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BFH Urteil vom 07.10.1971 - IV R 196/66

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Leitsatz (amtlich)

Nimmt der Steuerpflichtige laufend Saisonkredite zur Durchführung bestimmter Aufträge unter Abtretung der mit diesen Aufträgen in Zusammenhang stehenden Forderungen auf und werden diese Kredite jeweils innerhalb eines Zeitraums von weniger als 12 Monaten aus den Zahlungseingängen getilgt, bleibt aber wegen der Aufnahme neuer Saisonkredite vor Abwicklung der vorhergehenden Saisonkredite ein sich aus dieser Überschneidung ergebender Mindestkredit länger als 12 Monate bestehen, so ist dieser Mindestkredit eine Dauerschuld.

 

Normenkette

GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig war bei den berichtigten Gewerbesteuerveranlagungen 1959 bis 1961 der Revisionsklägerin (OHG), ob ein Teil der Saisonkredite als Dauerschulden im Sinn des § 8 Nr. 1 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG anzusehen ist.

Die OHG brauchte zur Durchführung der ihr bei den jährlichen Hauptmusterungen und Nebenmusterungen erteilten Aufträge zur herstellung von Damenoberbekleidung Kredite, die regelmäßig eine bestimmte Bank gewährte. Die Höhe der bei jeder Musterung in Anspruch genommenen Kredite richtete sich nach der Höhe der dabei erteilten Aufträge und betrug in den Streitjahren zwischen 170 000 DM und 220 000 DM. Der anläßlich jeder Musterung aufgenommene Kredit mußte aus dem Erlös der Aufträge getilgt werden. Die Abwicklung jedes einzelnen bei einer Musterung in Anspruch genommenen Kredites dauerte weniger als 12 Monate. Zur Sicherung dieser Abwicklung trat die OHG laufend ihre sämtlichen Forderungen nach Maßgabe eines Mantelabtretungsabkommens an die Bank ab. Die in der Regel bei der Bank eingehenden Zahlungen der Kunden wurden zur Abdeckung der jeweils ältesten, noch bestehenden und nebeneinander laufenden Kredite verwendet. Da stets mehrere solche im Zusammenhang mit den einzelnen Musterungen stehende Kredite nebeneinander liefen, ergaben sich Überschneidungen, die dazu führten, daß in den Streitjahren jeweils ein Mindestkredit von 56 000 DM bestehen blieb. Auf Vorschlag des Betriebsprüfers sah der Revisionsbeklagte (das FA) bei den nach § 222 Abs. 1 Nr. 2 AO berichtigten Gewerbesteuerveranlagungen der Streitjahre diesen Betrag als Dauerschuld an, rechnete die darauf entfallenden Zinsen (für 1959 3 080 DM; für 1960 7 700 DM und für 1961 8 635 DM) den Gewinnen nach § 8 Nr. 1 GewStG und die Dauerschuld dem Einheitswert des Betriebsvermögens nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG hinzu.

Die OHG vertrat in ihrer Sprungklage die Auffassung, daß die jeweils mindestens innerhalb eines 1/2 Jahres abgewickelten, die einzelnen Musterungen betreffenden Saisonkredite keine Dauerschuld seien. Der sich durch die Überschneidungen ergebende Mindestkredit könne dem Mindestkredit eines Kontokorrentkontos nicht gleichgestellt werden. Es habe sich jeweils um einen Teil des noch nicht abgedeckten kurzfristigen Saisonkredits gehandelt.

Die Sprungklage hatte keinen Erfolg.

Dem Verlangen der OHG, so führte das FG aus, die laufende Kreditgewährung in einzelne für sich zu beurteilende, die einzelnen Warengeschäfte betreffende Kreditgeschäfte aufzulösen, könne nicht entsprochen werden, weil die OHG ganz allgemein jeweils zur Finanzierung der Aufträge einer bestimmten Saison Kredite aufgenommen habe. Die OHG habe also nicht für jeden einzelnen Auftrag bis zur Abwicklung dieses Auftrags einen Kredit in Anspruch genommen, der nachweisbar mit dem Erlös aus diesem Auftrag abgedeckt worden wäre. Die Voraussetzungen für die Annahme der Kreditierung einzelner Warengeschäfte im Sinne des BFH-Urteils VI 173/63 U vom 6. November 1964 (BFH 81, 539, BStBl III 1965, 195) lägen also nicht vor. Die Abtretung sämtlicher Forderungen an die Bank, die im übrigen dem Kunden nicht mitgeteilt worden sei, könne den notwendigen Zusammenhang der Saisonkredite mit den einzelnen Warengeschäften nicht herbeiführen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision der OHG ist nicht begründet.

Die Auffassung des FG entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, die zuletzt im BFH-Urteil IV 344/65 vom 23. Februar 1967 (BFH 88, 134, BStBl III 1967, 322) dargestellt ist. Der bestehenbleibende Mindestkredit könnte nur dann in einzelne kurzfristige Kreditierungen bestimmter einzelner Warengeschäfte zerlegt werden, wenn die einzelnen Kreditgeschäfte nachweislich jeweils schon bei der Gewährung des Kredits der Durchführung eines bestimmten Warengeschäftes dienten und die Abwicklung dieses Kredites von der Auftragerteilung bis zum Eingang der dem Auftrag entsprechenden Kundenforderung nachweisbar wäre. Dem einzelnen Warengeschäft und seiner Durchführung mit Hilfe eines bestimmten Kredites kann der bei einer Musterung zur Durchführung aller bei dieser Musterung erteilten Aufträge gewährte Saisonkredit nicht gleichgestellt werden. Das muß um so mehr gelten, als keine Gewähr dafür bestand, daß der einzelne Saisonkredit jeweils mit den Zahlungseingängen getilgt wurde, die auf den mit diesem Kredit zusammenhängenden Aufträgen beruhten. Denn die Pauschalabtretung aller Forderungen führte dazu, daß jeweils die noch bestehenden ältesten Saisonkredite mit den Forderungseingängen abgedeckt wurden, unabhängig davon, ob deren Entstehung mit Aufträgen im Zusammenhang standen, deren Abwicklung durch jüngere Kredite ermöglicht worden war. Es kommt also darauf an, ob ein Teil der Kredite länger als 12 Monate bestand. Das ist insoweit der Fall, als durch die Überschneidung der Kredite stets ein Mindestkredit bestehen blieb. Dieser Mindestkredit kann nicht anders beurteilt werden, als ein längere Zeit bestehenbleibender Mindestkredit auf einem bei der Kredit gewährenden Bank unterhaltenen Kontokorrentkonto.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413001

BStBl II 1972, 189

BFHE 1972, 136

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