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BFH Urteil vom 07.09.1954 - I 50/54 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Unternehmungen sind im allgemeinen nicht berechtigt, für Verpflichtungen auf Grund des Kündigungsschutzgesetzes vom 10. August 1951 (BGBl. I S. 499) eine Rückstellung zu machen.

 

Normenkette

EStG § 6 Ziff. 3

 

Tatbestand

Der Streit geht um die Anerkennung einer Rückstellung "Verpflichtungen auf Grund des Kündigungsschutzgesetzes" vom 10. August 1951 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I S. 499). Die Beschwerdeführerin (Bfin.) hat in ihrer Bilanz zum 30. Juni 1952 in Höhe von 1 % der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme 1951/1952 (1 709 980,90 DM) eine Rückstellung zu Lasten des Gewinnes von 17 099,81 DM gebildet. Die Vorbehörden haben diese Rückstellung nicht anerkannt.

Die Bfin. macht zur Begründung ihres Antrages folgendes geltend:

Seit Erlaß des Kündigungsschutzgesetzes 1951 habe sich auf dem sozialrechtlichen Gebiet gegenüber dem früheren Zustand ein völlig neuer Sachverhalt ergeben. Jeder Beschäftigte nehme die ihm gegebenen Ansprüche wahr und es sei nicht zu bestreiten, daß dies in den allermeisten Fällen unter den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen begründet sei. Der Kündigungsschutz sei durch das neue Gesetz wesentlich erweitert worden. Er werde bereits nach einer 6-monatlichen Wartezeit erworben. Die Schutzbestimmungen im früheren "Gesetz zum Schutz der Nationalen Arbeit" bzw. im alten Betriebsrätegesetz hätten einen völlig anderen Charakter gehabt. Durch das neue Gesetz sei eine wesentliche Belastung für die Unternehmen geschaffen worden, die nicht etwa einen Kostenfaktor der Dienstjahre darstellten, sondern eine zusätzliche eingegangene Verpflichtung neben dem mit den Dienstjahren verbundenen laufenden Entgelt. In besonderem Ausmaße trete die Belastung bei den Betriebsratsmitgliedern in Erscheinung, denen im Ergebnis nicht gekündigt werden könne.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist nicht begründet.

Das Gesetz vom 10. August 1951 hat den Kündigungsschutz bei schwebenden Verträgen zum Gegenstand, deren Inhalt ein Arbeitsverhältnis ist. Das Rechtsproblem muß deshalb nach den Grundsätzen der Rechtsprechung über die Bilanzierung schwebender Verträge gelöst werden. Der Rb. kann darin nicht gefolgt werden, daß der Kündigungsschutz eine von den schwebenden Verträgen getrennte zusätzliche Belastung darstelle. Bei schwebenden Verträgen, bei denen Leistung und Gegenleistung erst in der Zukunft liegen, besteht die Vermutung der Ausgeglichenheit. Lediglich dort, wo Leistung und Gegenleistung nicht ausgeglichen sind, wo sich aus dem schwebenden Vertrag eine den Wert des Anspruchs übersteigende Verpflichtung und damit ein Verlust ergibt, ist dieser Verlust als Last passivierungsfähig (Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 491/25 vom 4. November 1925, Slg. Bd. 17 S. 332). Fälle dieser Art sind Gegenstand der Entscheidungen des Obersten Finanzgerichtshofs I 174/43 vom 22. Juni 1949, Steuerrechtskartei Einkommensteuergesetz § 4 Rechtsspr. 6; des Bundesfinanzhofs IV 403/51 U vom 8. Mai 1952, Slg. Bd. 56 S. 449, Bundessteuerblatt - BStBl. - III S. 173; I 113/52 U vom 10. Februar 1953, Slg. Bd. 57 S. 254, BStBl. III S. 102).

Im vorliegenden Falle kann ein derartiger Verlust aus den schwebenden Verträgen nicht anerkannt werden. Die Bestimmungen über den Kündigungsschutz sind sozialer Natur und treffen alle Betriebe gleichmäßig. Sie belasten die Wirtschaft allgemein. Die Bfin. hat keinen Nachweis erbracht, daß der Wert der Leistungen ihrer Arbeitnehmer in der Zukunft hinter ihren Verpflichtungen zurückbleibt. Das günstige Jahresergebnis der Bfin. könnte eher für das Gegenteil sprechen. Auch bei den Betriebsratsmitgliedern wird man keinen anderen Standpunkt einnehmen können. Die Einrichtung der Betriebsräte ist gleichfalls allgemein vorgeschrieben. Die Aufwendungen für die Betriebsräte sind laufende Aufwendungen der jeweiligen Wirtschaftsperioden. Der Unternehmer ist nicht berechtigt, eine Rückstellung mit der Begründung zu machen, daß die Tätigkeit eines bestimmten Mitgliedes des Betriebsrates den Interessen seines Betriebs zuwiderlaufe und keine Möglichkeit bestehe, ihm zu kündigen. Der Betriebsrat ist ein Ausdruck der Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Betrieb. Sachlich würde eine derartige Rückstellung die unzulässige Vorwegnahme sozialer Verpflichtungen der Zukunft bedeuten.

Die Rb. muß deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408017

BStBl III 1954, 330

BFHE 1955, 311

BFHE 59, 311

BB 1954, 960

DB 1954, 943

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