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BFH Urteil vom 06.08.1985 - VII R 73/81

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Leitsatz (amtlich)

Betriebsstoffe für Therapieschiffe dürfen seit 1.Oktober 1979 nicht mehr abgabenfrei bezogen werden.

 

Orientierungssatz

§ 72 Abs. 1 AZO beruht auf der mit Art. 80 GG zu vereinbarenden Ermächtigungsnorm des § 25 Abs. 1 ZG (vgl. BVerfG-Beschluß vom 26.2.1985 2 BvL 17/83), wonach der BMF Zollfreiheit für Betriebsstoffe "zur Förderung der Schiffahrt" anordnen kann. Zweck dieser Ermächtigung ist es im wesentlichen, Wettbewerbsverzerrungen zwischen inländischer und ausländischer Schiffahrt zu vermeiden. Umfangreiche Ausführungen zu dem in § 72 Abs. 1 AZO verwendeten Begriff "gewerbliche Schiffahrt".

 

Normenkette

AZO § 72 Abs. 1 Fassung: 1979-09-14; ZG § 25 Abs. 1; GG Art. 80

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Sozialarbeiter und Heilpädagoge. Er betreibt ein heilpädagogisch orientiertes Kinderheim, in dem rd. 60 Kinder und Jugendliche mit Verhaltensauffälligkeiten behandelt werden. Zum Betriebsvermögen des Klägers gehört ein ehemaliger Fischkutter, der eine Tragfähigkeit von 10,47 t hat und von einer Dieselmaschine angetrieben wird. Das Schiff dient dazu, mit den vom Kläger behandelten Kindern und Jugendlichen zu heilpädagogischen Zwecken Fahrten zu unternehmen.

Der Kläger beantragte am 4.März 1980, ihm die abgabenfreie Verwendung von Schwerölen und Schmierstoffen für das Schiff zu bewilligen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) lehnte dies mit Schreiben vom 13.März 1980 ab. Mit der nach erfolgloser Beschwerde erhobenen Klage beantragte der Kläger, das HZA unter Aufhebung dieses Bescheids in Form der Beschwerdeentscheidung zu verpflichten, ihm die abgabenbegünstigte Verwendung von Schiffsbetriebsstoffen auf dem Schiff zu bewilligen. Das Finanzgericht (FG) gab dem Antrag statt (Urteil vom 27.April 1981 IV 137/80 S-H, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1981, 530).

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des HZA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

1. Der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf die beantragte Bewilligung nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs.2 letzter Satz der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStDV) i.V.m. § 72 Abs.1 AZO --beide Vorschriften in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14.September 1979 (BGBl I 1979, 1589)-- erfüllt sind. Das ist entgegen der Auffassung des FG nicht der Fall.

Nach den genannten Bestimmungen sind nur solche Schweröle und Schmierstoffe frei von der Mineralölsteuer, "die auf in der gewerblichen Schiffahrt eingesetzten Schiffen, auf Behörden- und Kriegsschiffen sowie auf Schiffen des Seenotrettungsdienstes zum Motorenbetrieb, zum Heizen oder zum Schmieren verwendet werden". Der Motorkutter des Klägers ist dazu bestimmt, Fahrten mit den vom Kläger behandelten Kindern und Jugendlichen zu heilpädagogischen Zwecken zu unternehmen. Er ist damit nicht als "in der gewerblichen Schiffahrt eingesetzt" im Sinne des § 72 Abs.1 AZO anzusehen.

a) Der Begriff "gewerbliche Schiffahrt" ist in § 72 Abs.1 AZO nicht definiert. Sein möglicher Wortsinn umfaßt auch Fahrten, wie sie vom Kläger durchgeführt werden. Dieser Sinn steckt aber nur die Grenzen der Auslegung ab. Im Rahmen des möglichen Wortsinns ist mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungsmethoden zu ermitteln, wie die Vorschrift auszulegen ist, ob etwa einschränkend oder ausdehnend (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5.Aufl., S.305 ff., 337 ff.). Im vorliegenden Fall ergibt die Auslegung nach Sinn und Zweck, daß das Schiff des Klägers nicht in der gewerblichen Schiffahrt eingesetzt ist.

