Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 07.11.1968 - II 9/65

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG wird durch das in der Zwangsversteigerung abgegebene Meistgebot auf ein Grundstück auch dann verwirklicht, wenn der Wille, im eigenen Namen zu bieten, fehlte, der Wille, in fremdem Namen zu bieten, aber nicht erkennbar hervorgetreten ist. Hatte der Bieter das Meistgebot nicht als eigenes gewollt und das ihm zugeschlagene Grundstück alsbald an denjenigen weitergegeben, in dessen Namen er von Anfang an handeln wollte, so besteht Anlaß, von Amts wegen zu prüfen, ob nicht die Einziehung der Steuer nach Lage des Einzelfalles unbillig ist.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; AO § 131

 

Tatbestand

Der Kläger wollte bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken seiner Frau namens seines Sohnes bieten. Um sich über die Rechtslage zu unterrichten, suchte er am Tage vor dem Versteigerungstermin den als Versteigerungsrichter tätigen Rechtspfleger auf. Dessen Rat folgend ließ er sich von seinem Sohn eine notariell beglaubigte Bietungsvollmacht erteilen.

Im Versteigerungstermin gab der Kläger mehrere Gebote ab, ohne ausdrücklich zu erklären, daß er nicht im eigenen Namen, sondern namens seines Sohnes handeln wollte. Sein Meistgebot wurde durch dreimaligen Aufruf verkündet. Nach Anhörung der Beteiligten wurde dem Kläger der Zuschlag erteilt. Erst nach dessen Verkündung legte der Kläger die beglaubigte Vollmacht seines Sohnes vor. Der Versteigerungsrichter nahm die Erklärung des Klägers, für seinen Sohn geboten zu haben, nicht mehr an.

Der Zuschlagsbeschluß wurde nicht angefochten. Der Kläger hat am gleichen Tag das Grundstück an seinen Sohn veräußert.

Das FA (Beklagter) hat den Kläger für die Grunderwerbsteuer aus dem Meistgebot in Anspruch genommen und seinen Einspruch zurückgewiesen. Seine Berufung hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Sein Meistgebot ist ihm selbst zuzurechnen und unterliegt der Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG.

Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, daß sämtlichen Bietern bekannt war, daß er namens seines Sohnes bieten wolle, und daß das auch dem Versteigerungsrichter hätte bewußt sein müssen. Trotzdem kann weder in bezug auf das Recht der Zwangsversteigerung noch für das Steuerrecht davon ausgegangen werden, daß der Kläger das Meistgebot namens seines Sohnes abgegeben habe. Denn in der Zwangsversteigerung selbst ist sein Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervorgetreten. Der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, muß daher außer Betracht bleiben (§ 164 Abs. 2 BGB).

Für die unmittelbare offene Stellvertretung macht es allerdings keinen Unterschied, ob eine Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt, oder ob die Umstände ergeben, daß sie in dessen Namen erfolgen soll (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für das Meistgebot als eine verfahrensrechtliche Erklärung können jedoch nur Umstände in Betracht kommen, die sich aus dem Verfahren selbst ergeben (zur Auslegung von Prozeßhandlungen vgl. Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze, Bd. I Teil 2, 1957, § 128 Anm. C I); insbesondere müssen diese Umstände der Protokollierung (§ 78 des Zwangsversteigerungsgesetzes - ZVG -) zugänglich sein. Denn der Zuschlag ist - vorbehaltlich des § 81 Abs. 2 und 3 ZVG - dem Meistbietenden zu erteilen (§ 81 Abs. 1 ZVG); Vorgänge in dem Versteigerungstermin, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, müssen bei der Entscheidung über den Zuschlag unberücksichtigt bleiben (§ 80 ZVG).

Der Kläger hat im Termin nicht zum Ausdruck gebracht, daß er für einen anderen biete. Das von ihm abgegebene Meistgebot ist als sein eigenes und nicht als das seines Sohnes durch dreimaligen Aufruf verkündet (§ 73 Abs. 2 ZVG). Der Kläger hat dem nicht widersprochen. Ist dieses Verhalten auch von seiner Betrachtungsweise aus verständlich, so bedeutet es in objektiver Würdigung doch, daß der Kläger einem etwa möglichen Zweifel gegenüber das Meistgebot als eigenes anerkannt hat (obschon dies seinem Willen nicht entsprach). Den ihm selbst erteilten Zuschlag hat der Kläger demzufolge nicht angefochten; zwangsläufig muß er sich auch das Meistgebot, das zu diesem Zuschlag geführt hat, anrechnen lassen. Ob er den Zuschlag angefochten hätte, wenn ihm die grunderwerbsteuerrechtlichen Folgen bekannt gewesen wären, und mit Erfolg hätte anfechten können (vgl. § 80 ZVG), ist unerheblich.

Fehl geht jedenfalls die Verfahrensrüge, das FG hätte auf Grund der Auskunft des Versteigerungsrichters nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, dieser habe durch die Erklärungen des Klägers im Versteigerungstermin dessen Absicht, das Grundstück für seinen Sohn zu ersteigern, nicht als verwirklicht angesehen. Diese Auskunft widerspricht nicht der dienstlichen Äußerung des Versteigerungsrichters; anders wäre dessen Verhalten im Termin gar nicht zu verstehen. Demnach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 2 FGO als unbegründet zurückzuweisen.

Unbefriedigend bleibt freilich, wie der Kläger mit Recht hervorhebt, daß ein Grundstückserwerb zur Steuer herangezogen wird, den der Kläger nicht nur wirtschaftlich (wie beim Gebot für einen anderen im Sinne des § 81 Abs. 3 ZVG), sondern auch rechtlich gar nicht wollte, und den er alsbald an denjenigen weitergegeben hat, in dessen Namen er von Anfang an handeln wollte. Dieser Geschehensablauf könnte der dafür zunächst zuständigen Finanzverwaltung Anlaß geben, zu prüfen, ob die Einziehung der Steuer nicht nach Lage des Einzelfalles unbillig ist und somit die Steuer gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AO zu erlassen wäre. Das erkennende Gericht ist dafür nicht zuständig; allenfalls wäre eine etwa ablehnende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde im Rechtsweg zu überprüfen. Da nicht, wie zulässig und naheliegend, bereits vor Erlaß des Steuerbescheides oder noch während des Einspruchsverfahrens ein Erlaß der Steuer gemäß § 131 AO erwogen worden ist und der Kläger dadurch veranlaßt wurde, den Rechtsweg zu beschreiten, war gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes anzuordnen, daß die Kosten des gerichtlichen Verfahrens nicht zu erheben sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68338

BStBl II 1969, 41

BFHE 1969, 85

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Grunderwerbsteuergesetz / § 1 Erwerbsvorgänge
    Grunderwerbsteuergesetz / § 1 Erwerbsvorgänge

      (1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:   1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet; ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren