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BFH Urteil vom 06.12.1957 - VI 166/56 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

übernimmt ein Miterbe bei einer Erbauseinandersetzung Grundstücke und löst er die Anteilsrechte der Miterben ab, so liegt in Höhe des eigenen Anteils an der Erbmasse ein unentgeltlicher, im übrigen ein entgeltlicher Erwerb vor.

Die Abschreibungsgrundlage setzt sich zusammen

in Höhe des eigenen Erbanteils an der Erbmasse aus dem anteiligen Einheitswert jedes Grundstückes,

in Höhe der erworbenen Miterbenberechtigung nach dem Entgelt für die Miterbenberechtigung.

 

Normenkette

EStG § 7; EStDV § 13

 

Tatbestand

Streitig ist die Berechnung der Abschreibungsgrundlage für außerbetriebliche Grundstücke, die von Miterben bei der Erbauseinandersetzung übernommen worden sind.

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat seinen 1944 verstorbenen Vater zusammen mit zwei weiteren Geschwistern beerbt. Die Miterben setzten sich durch Erbauseinandersetzungsvertrag vom 20. Oktober 1951 über den ererbten Grundbesitz derart auseinander, daß jeder Miterbe aus der Erbmasse Grundstücke übernahm.

Der Bf. hatte zur Zeit der Auseinandersetzung 5/12 Anteil an der Erbengemeinschaft. Er übernahm drei Grundstücke, die mit folgenden Auseinandersetzungswerten angerechnet sind:

R-Straße 5 - - - - - - 64.200 DM - - - - 128.291 DM Z-Straße 1b - - - - - 22.500 DM - - - - 57.495 DM Z-Straße 1c - - - - - 22.700 DM - - - - 56.651 DM - - - - - - - - - - - 109.400 DM - - - - 242.437 DM.Die Auseinandersetzungsmasse betrug laut Erbauseinandersetzungsvertrag - - - - - - - - 391 438,65 DM; davon entfiel auf den Bf. 5/12 - - - - - - - - 163 099,44 DM, auf den Miterben A. 5/12 - - - - - - - - 163 099,44 DM, auf den Miterben B. 2/12 - - - - - - - - - 65 239,77 DM.

Den Anrechnungswert von 242.437 DM in Grundstücken hat der Bf. wie folgt belegt: Uebernommene Belastungen: 66.137 DM Anspruch an die Teilungsmasse 5/12 von 391.438 DM 163.099 DM Ausgleichszahlung an Miterben A. 242.437 DM - 66.137 DM - 163.099 DM 13.201 DM 242.437 DMDas Finanzgericht kommt zu dem Ergebnis, daß in Höhe von 163 099,-- DM der Grundstückserwerb unentgeltlich erfolgt sei. Da dieser Betrag mehr als 2/3 des Gesamtwerts der Grundstücke von 242 437,-- DM ausmache, müsse der ganze Erwerb als unentgeltlich erlangt angesehen werden. Der Abschreibung sei daher nach § 13 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) der letzte Einheitswert zugrunde zu legen.

Der Bf. berechnet in der Rechtsbeschwerde (Rb.) die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung nach dem Verhältnis zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb wie folgt:

Der Einheitswert sämtlicher Grundstücke der Erbengemeinschaft beträgt: 188.900,-- DM davon 5/12 Anteil des Bf. = 78.708,-- DM ./. 20% Bodenwert-Anteil = 15.742,-- DM verbleibt unentgeltlicher Erwerb 62.966,-- DM Entgeltlich sei erworben: Uebernahme von Belastungen 66.137,-- DM Ausgleichszahlung an Miterben 13.201,-- DM 79.338,-- DM Die Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung für alle vom Bf. erworbenen Grundstücke betrage demnach 62.966,-- DM + 79.388,-- DM 142.304,-- DMdie teils nach dem Verhältnis der Einheitswerte, teils nach dem Verhältnis der Auseinandersetzungswerte auf die einzelnen übernommenen Grundstücke aufzuteilen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Bis zur Erbteilung hatte die Erbengemeinschaft als solche die Absetzungen für Abnutzung gemäß § 13 Ziff. 1 Satz 1 EStDV 1952 nach den Einheitswerten zu bemessen. § 13 Ziff. 1 Sätze 1 bis 3 sind rechtsgültig (Urteile des Bundesfinanzhofs I 200/55 vom 17. Juli 1956 - Slg. Bd. 63 S. 306, Bundessteuerblatt (BStBl) 1956 III S. 316 -, IV 607/56 U vom 20. September 1956 - Slg. Bd. 63 S. 394, BStBl 1956 III S. 349 - und VI 13/55 U vom 1. Februar 1957 - Slg. Bd. 64 S. 350, BStBl 1957 III S. 133 -). Die Erbengemeinschaft hat - ebenso wie ein Alleinerbe - die Grundstücke unentgeltlich erworben, sie ist daher nach der angezogenen Bestimmung an die Einheitswerte als Abschreibungsgrundlage gebunden.

Der Meinung des Finanzgerichts, daß auch nach der Erbteilung an dieser Abschreibungsgrundlage festzuhalten sei, tritt der Senat nicht bei. Die Erbteilung hat zur Folge, daß bei den einzelnen Miterben nunmehr teils ein unentgeltlicher, teils ein entgeltlicher Grundstückserwerb vorliegt. Zwar muß die Absetzung für Abnutzung jeweils einheitlich für das einzelne Grundstück als einer besonderen wirtschaftlichen Einheit festgesetzt werden. Das schließt aber nicht aus, daß sich für jedes Grundstück die einheitliche Abschreibungsgrundlage aus verschiedenen Berechnungsteilen zusammensetzt.

So hat die bereits angezogene Entscheidung I 200/55 S die Abschreibungsgrundlage beim Wiederaufbau zerstörter Gebäude in der Weise berechnet, daß den Herstellungskosten für das neue Gebäude, die nach dem 21. Juni 1948 in DM aufgewandt sind, der Einheitswert zuzurechnen ist, der für die eingebauten Altteile zum 21. Juni 1948 gilt. Schon früher ist der Reichsfinanzhof bei der Erbauseinandersetzung unter Geschwistern über einen lediglich einem Miterben zugefallenen Betrieb in gleicher Weise zu einer Aufspaltung bei der Berechnung der dem übernehmenden Sohn anzusetzenden Anschaffungswerte gekommen (siehe Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 1488/31 vom 8. November 1933, Reichssteuerblatt - RStBl - 1934 S. 295). Hat der den Betrieb übernehmende Sohn 1/3 des Betriebs unentgeltlich vom Vater geerbt, so ist er nur mit 1/3 an die Buchansätze des Vaters gebunden. Der von den Geschwistern erworbene 2/3-Anteil ist mit dem vereinbarten Veräußerungspreis (dem Abfindungsbetrag) anzusetzen, der auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist. Bei einer Erbauseinandersetzung über außerbetriebliche Gegenstände kann nicht anders verfahren werden.

Im Streitfall hat der Bf. zur Zeit der Auseinandersetzung einen Anteil von 5/12 an der Erbmasse gehabt und dementsprechend eine gleich hohe unentgeltlich erworbene Berechtigung von 5012 an jedem Gegenstand (Grundstück der Erbmasse. Die entgeltlich erworbene Miterbenberechtigung an jedem erworbenen Grundstück beschränkt sich demgemäß auf 7/12. Das unentgeltlich erworbene (eigene) Teilrecht ist mit 5/12 des Einheitswerts, das entgeltlich von den Miterben erworbene Teilrecht mit 7/12 nach § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Danach berechnet sich nach obigen Zahlen die Abschreibungsgrundlage wie folgt:

Der unentgeltlich erworbene Anteil ist mit 5/12 der Einheitswerte der übernommenen Grundstücke

von 109.400 DM anzusetzen = 45.585 DMFür den entgeltlich erworbenen Anteil von 7/12 ergibt sich folgende Berechnung:

Anrechnungswert der übernommenen Grundstuecke 242.437,-- DM davon unentgeltlich 5/12 101.015,-- DM entgeltlich 7/12 141.422,-- DM 141.422 DM 187.007 DMAus diesem Ausgangswert von 187 007,-- DM muß der Wert des Grund und Bodens ausgesondert werden. Bei 20 % Anteil des Grund und Bodens würde sich der Ausgangswert um 187.007 DM : 5 = 37.401 DM vermindern.

Die Vorentscheidung muß wegen Rechtsirrtum aufgehoben werden. Die Sache wird an das Finanzamt zurückverwiesen. Das Finanzamt hat die vom Bf. angesetzten Anrechnungswerte, die Restnutzungsdauer und den Anteil des Bodenwerts zu überprüfen und die Abschreibung für die einzelnen Grundstücke nach den obigen Grundsätzen zu berechnen. Die Anrechnungswerte können nicht höher als die Kaufpreise angesetzt werden, die ein Dritter für die Grundstücke gezahlt hätte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408946

BStBl III 1958, 33

BFHE 1958, 82

BFHE 66, 82

BB 1958, 975

DB 1958, 96

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