Schon der Begriff "Schiffahrt" (ohne den Zusatz "gewerbliche") wird im allgemeinen Sprachgebrauch meist nur auf die Handelsschiffahrt, d.h. den Verkehrszweig zur Beförderung von Personen und Gütern auf dem Wasser durch Schiffe, angewendet. Der Begriff "gewerbliche Schiffahrt" muß erst recht in diesem Sinne ausgelegt werden. Eine solche Schiffahrt liegt daher nur vor, wenn die Schiffahrt selbst unmittelbar Ziel des Gewerbes ist. § 484 des Handelsgesetzbuches (HGB) verwendet den Begriff "Seefahrt" etwa im gleichen Sinne. Nach dieser Vorschrift ist Reeder der Eigentümer eines ihm "zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden Schiffes". Ein Schiff dient in diesem Sinne zum Erwerb durch die Seefahrt in erster Linie dann, wenn dieser Erwerb der unmittelbare Zweck ist; das ist der Fall, wenn das Schiff Personen oder Güter gegen Entgelt befördert oder im Schlepp- oder Bugsierdienst eingesetzt ist (vgl. Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht, 2.Aufl. 1983, Einleitung zum HGB, Abschn.I B 2 a bb, S.16; Schaps/Abraham, Das Seerecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4.Aufl. 1978, 1.Teil, § 484 HGB Anm.3). Es genügt aber auch der mittelbare Erwerb durch die Schiffahrt, d.h. ein Erwerb durch eine erst durch die Schiffahrt ermöglichte Tätigkeit (z.B. Hochseefischerei, Bergung, Lotsendienst, Kabellegung, Eisbrecher; vgl. das zuletzt zitierte Schrifttum). Nicht dem Erwerb durch die Schiffahrt dient also ein Schiff, wenn es gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten dient, die mit der Schiffahrt unmittelbar nichts zu tun haben und auch nicht durch die Schiffahrt erst ermöglicht werden.

b) Es besteht kein Grund, dem Begriff "gewerbliche Schiffahrt" des § 72 Abs.1 AZO eine andere Bedeutung beizulegen. § 72 Abs.1 AZO beruht auf der Ermächtigung des § 25 Abs.1 des Zollgesetzes (ZG), wonach der BMF Zollfreiheit für Betriebsstoffe "zur Förderung der Schiffahrt" anordnen kann. Zweck dieser Ermächtigung ist im wesentlichen, Wettbewerbsverzerrungen zwischen in- und ausländischer Schiffahrt zu vermeiden (vgl. auch BVerfG-Beschluß in HFR 1985, 336, Abschn. B II 1 b der Gründe). Traditionsgemäß sieht das Zollrecht aller Staaten für Seeschiffe --und zum Teil auch für Binnenschiffe, die oft in unmittelbarer Konkurrenz zu Seeschiffen (Küstenmotorschiffe) stehen-- Zollvergünstigungen u.a. für Treib- und Schmierstoffe vor (vgl. z.B. Absatz 1 der Erwägungsgründe des Vorschlages der Kommission für eine Verordnung des Rates über die zollrechtliche Behandlung der Bevorratung von Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von internationalen Zügen mit Bordbedarf; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- C 73/4 vom 23.März 1978; Schädel/Langer/Gotterbarm, Mineralölsteuer, Mineralölzoll, 5.Aufl. 1984, § 7 MinöStG Anm.118-121). Die Betreiber einheimischer Schiffe wären im Wettbewerb benachteiligt, müßten sie --anders als ihre ausländischen Konkurrenten-- Abgaben für die in ihren Schiffen verwendeten Treib- und Schmierstoffe bezahlen. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen müssen ihnen also die Erleichterungen gewährt werden, in deren Genuß die Nutzer von Schiffen anderer Länder gelangen, mit denen sie im Wettbewerb stehen (vgl. auch Absatz 4 der Erwägungsgründe des zitierten Kommissionsentwurfs).

Aufgrund der Ermächtigung des § 25 Abs.1 ZG bestand und besteht für den BMF also im wesentlichen nur insoweit die Notwendigkeit zur Normsetzung, als es sich um Betriebsstoffe für Schiffe handelte, die im Wettbewerb mit Schiffen anderer Staaten stehen. Dagegen fehlte eine solche Notwendigkeit in bezug auf Schiffe, die einem derartigen Wettbewerb nicht ausgesetzt sind. Darauf ist es z.B. auch zurückzuführen, daß nach § 72 Abs.1 Satz 2 AZO schwimmende Arbeitsgeräte (wie Bagger, Kräne, Getreideheber) von der Zollfreiheit ausdrücklich ausgenommen sind; diese sind zwar gewerblich eingesetzt, aber dem Wettbewerb durch Schiffe anderer Staaten im Regelfall nicht ausgesetzt.

