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BFH Urteil vom 07.10.1960 - VI 120/60 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Ein durch eine Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht ist dem Grund und Boden des herrschenden Grundstücks zuzurechnen. Eine Absetzung für Abnutzung von den Anschaffungskosten der Grunddienstbarkeit ist nicht vorzunehmen.

 

Normenkette

EStG § 9 Ziff. 6, § 7

 

Tatbestand

Die Bfin., eine Erbengemeinschaft, ist Eigentümerin des Grundstücks E.-Straße 76 in X. Das Grundstück hat eine Straßenfrontbreite von ca. 12 m und verbreitert sich bei einer Tiefe von ca. 80 m bis auf etwa 30 m. Die Straßenfront ist bebaut, die Räume sind an eine Gastwirtschaft verpachtet. Der hintere Teil des Grundstücks konnte im Jahre 1955 von der Straße aus nur über Nachbargrundstücke erreicht werden. Die von der Bfin. auf dem hinteren Teile des Grundstücks errichteten sechs Garagen mit einer Jahresmiete von jetzt rd. 4000 DM sind über eine auf dem Nachbargrundstück E.-Straße 78 von der Bfin. angelegte und von ihr unterhaltene Durchfahrt zugänglich. Die Bfin. hat dieses im Grundbuch als Grunddienstbarkeit eingetragene Wegerecht durch Vertrag vom 9. August 1955 von der Eigentümerin des Nachbargrundstücks gegen eine Zahlung von 3500 DM eingeräumt erhalten.

Nach Ansicht des Finanzgerichts rechnet die Grunddienstbarkeit nicht zu den Wirtschaftsgütern, die der Abnutzung unterliegen. Ein Verzehr der Rechte in einer bestimmten Zeit sei nicht gegeben. Die Grunddienstbarkeit stelle ein Recht dar, welches das Recht an Grund und Boden erweitere. Das Risiko, daß die Grunddienstbarkeit im Falle der Zwangsversteigerung des dienenden Grundstücks wegfallen könnte, könne bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht berücksichtigt werden.

Die Bfin. verlangt in der Rb. wie in den Vorinstanzen laufend jährlich einen Abzug von 2% von 3500 DM von ihren Mieteinnahmen. Die Verteilung des Aufwandes von 3500 DM für die Erlangung der Grunddienstbarkeit sei entweder unter dem Gesichtspunkt von Werbungskosten oder als Risikorückstellung für den Fall des Wegfalls der Grunddienstbarkeit bei einer etwaigen Zwangsversteigerung des dienenden Grundstücks berechtigt. Das Finanzgericht habe nicht berücksichtigt, daß inzwischen auf Grund eines rechtskräftig gewordenen Umlegeplanes ein weiterer Anliegerweg geschaffen werde, die die Möglichkeit gebe, auf den rückwärtigen Teil ihres Grundstücks und damit zu den Garagen zu fahren, ohne von dem Wegerecht Gebrauch zu machen. Nach Herstellung den Anliegerweges werde das Wegerecht praktisch wertlos. Hätte die jetzige Planung der Stadt schon bei Erwerb des Wegerechts vorgelegen, so hätte sie, die Bfin., die Ausgabe von 3500 DM für das Wegerecht einsparen können. Weil sie in der übergangszeit (von der Zeit der Erbauung der Garagen bis zur Herstellung des Anliegerwegs) aus den Garagen Mieteinnahmen hätte, seien die Aufwendungen für das Wegerecht absetzbar, da ohne das Wegerecht Einnahmen aus den Garagen nicht erzielt würden. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG), bei Steuerpflichtigen, die ihre Einkünfte auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, eine Risikorückstellung zuzulassen, bei der Berechnung des überschusses aus Vermietung und Verpachtung jedoch nicht.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. ist nicht begründet.

Im Streitfall ist zu unterscheiden zwischen den Kosten des Erwerbs der Grunddienstbarkeit und den Kosten der Ausübung des Wegerechts. Die Bfin. hat vertraglich die Herrichtung und die Unterhaltung der Durchfahrt übernommen. Die Kosten der Herrichtung der Durchfahrt kann sie auf die Nutzungsdauer verteilt absetzen, die Unterhaltungskosten kann sie laufend jährlich abziehen. Für den Aufwand von 3500 DM für die dauernde Gestattung der Benutzung des Nachbargrundstücks für Durchfahrtszwecke gilt dies jedoch nicht. Der Erwerb eines dinglichen, als Grunddienstbarkeit begründeten Wegerechts ist zu vergleichen mit dem Erwerb eines Teiles eines Nachbargrundstücks, um den erworbenen Trennstreifen für eine Durchfahrt zu benutzen. Der Erwerb von Grund und Boden zur Verbesserung der Verkehrserschließung eines Grundstücks beinhaltet den Erwerb eines Wirtschaftsgutes, das keiner Abnutzung unterliegt. Wirtschaftlich kann durch ein Wegerecht in der Form einer Grunddienstbarkeit dasselbe erreicht werden, wie durch den Erwerb von Grund und Boden. Das rechtfertigt eine steuerliche Gleichbehandlung. Das durch eine Grunddienstbarkeit gesicherte Wegerecht wird Bestandteil des herrschenden Grundstücks (ß 96 BGB) und ist einkommensteuerlich stets dem Grund und Boden zuzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob das herrschende Grundstück zur Zeit der Bestellung des Wegerechts schon bebaut war oder nicht.

Die Aufwendungen von 3500 DM für den Erwerb des Wegerechts sind als Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG zu beurteilen mit der Maßgabe, daß sie nur im Rahmen des § 7 EStG absetzbar sind. Die Absetzbarkeit nach § 7 EStG scheitert jedoch daran, daß das dauernde Teilherrschaftsrecht (Benutzungsrecht) an Grund und Boden ebenso wie das volle Herrschaftsrecht (das Eigentum) keiner Abnutzung unterliegt (vgl. hierzu auch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs VI 138/55 U vom 20. Mai 1957, BStBl 1957 III S. 343, Slg. Bd. 65 S. 285, über die Möglichkeit einer Absetzung für Abnutzung für Anliegerbeiträge).

Als sich später herausstellte, daß es der Erlangung des Wegerechts von der Anlage eines neuen Anliegerwesens ab nicht mehr bedurfte, trat mit der Entwertung des Wegerechts ein reiner Vermögensverlust ein, der bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht zu berücksichtigen ist. Die Entwertung des Wegerechts ist der Entwertung von Grund und Boden gleichzusetzen und daher nicht absetzbar. Darin liegt keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG). Wenn Gewerbetreibende oder andere Steuerpflichtige, die nach dem Gewinn versteuern, derartige Vermögensverluste absetzen können, so müssen diese Steuerpflichtigen andererseits auch Gewinne versteuern, die sich aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden ergeben, während bei der Bfin. derartige Veräußerungsgewinne nicht erfaßt werden.

Unter Umständen können Steuerpflichtige, die nach dem Gewinn versteuern, auch wegen des möglichen Verlustes eines Wegerechts (z. B. einer drohenden Zwangsversteigerung des dienenden Grundstücks) eine gewinnmindernde Rückstellung bilden. Den Gemeinschafter der Bfin. steht dieses Rückstellungsrecht nicht zu. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt hierin nicht, da sie andere als die Gewerbetreibenden auch Gewinne aus der Veräußerung des Grundstücks nicht zu versteuern brauchen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 409821

BStBl III 1960, 491

BFHE 1961, 647

BFHE 71, 647

BB 1960, 1275

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