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BFH Urteil vom 06.09.1990 - IV R 37/90 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für sportmedizinischen Lehrgang Betriebsausgaben?

 

Leitsatz (NV)

Kosten der Teilnahme am Fortbildungslehrgang eines Ärzteverbandes zur Erlangung der Zusatzbezeichnung ,,Sportmedizin" sind, abgesehen von der Teilnahmegebühr, keine Betriebsausgaben, wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang die Ausübung verbreiteter Sportarten, z. B. Gymnastik, Sommerskilauf, Leichtathletik, Segeln und Bergwandern, in einem bekannten Fremdenverkehrsort zur Urlaubszeit zuläßt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr (1981) Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin. Bei der Ermittlung des Gewinns zog der Kläger u. a. die Kosten der Teilnahme an einer Veranstaltung des Deutschen Sportärztebundes in . . . vom . . . bis . . . in Höhe von . . . DM, davon . . . DM Kongreßgebühr, als Betriebsausgaben ab. Dazu machte der Kläger geltend, er habe an der Veranstaltung zur Weiterbildung und zur Erlangung der Zusatzbezeichnung ,,Sportmedizin" teilgenommen. Die berufsrechtliche Weiterbildungsordnung sehe zur Erfüllung der Voraussetzungen u. a. die Teilnahme an einer bestimmten Mindestzahl von sportmedizinischen Übungen vor. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) nahm der Kläger i. d. R. täglich von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr an Übungen teil. Dazu wurden nach dem Veranstaltungsprogramm u. a. Gymnastik, Schwimmen, Sommerskilauf, Leichtathletik, Segeln und Bergwandern angeboten. Im Hinblick auf seine bereits seit längerem ausgeübte sportärztliche Tätigkeit mit den Schwerpunkten Ausdauersport und Lauftraining habe sich der Kläger, so das FG, bei den aktiven Übungen für Leichtathletik entschieden.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ nur die Kongreßgebühr von . . . DM zum Abzug zu und lehnte im übrigen den Betriebsausgabenabzug unter Hinweis auf § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Die Klage führte zur Anerkennung der streitigen Aufwendungen als Betriebsausgaben.

Dagegen richtet sich die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassene Revision des FA, mit der Verletzung des § 12 Nr. 1 EStG gerügt wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).

1. Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 19. Oktober 1989 VI R 155/88 (BFHE 158, 532, BStBl II 1990, 134) entschieden, die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang, der von einem Ärzteverband veranstaltet werde und mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung ,,Sportmedizin" angerechnet werden könne, sei nicht ganz überwiegend beruflich veranlaßt, wenn der Lehrgang nach Programm und Durchführung in nicht unerheblichem Maße die Verfolgung privater Erlebnis- und Erholungsinteressen zulasse. Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn der Lehrgang zur Skihauptsaison an bekannten Wintersportorten stattfinde und weitgehend Gelegenheit zur Ausübung des Wintersports bilde. Im Anschluß daran hat der erkennende Senat mit dem Urteil vom 15. März 1990 IV R 60/88 (BFHE 160, 313) im Falle eines freiberuflich tätigen Arztes entschieden, daß die Kosten für einen nach gleichen Grundsätzen durchgeführten Lehrgang gemäß § 12 Nr. 1 EStG auch nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit als Arzt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 4 EStG) abgezogen werden können.

2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze im Streitfall kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Auch im Streitfall ließ der Lehrgang nach Programm und Durchführung täglich in nicht unerheblichem Maße die Teilnahme an sportlichen Übungen verschiedenster Art zu. Die Ausübung der angebotenen Sportarten im Ferienort . . . ist typische Freizeitgestaltung, die, ebenso wie die Ausübung des Skisports, grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzurechnen ist. Der Abzug der damit verbundenen Kosten wird durch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG trotz des Nutzens für die berufliche Tätigkeit, nämlich die Anrechnung von Übungsstunden auf die Pflichtzahl der Übungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung ,,Sportmedizin" ausgeschlossen, und zwar nach dem bei Anwendung des § 12 Nr. 1 EStG geltenden Aufteilungsverbot für die gesamten Kosten, soweit sie nicht ausschließlich durch die Teilnahme an den Fachvorträgen veranlaßt waren. Das FA hat schon von sich aus die Teilnahmegebühren für die berufsbezogenen Fachveranstaltungen zum Abzug zugelassen. Bei den weiteren Kosten ist eine Zuordnung zur betrieblichen Sphäre nicht möglich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417334

BFH/NV 1991, 513

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