Schiffe, die wie das des Klägers nicht für Zwecke der Schiffahrt, sondern als Hilfsmittel für die Ausübung eines mit der Schiffahrt nicht unmittelbar zusammenhängenden Gewerbes oder Berufs benutzt werden, stehen nicht in diesem Wettbewerb. Die Gewährung einer Abgabenfreiheit i.S. des § 72 Abs.1 AZO für solche Schiffe könnte daher nicht als eine "Förderung der Schiffahrt" i.S. des § 25 Abs.1 ZG angesehen werden. Vielmehr liefe sie auf die Subventionierung eines bestimmten Berufes oder Gewerbes außerhalb der Schiffahrt hinaus. Für eine solche Subvention gibt es jedoch kein gesetzgeberisches Motiv.

c) Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch § 72 Abs.1 AZO i.d.F. der Änderungsverordnung vom 9.Dezember 1981 (BGBl I 1981, 1377) bestätigt (jetzt mit unverändertem Wortlaut § 46 AZO). Der Ausnahmekatalog in den Nrn.1-3 der neugefaßten Vorschrift zeigt deutlich, daß sie von der obigen Auslegung des Begriffs "gewerbliche Schiffahrt" ausgeht. Insbesondere ist die Aufzählung in Nr.1 (a.a.O.) von Bedeutung. Danach sind von der Vergünstigung ausgenommen "Hotelschiffe, Wohnschiffe, Therapieschiffe, Schiffe von Schiffsfotografen, Schiffsmalern, Bestattungsunternehmen und zu ähnlichen Zwecken eingesetzte Schiffe". Darin sind Schiffe von der Art des von dem Kläger eingesetzten (Therapieschiff) ausdrücklich genannt. In der Begründung des BMF zu dieser Verordnung (Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung --VSF-- Z 0411 S.23) heißt es, die Neufassung diene "der Präzisierung" des Begriffs "gewerbliche Schiffahrt", der in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten geführt habe.

2. Das FG hat danach den Begriff "gewerbliche Schiffahrt" unrichtig ausgelegt. Es hat zu Unrecht den Normzweck des § 72 AZO darin gesehen, "solchen Personen die Abgabenfreiheit zu gewähren, die mit Hilfe der Schiffahrt einen Beruf ausüben und solche Personen von der Begünstigung auszuschließen, die die Schiffahrt aus privaten Gründen, z.B. als Hobby, betreiben". Der Verordnungsgeber hat sich bei der Neufassung der Bestimmung durch die Änderungsverordnung vom 14.September 1979 gerade nicht damit begnügt, nur die Schiffe des privaten Bereichs von der Abgabenvergünstigung auszunehmen. Er hat vielmehr positiv zum Ausdruck gebracht, daß Schweröle und Schmierstoffe nur zollfrei bleiben sollen, die auf in der gewerblichen Schiffahrt eingesetzten Schiffen verwendet werden. Das spricht dafür, daß er die Zollfreiheit für die Zukunft auf jene Schiffahrt eingrenzen wollte, die ihrer zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bedurfte.

Es kommt also wesentlich darauf an, ob die in Frage kommende gewerbliche Tätigkeit auf Schiffahrt ausgerichtet ist. Das ist bei den Zwecken, zu denen der Kläger sein Schiff einsetzt, nicht der Fall. Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage, ob der Kläger einen freien Beruf oder ein Gewerbe betreibt.

3. Die so zu verstehende Regelung des § 72 Abs.1 AZO (i.V.m. § 9 Abs.2 letzter Satz MinöStDV) widerspricht nicht dem Gleichheitssatz des Art.3 des Grundgesetzes (GG). Für den Ausschluß von Therapieschiffen von der Abgabenvergünstigung des § 72 Abs.1 AZO gibt es, wie unter 1 ausgeführt, einleuchtende Gründe (vgl. auch BVerfG-Beschluß in HFR 1985, 336, Abschn.B II 1 b der Gründe).

4. Der Senat hält im übrigen an seiner Auffassung fest, daß die Ermächtigungsnorm des § 25 Abs.1 ZG mit Art.80 GG vereinbar ist (vgl. den zitierten BVerfG-Beschluß, Abschn.A III 1 b der Gründe). Es bedarf hier keiner weiteren Begründung dieser Auffassung. Denn wenn § 25 Abs.1 ZG verfassungswidrig wäre --der Kläger hat Entsprechendes nicht vorgetragen--, müßte die Klage erst recht abgewiesen werden, weil es dann an einer gültigen Begünstigungsnorm ganz fehlte, aus der sich der vom Kläger behauptete Rechtsanspruch entnehmen ließe.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60886

BFHE 144, 302

BFHE 1986, 302

DStR 1986, 57-58 (ST)

HFR 1986, 27-27 (ST)

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