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BFH Urteil vom 07.10.1976 - VIII R 76/72

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Leitsatz (amtlich)

Die Vermutung des § 17 Abs. 2 VwZG, daß bei Zusendung durch einfachen Brief die Bekanntgabe des Bescheids mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt gilt, greift auch dann ein, wenn diese uneigentliche Frist am Pfingstmontag endet, so daß zwei der drei Tage Feiertage sind.

 

Normenkette

VwZG § 17 Abs. 2; BGB § 193

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ihren Einspruch rechtzeitig erhoben hat.

Der Beklagte und Revisionskläger (FA) hatte den Einkommensteuerbescheid der Klägerin für das Jahr 1969, der wegen Nichtabgabe der Steuererklärung auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhte, am 28. Mai 1971 (Freitag vor Pfingsten) zur Post gegeben. Den hiergegen eingelegten und beim FA laut Eingangsstempel am 1. Juli 1971 eingegangenen Einspruch verwarf das FA wegen Fristversäumnis als unzulässig. Mit der Klage trug die Klägerin vor, daß sie den Steuerbescheid am Dienstag nach Pfingsten, d. h. am 1. Juni 1971, im Hausbriefkasten vorgefunden habe. Am Pfingstsonnabend sei der Briefkasten nicht geleert worden, da an diesem Tage niemand im Betrieb gearbeitet habe.

Das FG gab der Klage mit folgender Begründung statt: Ob die Einspruchsfrist gewahrt wurde, sei gemäß § 91 AO von dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Steuerbescheids abhängig. Der Bescheid sei durch einfachen Brief zugesandt worden. Er gelte gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 VwZG als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post bekanntgegeben, es sei denn, daß das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sei. Gemäß § 82 AO gälten für die Berechnung von Fristen im Steuerstreitverfahren die Vorschriften des BGB, also auch § 193 BGB. Auf die Dreitagefrist des § 17 VwZG könne diese Vorschrift jedoch nicht angewandt werden, weil es sich bei der in § 17 VwZG bestimmten Frist um keine Frist i. S. des § 193 BGB handele (Hinweis auf Urteil des BFH vom 21. Januar 1971 IV 93/65, BFHE 101, 204, BStBl II 1971, 286). Nach seinem Sinn und Zweck könne jedoch die Vermutung der Bekanntgabe nach § 17 Abs. 2, 1. Halbsatz, 1. Alternative VwZG nicht Platz greifen, wenn an den beiden letzten Tagen des Dreitageszeitraums keine Postzustellungen erfolgen. Die Zustellungsvermutung beschränke sich dann auf einen Tag. Mit der Zustellung an diesem einen Tag könne nach der Lebenserfahrung selbst in der Großstadt heute nicht mehr gerechnet werden. In diesem Fall bedeute die Anwendung der Norm eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Verschärfung. Hinzu komme, daß der Bescheid nach den Angaben des FA erst gegen Ende oder nach Schluß der Dienstzeit zur Post gegeben worden sei. Die Zustellung am Tage nach der Aufgabe zur Post könne um so weniger vermutet werden, wenn es sich um den Pfingstsonnabend handelt, weil vor Festtagen überdurchschnittlich viele Briefe, Karten usw. zuzustellen seien. Ob der Klägerin der Steuerbescheid schon am Sonnabend vor Pfingsten zugegangen ist oder nicht, könne offenbleiben.

Hiergegen richtet sich die Revision des FA mit folgender Begründung: Die Zustellungsvermutung des § 17 VwZG könne nur dann nicht gelten, wenn eine Zustellung innerhalb des Dreitageszeitraums überhaupt unmöglich wäre. Dies sei jedenfalls im Falle der Klägerin nicht festzustellen. Üblicherweise werde in Berlin ein Brief an dem auf die Einlieferung folgenden Tag zugestellt. Dies sei auch vor Feiertagen der Fall. Die Klägerin habe keinen Zweifel erhoben, daß der Brief schon am Sonnabend in ihren Hausbriefkasten gelangt sei. Ihr entgegenstehendes Vorbringen im Revisionsverfahren sei unbeachtlich.

Das FA beantragt, das Urteil des FG Berlin vom 11. Januar 1972 V 259/71 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen und trägt vor, daß der Briefkasten am Pfingstsonnabend nicht geleert worden sei, weil in ihm keine Briefe gewesen seien.

 

Entscheidungsgründe

Auf die Revision des FA wird das Urteil des FG Berlin vom 11. Januar 1972 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Das FA hat den Einspruch der Klägerin zu Recht gemäß § 239 Satz 2 AO als unzulässig verworfen, weil die Klägerin die Einspruchsfrist (§ 236 Abs. 1 AO) versäumt hat. Da das FA den Steuerbescheid, gegen den die Klägerin Einspruch einlegte, unwidersprochen am 28. Mai 1971 zur Post gegeben hatte, galt der Bescheid gemäß § 17 Abs. 2 VwZG als am dritten Tage nach der Postaufgabe, also als am 31. Mai 1971, bekanntgegeben. Der Ansicht des FG, daß die Vermutung des § 17 Abs. 2 VwZG nicht gelte, wenn am Ende der Dreitagesfrist zwei Feiertage liegen, vermag der Senat nicht zu folgen.

