Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 07.05.1987 - IV R 73/85 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehensverträge unter Angehörigen

 

Leitsatz (NV)

Die Aufnahme eines Darlehens von einem nahen Angehörigen kann nur dann eine Betriebsschuld begründen, wenn die Modalitäten der Darlehensgewährung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Handelt es sich um ein langfristiges Darlehen, so kann die Darlehensschuld nur dann als Betriebsschuld angesehen werden, wenn der Schuldner Sicherheit geleistet hat.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der klagende Ehemann (Kläger) ist Inhaber eines Obstbaubetriebs. Seine Ehefrau (Klägerin) erhielt im Jahre 1978 Barmittel aus einer Erbauseinandersetzung. Hieraus zahlte sie am 2. März 1978 60 000 DM auf ein Sparkonto ihrer 1976 geborenen Tochter ein. Noch am gleichen Tage wurde die Geldsumme abgebucht und danach einem betrieblichen Bankkonto des Ehemanns gutgeschrieben. Dieser überwies den Betrag am 6. April 1978 einem Dritten, von dem er ein Betriebsgrundstück erworben hatte.

Die Kläger hatten bereits am 1. März 1978 die Bestellung eines Ergänzungspflegers beantragt. Der Pfleger wurde am 10. Oktober 1978 bestellt. Am selben Tage schloß er namens der Tochter mit der Klägerin einen Schenkungsvertrag und mit dem Kläger einen Darlehensvertrag ab. Im Schenkungsvertrag verpflichtete sich die Tochter, über den geschenkten Betrag bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres nur mit Zustimmung ihrer Mutter zu verfügen; bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres sollte diese Verpflichtung auch hinsichtlich der Verwendung der anfallenden Zinsen gelten. Beim Tode der Mutter sollte die Zustimmung des Vaters erforderlich sein. Ferner stimmte die Klägerin in diesem Vertrag der Verwendung des Geldes für Zwecke des Klägers zu.

Nach dem Darlehensvertrag sollte das Darlehen eine Laufzeit von 20 Jahren haben. Als Zinssatz waren 7 v. H. mit einer Anpassungsmöglichkeit vorgesehen. Das Darlehen sollte in den fünf letzten Jahren der Laufzeit in sechs gleichen Raten getilgt werden; der Darlehensnehmer konnte das Kapital aber auch vorzeitig kündigen. Das Darlehen wurde zunächst nicht gesichert; erst im Jahre 1983 bestellte der Kläger eine Grundschuld zugunsten der Tochter. Die anfallenden Zinsen wurden auf ein Sparkonto und zugunsten eines Lebensversicherungsvertrags der Tochter eingezahlt.

Anläßlich einer Betriebsprüfung für die Wirtschaftsjahre 1977/78 bis 1979/80 vertrat der Prüfer die Auffassung, die an die Tochter gezahlten Darlehenszinsen könnten nicht als Betriebsausgaben angesehen werden, da die Klägerin das wirtschaftliche Eigentum an dem ihrer Tochter geschenkten Betrag nicht aufgegeben habe und der Darlehensvertrag mangels Sicherung der Darlehensforderung keine Berücksichtigung finden könne; der Prüfer erhöhte deswegen den Gewinn der Wirtschaftsjahre 1978/79 und 1979/80.

Der Beklagte und Revisionkläger (das Finanzamt - FA -) änderte daraufhin die unter Nachprüfungsvorbehalt stehenden Einkommensteuerbescheide 1978 bis 1980.

Die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte im wesentlichen Erfolg. Das FG hielt den unter Beteiligung des Pflegers abgeschlossenen Schenkungs- und Darlehensvertrag für rechtswirksam und steuerlich beachtlich; in den nach Vertragsschluß gezahlten Darlehenszinsen sah es Betriebsausgaben.

Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Auf die Revision muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage im ganzen abgewiesen werden.

Das FG hat den Schenkungsvertrag als zivilrechtlich wirksam bezeichnet und das Darlehen als steuerlich berücksichtigungsfähig angesehen, obwohl die Darlehensforderung nicht gesichert worden war. Dem ist nicht zuzustimmen.

An Verträgen zwischen Familienangehörigen werden im Steuerrecht besondere Anforderungen gestellt. Dies erklärt sich daraus, daß Vermögensverschiebungen zwischen Angehörigen ihre Ursache auch in familiären Beziehungen haben können und dann steuerlich unbeachtliche Zuwendungen darstellen (§ 12 des Einkommensteuergesetzes - EStG -), während sie zwischen untereinander fremden Personen in der Regel auf geschäftlichen Beziehungen beruhen. Darum ist nicht nur zu verlangen, daß derartige Verträge rechtlich wirksam zustande gekommen sind, sondern daß sie auch nach Inhalt und Ausführung dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist. Der Senat kann in diesem Zusammenhang offenlassen, ob auch die Schenkung der Klägerin an ihre Tochter diesen Anforderungen genügen muß. Sie sind jedenfalls an die Gewährung eines Darlehens zwischen Angehörigen, im Streitfall also zwischen der Tochter und dem Kläger, zu stellen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. April 1983 IV R 198/80, BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555, m. w. N.).

Aus diesem Grunde ist zu verlangen, daß auch die Modalitäten der Darlehensgewährung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (BFH-Urteil vom 16. März 1977 I R 213/74, BFHE 121, 458, BStBl II 1977, 414). In diesem Zusammenhang kommt der Sicherung der Darlehenssumme besondere Bedeutung zu. Langfristige Darlehen werden in aller Regel nicht ohne Sicherung der Darlehensforderung gegeben; denn selbst günstige Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Darlehenshingabe gewährleisten nicht, daß der Schuldner auch bei Fälligkeit des Darlehens seinen Verpflichtungen noch nachkommen kann. Deshalb hat die BFH-Rechtsprechung langfristige Darlehensverhältnisse zwischen Angehörigen stets nur berücksichtigt, wenn sie durch Sicherheiten gegen eine derartige Entwicklung geschützt waren (BFH-Urteile vom 22. November 1963 VI 178/62 U, BFHE 78, 184, BStBl III 1964, 74; in BFHE 121, 458, BStBl II 1977, 414; vom 25. Januar 1979 IV R 34/76, BFHE 127, 364, BStBl II 1979, 434; vom 25. Januar 1979 IV R 224/75, nicht veröffentlicht - NV -; vom 21. Juli 1982 I R 41/79, NV; in BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555).

Die Rechtsprechung hat hierin auch nicht, wie das FG meint, ein zusätzliches Argument lediglich in solchen Fällen gefunden, in denen an der Wirksamkeit des Darlehens schon aus anderen Gründen Zweifel bestanden oder in denen der Inhalt der Darlehensvereinbarung und ihre Abwicklung vom Üblichen abwichen. Solche Umstände waren zumindest in den Urteilsfällen in BFHE 78, 184, BStBl III 1964, 74; in BFHE 127, 364, BStBl II 1979, 434; I R 41/79, NV nicht gegeben. Auch in den übrigen Urteilsfällen hat der BFH nicht eine Gewichtung der einzelnen unüblichen Darlehensmodalitäten vorgenommen, sondern hat erkennen lassen, daß bereits der Verzicht auf dingliche Sicherheiten einer Berücksichtigung des Darlehens entgegensteht. Hieran ist festzuhalten. Dies schließt auch im Streitfall eine Anerkennung der vom Kläger gezahlten Darlehenszinsen als Betriebsausgaben aus.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415132

BFH/NV 1987, 765

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
    Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

      (1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren