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BFH Urteil vom 06.12.1979 - V R 125/76

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Leitsatz (amtlich)

Die für den Wert des Streitgegenstandes maßgebende Beschwer des Haftungsschuldners besteht bei nicht eingeschränkter Anfechtung eines gemäß § 116 AO a. F. erlassenen Haftungsbescheides auch dann in Höhe der festgesetzten Haftungssumme, wenn die Steuerschuld nach Erlaß des Haftungsbescheides durch Zahlungen des Steuerschuldners teilweise getilgt worden war, es sei denn, das Finanzamt hätte durch Bescheid an den Haftungsschuldner die teilweise eingetretene Tilgung der Steuerschuld ausdrücklich festgestellt.

Normenkette

AO a.F. § 116; FGO § 115 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 3; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5

Tatbestand

Das Finanzamt hat den Kläger als Erwerber einer Gaststätte für die Steuerschulden des früheren Unternehmers gemäß § 116 der Reichsabgabenordnung - AO a. F. - in Höhe von 11 294, 15 DM in Haftung genommen. Das Finanzgericht hat die Haftungssumme auf 10 964, 15 DM herabgesetzt und im übrigen die Klage abgewiesen. Den Gründen des finanzgerichtlichen Urteils ist zu entnehmen, daß im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Steuerschuld, für die der Kläger in Haftung genommen worden ist, nur noch 8 980,66 DM betragen hat, weil während des Klageverfahrens beim Steuerschuldner noch Teilbeträge seiner Schuld beigetrieben worden waren.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist zulässig. Der für die Zulässigkeit der (nicht zugelassenen) Revision erforderliche Wert des Streitgegenstandes (§ 115 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975, BGBl I 1975, 1861) ist erreicht. Er beläuft sich auf 10 964, 15 DM. Das ist der Betrag, auf den das Finanzgericht die Haftungssumme herabgesetzt hat. In Höhe dieses Haftungsbetrages ist der Kläger beschwert, unbeschadet des Umstandes, daß auf Grund der im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens beim Steuerschuldner durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen die Steuerschuld bis auf insgesamt 8 980,66 DM (für 1970: 536,60 DM, für 1971: 8 444,06 DM) getilgt worden ist.

