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BFH Urteil vom 07.11.1968 - II 9/65

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Leitsatz (amtlich)

Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG wird durch das in der Zwangsversteigerung abgegebene Meistgebot auf ein Grundstück auch dann verwirklicht, wenn der Wille, im eigenen Namen zu bieten, fehlte, der Wille, in fremdem Namen zu bieten, aber nicht erkennbar hervorgetreten ist. Hatte der Bieter das Meistgebot nicht als eigenes gewollt und das ihm zugeschlagene Grundstück alsbald an denjenigen weitergegeben, in dessen Namen er von Anfang an handeln wollte, so besteht Anlaß, von Amts wegen zu prüfen, ob nicht die Einziehung der Steuer nach Lage des Einzelfalles unbillig ist.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; AO § 131

 

Tatbestand

Der Kläger wollte bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken seiner Frau namens seines Sohnes bieten. Um sich über die Rechtslage zu unterrichten, suchte er am Tage vor dem Versteigerungstermin den als Versteigerungsrichter tätigen Rechtspfleger auf. Dessen Rat folgend ließ er sich von seinem Sohn eine notariell beglaubigte Bietungsvollmacht erteilen.

Im Versteigerungstermin gab der Kläger mehrere Gebote ab, ohne ausdrücklich zu erklären, daß er nicht im eigenen Namen, sondern namens seines Sohnes handeln wollte. Sein Meistgebot wurde durch dreimaligen Aufruf verkündet. Nach Anhörung der Beteiligten wurde dem Kläger der Zuschlag erteilt. Erst nach dessen Verkündung legte der Kläger die beglaubigte Vollmacht seines Sohnes vor. Der Versteigerungsrichter nahm die Erklärung des Klägers, für seinen Sohn geboten zu haben, nicht mehr an.

Der Zuschlagsbeschluß wurde nicht angefochten. Der Kläger hat am gleichen Tag das Grundstück an seinen Sohn veräußert.

Das FA (Beklagter) hat den Kläger für die Grunderwerbsteuer aus dem Meistgebot in Anspruch genommen und seinen Einspruch zurückgewiesen. Seine Berufung hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Sein Meistgebot ist ihm selbst zuzurechnen und unterliegt der Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG.

Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, daß sämtlichen Bietern bekannt war, daß er namens seines Sohnes bieten wolle, und daß das auch dem Versteigerungsrichter hätte bewußt sein müssen. Trotzdem kann weder in bezug auf das Recht der Zwangsversteigerung noch für das Steuerrecht davon ausgegangen werden, daß der Kläger das Meistgebot namens seines Sohnes abgegeben habe. Denn in der Zwangsversteigerung selbst ist sein Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervorgetreten. Der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, muß daher außer Betracht bleiben (§ 164 Abs. 2 BGB).

Für die unmittelbare offene Stellvertretung macht es allerdings keinen Unterschied, ob eine Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt, oder ob die Umstände ergeben, daß sie in dessen Namen erfolgen soll (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für das Meistgebot als eine verfahrensrechtliche Erklärung können jedoch nur Umstände in Betracht kommen, die sich aus dem Verfahren selbst ergeben (zur Auslegung von Prozeßhandlungen vgl. Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze, Bd. I Teil 2, 1957, § 128 Anm. C I); insbesondere müssen diese Umstände der Protokollierung (§ 78 des Zwangsversteigerungsgesetzes - ZVG -) zugänglich sein. Denn der Zuschlag ist - vorbehaltlich des § 81 Abs. 2 und 3 ZVG - dem Meistbietenden zu erteilen (§ 81 Abs. 1 ZVG); Vorgänge in dem Versteigerungstermin, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, müssen bei der Entscheidung über den Zuschlag unberücksichtigt bleiben (§ 80 ZVG).

Der Kläger hat im Termin nicht zum Ausdruck gebracht, daß er für einen anderen biete. Das von ihm abgegebene Meistgebot ist als sein eigenes und nicht als das seines Sohnes durch dreimaligen Aufruf verkündet (§ 73 Abs. 2 ZVG). Der Kläger hat dem nicht widersprochen. Ist dieses Verhalten auch von seiner Betrachtungsweise aus verständlich, so bedeutet es in objektiver Würdigung doch, daß der Kläger einem etwa möglichen Zweifel gegenüber das Meistgebot als eigenes anerkannt hat (obschon dies seinem Willen nicht entsprach). Den ihm selbst erteilten Zuschlag hat der Kläger demzufolge nicht angefochten; zwangsläufig muß er sich auch das Meistgebot, das zu diesem Zuschlag geführt hat, anrechnen lassen. Ob er den Zuschlag angefochten hätte, wenn ihm die grunderwerbsteuerrechtlichen Folgen bekannt gewesen wären, und mit Erfolg hätte anfechten können (vgl. § 80 ZVG), ist unerheblich.

Fehl geht jedenfalls die Verfahrensrüge, das FG hätte auf Grund der Auskunft des Versteigerungsrichters nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, dieser habe durch die Erklärungen des Klägers im Versteigerungstermin dessen Absicht, das Grundstück für seinen Sohn zu ersteigern, nicht als verwirklicht angesehen. Diese Auskunft widerspricht nicht der dienstlichen Äußerung des Versteigerungsrichters; anders wäre dessen Verhalten im Termin gar nicht zu verstehen. Demnach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 2 FGO als unbegründet zurückzuweisen.

Unbefriedigend bleibt freilich, wie der Kläger mit Recht hervorhebt, daß ein Grundstückserwerb zur Steuer herangezogen wird, den der Kläger nicht nur wirtschaftlich (wie beim Gebot für einen anderen im Sinne des § 81 Abs. 3 ZVG), sondern auch rechtlich gar nicht wollte, und den er alsbald an denjenigen weitergegeben hat, in dessen Namen er von Anfang an handeln wollte. Dieser Geschehensablauf könnte der dafür zunächst zuständigen Finanzverwaltung Anlaß geben, zu prüfen, ob die Einziehung der Steuer nicht nach Lage des Einzelfalles unbillig ist und somit die Steuer gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AO zu erlassen wäre. Das erkennende Gericht ist dafür nicht zuständig; allenfalls wäre eine etwa ablehnende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde im Rechtsweg zu überprüfen. Da nicht, wie zulässig und naheliegend, bereits vor Erlaß des Steuerbescheides oder noch während des Einspruchsverfahrens ein Erlaß der Steuer gemäß § 131 AO erwogen worden ist und der Kläger dadurch veranlaßt wurde, den Rechtsweg zu beschreiten, war gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes anzuordnen, daß die Kosten des gerichtlichen Verfahrens nicht zu erheben sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68338

BStBl II 1969, 41

BFHE 1969, 85

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