Zutreffend ist das FG unter Hinweis auf das Urteil des BFH IV 93/65 davon ausgegangen, daß § 193 BGB auf die Frist des § 17 Abs. 2 VwZG nicht angewandt werden kann, daß also die Frist nicht verlängert wird, wenn sie an einem Sonnabend oder einem Sonntag endet. Der BFH hatte es in der angegebenen Entscheidung zwar offengelassen, ob durch das Inkrafttreten des § 54 FGO, der in dem vom BFH seinerzeit zu entscheidenden Fall noch nicht galt, eine Rechtsänderung eingetreten ist. Inzwischen hat jedoch der BFH in den Urteilen vom 18. Januar 1974 VI R 252/70 (BFHE 111, 230, BStBl II 1974, 226) und vom 22. Oktober 1975 I R 214/73 (BFHE 117, 139, BStBl II 1976, 76) dargelegt, daß auch nach § 54 FGO die Bestimmung des § 193 BGB nicht auf die uneigentliche Frist des § 17 Abs. 2 VwZG angewandt werden könne. Der erkennende Senat schließt sich aus den in diesen Urteilen angeführten Gründen dieser Ansicht an. Dann aber besteht keine Möglichkeit, bei der Bestimmung des Zeitpunkts der Bekanntgabe und damit des Beginns der Einspruchsfrist den Umstand zu berücksichtigen, daß in dieser Frist zwei Feiertage lagen.

Das FG meint, daß gegen den klaren Wortlaut entschieden werden müsse, weil in derartigen Fällen die Beachtung der gesetzlichen Vermutung entsprechend dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 VwZG den Sinn und Zweck der Bestimmung außer acht lasse. Die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung gegen ihren Wortlaut erkennt die Rechtsprechung zwar an, hat sie jedoch mehr und mehr eingeschränkt. Im Urteil vom 28. November 1972 VIII R 40/68 (BFHE 108, 308, BStBl II 1973, 385) hat der erkennende Senat unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 8. Dezember 1967 VI R 114/66 (BFHE 91, 157, BStBl II 1968, 270) entschieden, daß eine Abweichung vom Wortlaut eines Gesetzes nur zulässig sei, wenn eine wortgetreue Auslegung zu einem so sinnwidrigen Ergebnis führen würde, daß der Gesetzgeber dieses nicht gewollt haben könne. Der Senat verbleibt bei dieser Ansicht. Der Gesetzgeber muß aber gewollt haben, daß der Zugang eines Steuerbescheids innerhalb dreier Tage nach Aufgabe zur Post durch einfachen Brief auch dann vermutet wird, wenn in dieser Frist zwei Feiertage enthalten sind. Das ist schon deshalb anzunehmen, weil ein solcher Fall in jedem Jahre regelmäßig dreimal eintreten kann, nämlich Ostern, Pfingsten und Weihnachten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber diese Tatsache übersehen hat. Zudem ist die Auswirkung der Vermutung auf die Rechtsbehelfsfrist keineswegs so groß, daß bei wörtlicher Auslegung des § 17 Abs. 2 VwZG in derartigen Fällen von einem sinnwidrigen Ergebnis gesprochen werden könnte. Denn der Steuerpflichtige verliert in diesen Fällen allenfalls einen Tag der Rechtsmittelfrist. Das ist von geringer Bedeutung, da der Steuerpflichtige sich in dieser Frist nur darüber schlüssig zu werden braucht, ob er den Rechtsbehelf einlegen will, ihn aber nicht innerhalb der Frist begründen muß. Es kann dementsprechend durchaus angenommen werden, daß der Gesetzgeber dieses Ergebnis wegen der geringen Auswirkung im Interesse der Klarheit der Bestimmung hingenommen hat. Außerdem bleibt es dem Steuerpflichtigen in jedem Fall unbenommen, in glaubhafter Weise darzulegen, daß er den Bescheid nicht innerhalb der Frist des § 17 Abs. 2 VwZG erhalten hat. Auch eine Irreführung des Steuerpflichtigen ist ausgeschlossen, wenn dieser die Rechtsbehelfsfrist sorgfältig ermittelt. Denn bei einem Zugang des Bescheids an dem den Feiertagen folgenden Tage kann nur davon ausgegangen werden, daß der Bescheid spätestens am Freitag vor den Feiertagen aufgegeben wurde, weil die Behörde an den Sonnabenden und an den Feiertagen bekanntermaßen nicht tätig wird.

In ihrer Revisionserwiderung will die Klägerin offenbar versuchen, den Zugang des Bescheids innerhalb der Dreitagesfrist des § 17 Abs. 2 VwZG zu bestreiten, indem sie ausführt, daß der Firmenbriefkasten am Sonnabend vor Pfingsten keine Briefe enthalten habe. Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu der Feststellung des FG, daß der Briefkasten am Sonnabend nicht geleert wurde, weil an diesem Tage niemand im Betrieb gearbeitet hat. An diese tatsächliche Feststellung des FG ist der Senat gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Mit dem neuen Vorbringen kann die Klägerin wegen der beschränkten Rechtsnatur der Revision nicht gehört werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72164

BStBl II 1977, 133

BFHE 1977, 142

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