Auf den Haftungsbescheid waren gemäß § 97 Abs. 2 AO a. F. die für Steuerbescheide geltenden Vorschriften (§§ 210 ff. AO a. F.) anzuwenden. Ebenso wie die im Steuerbescheid festgesetzte Steuerschuld nicht deshalb herabzusetzen ist, weil der Steuerschuldner die Steuerschuld ganz oder teilweise tilgt, wird auch die Höhe der festgesetzten Haftungssumme nicht dadurch berührt, daß der Steuerschuldner während des Verfahrens vor dem Finanzgericht Zahlungen auf die Steuerschuld erbringt. Zwar richtet sich die im Haftungsbescheid festzusetzende Haftungssumme wegen der Akzessorietät der Haftungsschuld nach der Höhe der bei Erlaß des Haftungsbescheides noch nicht getilgten Steuerschuld. Daraus folgt - wie in dem Urteil vom 24. Oktober 1979 VII R 7/77 (BFHE 129, 13, BStBl II 1980, 58) ausgesprochen - die Verpflichtung des Finanzamts, bei der erneuten Ermessensprüfung seiner Einspruchsentscheidung die Inanspruchnahme des haftenden Einspruchsführers um die von anderen getilgten Beträge der Steuerschuld zu kürzen. Gegenstand der Anfechtungsklage dagegen ist die Frage, ob der Haftungsbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung zutrifft (§ 44 Abs. 2 FGO). Für dieses Verfahren beschränkt sich die - für die Einspruchsentscheidung des Finanzamts unbeschränkte - Ermessensnachprüfung des Gerichts (§ 102 FGO) auf die Rechtmäßigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. Urteile vom 10. Mai 1972 II 57/64, BFHE 105, 458 [459], BStBl II 1972, 649, und vom 26. Juli 1972 I R 158/71, BFHE 106, 489 [490], BStBl II 1972, 919); Besonderheiten der Art, wie sie im Urteil vom 18. November 1975 VII R 85/74 (BFHE 117, 430 [432 ff.], BStBl II 1976, 257) erwogen sind, liegen hier nicht vor. Daher kann die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Haftungssumme nicht mit der Begründung bezweifelt werden, nach Ergehen der Einspruchsentscheidung seien für Rechnung des Steuerschuldners Teilbeträge der Steuerschuld gezahlt oder beigetrieben worden. Denn dieser Einwand betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Festsetzung (mag auch bei Übereinstimmung über die teilweise Tilgung die Hauptsache teilweise erledigt sein); er bezieht sich - wie aus § 97 Abs. 2 AO a. F. folgt - nicht auf den Gegenstand der Anfechtungsklage (§ 44 Abs. 2 FGO). Das muß um so mehr angenommen werden, als das Finanzgericht nicht in der Lage wäre, den Tilgungsstand auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zuverlässig zu ermitteln (vgl. § 96 Abs. 2, § 104 Abs. 1 Satz 1 FGO), eine insoweit falsche Beurteilung aber in Rechtskraft erwüchse (§ 110 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Der gegenteiligen Auffassung des Urteils vom 13. Dezember 1963 VI 221/61 U (BFHE 78, 268 [272], BStBl III 1964, 106) kann sich der erkennende Senat nicht anschließen (vgl. § 184 Abs. 2 Nr. 5 FGO). Das Urteil vom 24. Oktober 1979 VII R 7/77, das dem vorgenannten Urteil vom 13. Dezember 1963 (BFHE 78, 272) für einen anderen Bereich zustimmt, bleibt dadurch unberührt. Denn es hat zwar das Finanzamt für verpflichtet gehalten, bei erneuter Ermessensprüfung in der Einspruchsentscheidung die Haftungssumme insoweit herabzusetzen, als die Steuerschuld durch andere getilgt ist. Es hat aber (für die Anfechtungsklage zum Finanzgericht) ausdrücklich offengelassen, "ob das auch für Zahlungen gilt, die erst nach Erlaß der letzten Verwaltungsentscheidung erfolgten", und für diesen Bereich dem Standpunkt der Urteile vom 29. September 1960 V 171/59 (Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Reichsabgabenordnung, § 103, Rechtsspruch 13) und vom 4. Mai 1961 II 94/59 (StRK, Reichsabgabenordnung, § 103, Rechtsspruch 17), die auf einen Abrechnungsbescheid (§ 125 AO a. F.) verweisen, nicht widersprochen.

Soweit die Steuerschuld nachträglich durch Zahlungen des Steuerschuldners oder durch Beitreibung bei diesem getilgt wird, vermindert sich zwar materiell-rechtlich die Schuld, für die der Haftungsschuldner einzustehen hat. Der formelle Leistungsbefehl des Haftungsbescheides in der Gestalt der Einspruchsentscheidung besteht aber in der festgesetzten Höhe fort. Der Haftungsschuldner muß, da er - anders als der Steuerschuldner - die zwischenzeitliche Tilgung der Steuerschuld nicht belegen (in bestimmten Haftungsfällen - so hier - auch nicht kennen) kann, besorgen, aus dem vorliegenden Haftungsbescheid in voller Höhe des dort festgesetzten Betrags in Anspruch genommen zu werden. Eine förmliche Beschränkung dieses "Vollstreckungstitels" würde erst ein an den Haftungsschuldner gerichteter Bescheid bewirken, in dem das Finanzamt die - ganz oder teilweise - eingetretene Tilgung der Steuerschuld ausdrücklich feststellt. Liegt kein solcher Bescheid vor, besteht bei einer Revision des Haftungsschuldners dessen für den Wert des Streitgegenstandes maßgebende Beschwer in Höhe des Haftungsbetrages, den das Finanzamt (im Haftungsbescheid nach Maßgabe der Einspruchsentscheidung) oder das Finanzgericht (im angefochtenen Urteil) festgesetzt hat. Der Streitwert bei Revision des Finanzamts ist hier nicht zu untersuchen.

Fundstellen

  • Haufe-Index 73379
  • BStBl II 1980, 103
  • BFHE 1980, 126

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