt und für seine Tätigkeit nur Provisionen erhält.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 2 Ziff. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Bf. für die Veranlagungszeiträume 1953 und 1954 als selbständiger Handelsvertreter zur Umsatzsteuer heranzuziehen oder ob er unselbständiger Reisevertreter einer AG gewesen ist und deshalb der Umsatzsteuer nicht unterliegt.

Nach dem zwischen dem Bf. und der AG im Jahre 1926 abgeschlossenen Vertrage, der im wesentlichen auch in den hier in Betracht kommenden Veranlagungszeiträumen 1953 und 1954 galt, hatte sich der Bf. verpflichtet, innerhalb eines regional abgegrenzten Gebietes alle ihm von der AG zugewiesenen Geschäfte getreulich zu erfüllen. Ferner war vereinbart, daß der Bf. nur Fabrikate der AG vertreiben und der Kundschaft keine Artikel anderer Unternehmen anbieten durfte. Die AG zahlte dem Bf. zur Abgeltung seiner Tätigkeit in den hier in Betracht kommenden Veranlagungszeiträumen nicht wie bisher Gehalt und Provisionen, sondern, entgegen den schriftlichen Vereinbarungen von 1926, nur noch Provisionen, die nach der Höhe der von ihm für die AG vermittelten Warenverkäufe berechnet wurden. Ferner ersetzte die AG dem Bf. sämtliche Reisekosten und sonstigen durch die Reisetätigkeit angefallenen Auslagen. Das Finanzamt bejahte die Selbständigkeit des Bf. und unterwarf die ihm ausgezahlten Provisionen der Umsatzsteuer.

Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht, das u. a. den Bf. über seine Stellung zur AG gehört hat, schloß sich der Auffassung des Finanzamts an. Nach seiner Ansicht war der Bf. nicht wie ein Arbeitnehmer in den geschäftlichen Organismus der AG eingeordnet. Das Finanzgericht, das eine Reisetätigkeit, wie sie der Bf. ausgeübt hatte, ohne weitgehende Unabhängigkeit nicht für denkbar hielt, stützte das Vorliegen der Selbständigkeit des Bf. darauf, daß der Bf. entsprechend dem Erfolge seiner Arbeit Provisionen erhalten hätte. Außerdem sah es für entscheidend an, daß der Bf. bei der Einteilung seiner Reisetätigkeit weitgehend unabhängig gewesen wäre.

Mit der Rb. begehrt der Bf. Freistellung von der Umsatzsteuer. Er hält die Ansicht des Finanzgerichts, er sei selbständiger Handelsvertreter gewesen, für nicht zutreffend und weist erneut auf mehrere nach seiner Meinung gegen das Vorliegen einer selbständigen Stellung sprechende Merkmale seiner Tätigkeit hin. Dabei wendet er sich gegen die Beweiswürdigung durch das Finanzgericht. Das Finanzgericht habe zu Unrecht die von ihm eingereichte Stellungnahme der AG unbeachtet gelassen. Hätte es die Ausführungen der AG über seine Tätigkeit berücksichtigt, dann würde es festgestellt haben, daß er in erheblichem Umfange bei der Gestaltung seiner Reisetätigkeit an Weisungen der AG gebunden und daher wie ein Arbeitnehmer in den geschäftlichen Organismus der AG eingeordnet gewesen sei. Zu Unrecht habe das Finanzgericht seine gegenteilige Auffassung auf die Erklärungen gestützt, die er vor dem beauftragten Richter des Finanzgerichts abgegeben habe. Noch während des Berufungsverfahrens habe er darauf hingewiesen, daß er in dem Termin vor dem beauftragten Richter den überblick über seine Aussage verloren gehabt habe, weil er der nervlichen Belastung des Termins nicht gewachsen gewesen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Ein Reisevertreter ist gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1 UStG dann nicht zur Umsatzsteuer heranzuziehen, wenn er derart in das Unternehmen seines Auftraggebers eingegliedert ist, daß er den Weisungen des Auftraggebers zu folgen verpflichtet ist. Ob im Einzelfall eine derartige Unterordnung eines Reisevertreters unter den geschäftlichen Willen eines Unternehmers vorliegt, richtet sich nach der von dem Reisevertreter tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der Stellung gegenüber seinem Auftraggeber. Dabei sind für die Beurteilung nicht einzelne Merkmale maßgebend, die für oder gegen die Selbständigkeit sprechen; vielmehr kommt es auf das Gesamtbild der beruflichen Stellung an, das sich bei Würdigung des insoweit rechtserheblichen Innenverhältnisses zwischen dem Reisevertreter und seinem Auftraggeber ergibt.

Im Streitfalle hat der Bf. eine Reihe von Tatsachen vorgebracht, die für eine Eingliederung in den Betrieb der AG sprechen. Es hat ausgeführt, daß sich seine Vermittlungstätigkeit allein auf Erzeugnisse der AG, für die er mehrere Jahrzehnte tätig gewesen sei, beschränkt habe. Ferner habe ihm die AG sämtliche Reisekosten und sonstigen Auslagen ersetzt und regelmäßig einen Pkw mit Fahrer zur Verfügung gestellt. Er habe kein eigenes Büro unterhalten. Schließlich habe er jährlich einen bezahlten Urlaub erhalten und im Krankheitsfalle an den sozialen Einrichtungen der AG teilgenommen.

Prüft man zunächst, ob die Angaben, die der Bf. bei seiner Anhörung durch das Finanzgericht gemacht hat, für oder gegen eine Weisungsgebundenheit sprechen, so ist zwar richtig, daß der Bf. dabei erklärt hat, es treffe "nicht genau" zu, daß er bei seiner Außentätigkeit von Angestellten der AG überwacht worden sei; er hat dabei auch ausgesagt, daß die AG ihm weitgehend die Einteilung seiner Arbeit überlassen habe. Diese äußerungen des Bf. vermögen jedoch - für sich allein betrachtet - noch kein klares und eindeutiges Bild über die Weisungsgebundenheit des Bf. zu geben. Es ist zu beachten, daß der Bf. bei derselben Anhörung durch das Finanzgericht auch ausgeführt hat, er habe am Ende jeder Woche "Instruktionen" für die nächste Woche erhalten und er habe der AG täglich schriftliche Reiseberichte einreichen müssen. Außerdem sei er morgens und abends für die AG fernmündlich zu erreichen gewesen, und bei der Erteilung der wöchentlichen Instruktionen sei über Kundschaft und über Angebote gesprochen worden. Berücksichtigt man außerdem, daß die AG nach den Angaben des Bf. ihm regelmäßig einen Pkw mit Fahrer zur Verfügung gestellt hat, so liegt die überlegung nahe, ob nicht diese im allgemeinen bei selbständigen Handelsvertretern nicht üblichen Maßnahmen genügen, daß die AG den über 30 Jahre für sie tätigen Bf. als entsprechend seiner Tätigkeit ausreichend überwacht ansehen konnte. Der Senat ist der Auffassung, daß diese Maßnahmen mindestens ebenso sehr für eine Weisungsgebundenheit sprechen, wie andererseits die erwähnten und vom Finanzgericht als entscheidend angesehenen Merkmale gegen eine persönliche Unterordnung angeführt werden können. Hinzu kommt, daß ein Geschäftsherr einem Reisenden - selbst wenn er als Angestellter tätig ist - größere Freiheiten bei der Erledigung seiner Tätigkeit einräumen muß, als sie im allgemeinen für Arbeitnehmer, die an einen festen Arbeitsort gebunden sind, bestehen. Grundsätzlich wird bei einem Geschäftsreisenden die Einhaltung einer genau bestimmten Arbeitszeit - wie dies bei Angestellten des Innendienstes grundsätzlich der Fall ist - nicht durchführbar sein. Ein Geschäftsherr wird auch in der Regel seinem angestellten Reisevertreter nicht im voraus den genauen Zeitpunkt für die einzelnen Kundenbesuche sowie ihre Dauer angeben. Er wird sich vielmehr, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, auf umfassende Anweisungen beschränken und dann die Regelung der Einzelheiten dem Reisevertreter selbst überlassen. Daher kann grundsätzlich für die Beurteilung der Frage, ob ein Reisevertreter selbständig und unselbständig tätig ist, nicht in erster Linie der Umfang der Freiheit, die für ihn bei der Erledigung seiner Obliegenheiten besteht, maßgebend sein. Entscheidend ist vielmehr, ob das Maß der festgestellten Bewegungsfreiheit Ausfluß der eigenen Machtvollkommenheit oder des Willens des Geschäftsherrn ist.

Soweit das Finanzgericht die Art der Vergütung als ausschlaggebend angesehen hat, ist es zwar richtig, daß der Bf. "Provisionen" für die von ihm vermittelten Geschäfte erhalten hat. Jedoch darf dabei nicht übersehen werden, daß der Bf. einen Kundenkreis betreut hat, bei dem die AG seit vielen Jahren eingeführt gewesen ist. Die Art der Abgeltung der Tätigkeit des Bf. hat somit vorwiegend eine Grundlage für die Berechnung seiner Bezüge der Höhe nach dargestellt. Die AG und der Bf. waren sich darüber einig, daß in dem dem Bf. zugewiesenen Bezirk jeden Monat Provisionen anfallen. Ein geschäftliches Risiko, wie es in der Regel die Stellung eines selbständigen Handelsvertreters mit sich bringt, hat der Bf., dem die AG sämtliche Auslagen ersetzt hat, nicht getragen. Ein Verlust konnte daher dem Bf. auf Grund seiner Tätigkeit nicht erwachsen.

Schließlich ist in diesem Zusammenhange nicht ohne Bedeutung, daß die AG dem Bf. jährlich einen bezahlten Urlaub gewährt und an ihn, als er während des zweiten Weltkrieges dienstverpflichtet gewesen war, monatlich Gehalt gezahlt hat, das der Höhe nach dem damals noch vergüteten Fixum und dem Durchschnitt der in den Vorjahren erzielten Provisionen entsprochen hat.

Nach alledem vermag der Senat dem Finanzgericht nicht zu folgen, wenn es auf Grund der Art der Abgeltung der Tätigkeit und auf Grund der Freiheit des Bf. bei der Einteilung seiner Arbeit davon ausgegangen ist, daß bereits diese beiden Umstände ein klares Gesamtbild von der beruflichen Stellung des Bf. ergäben. Die Vorentscheidung ist somit aufzuheben.

Die Sache ist spruchreif. Nach dem sich im vorliegenden Falle auf Grund der Feststellungen des Finanzgerichts ergebenden Gesamtbild ist der Bf. während der Veranlagungszeiträume 1953 und 1954 in das Unternehmen der AG eingegliedert gewesen. Er hat daher die Tätigkeit als Reisevertreter in unselbständiger Stellung ausgeübt. Hieraus ergibt sich weiter, daß der Bf. unter gleichzeitiger Aufhebung der Einspruchsentscheidung und der Umsatzsteuerbescheide für 1953 und 1954 von der Umsatzsteuer für 1953 und 1954 freizustellen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410318

BStBl III 1962, 149

BFHE 1962, 396

BFHE 74, 396

StRK, UStG:2/2/1 R 16

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