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BFH Urteil vom 06.08.1985 - VII R 102/81

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Leitsatz (amtlich)

Betriebsstoffe für Motoryachten, die gewerblich an Private zu Vergnügungsfahrten oder an Unternehmen zur Nutzung als schwimmender Tagungsort verchartert werden, dürfen seit 1.Oktober 1979 nicht mehr abgabenfrei bezogen werden.

 

Orientierungssatz

§ 72 Abs. 1 AZO beruht auf der Ermächtigung des § 25 Abs. 1 ZG, wonach der BMF Zollfreiheit für Betriebsstoffe "zur Förderung der Schiffahrt" anordnen kann. Zweck dieser Ermächtigung ist es im wesentlichen, Wettbewerbsverzerrungen zwischen inländischer und ausländischer Schiffahrt zu vermeiden (vgl. BVerfG-Beschluß vom 26.2.1985 2 BvL 17/83). Umfangreiche Ausführungen zu dem in § 72 Abs. 1 AZO verwendeten Begriff "gewerbliche Schiffahrt".

 

Normenkette

AZO § 72 Abs. 1 Fassung: 1979-09-14; ZG § 25 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Entscheidung vom 26.05.1981; Aktenzeichen VII 166/80)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betreibt eine Motoryacht. Diese verfügt über zehn Schlafplätze, eine Segeljolle, zwei Tauchgeräte, eine Tontaubenwurfanlage, Angel- und Wasserskiausrüstung. Etwa vier Monate im Jahr wird das Schiff einschließlich Stammbesatzung (Kapitän, Ingenieur, Decksmann) gegen Entgelt verchartert, und zwar teilweise für mehrtägige Urlaubsfahrten an Interessenten und kleinere Reisegruppen, teilweise auch für sog. Tagesfahrten an größere Firmen zur Verwendung als schwimmender Tagungsort. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin nutzt das Schiff teilweise für eigene Freizeitzwecke.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) lehnte mit Verfügung vom 5.Februar 1980 den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zum Bezug unversteuerter Betriebsstoffe mit der Begründung ab, § 72 der Allgemeinen Zollordnung (AZO) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 14.September 1979 (BGBl I 1979, 1589) sehe für Wassersportfahrzeuge eine solche Steuervergünstigung nicht vor. Mit der nach erfolgloser Beschwerde erhobenen Klage beantragte die Klägerin, die angefochtene Verwaltungsentscheidung aufzuheben und das HZA zu verpflichten, die beantragte Steuerbefreiung zu gewähren.

Die Klage hatte Erfolg (Urteil des Finanzgerichts --FG-- vom 26.Mai 1981 VII 166/80, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1982, 102, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1982, 22).

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des HZA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

1. Der Begriff "gewerbliche Schiffahrt" i.S. des § 72 Abs.1 AZO in der damaligen Fassung ist gesetzlich nicht definiert. Sein möglicher Wortsinn umfaßt auch die Fahrten, die die von der Klägerin betriebene Motoryacht ausführt. Der mögliche Wortsinn steckt aber nur die Grenzen der Auslegung ab. Im Rahmen dieses Sinns ist mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungsmethoden zu ermitteln, wie die Vorschrift zu verstehen ist, etwa einschränkend oder ausdehnend (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5.Aufl., S.305 ff., 337 ff.). Im vorliegenden Fall ergibt die Auslegung nach Sinn und Zweck, daß die von der Klägerin betriebene Motoryacht nicht in der "gewerblichen Schiffahrt" eingesetzt ist.

a) Schon der Begriff "Schiffahrt" (ohne den Zusatz "gewerblich") wird im allgemeinen Sprachgebrauch meist nur auf die Handelsschiffahrt, d.h. den Verkehrszweig zur Beförderung von Personen und Gütern auf dem Wasser durch Schiffe, angewendet. Der Begriff "gewerbliche Schiffahrt" muß erst recht in diesem Sinne ausgelegt werden. Eine solche Schiffahrt liegt daher nur vor, wenn die Schiffahrt selbst unmittelbar Ziel des Gewerbes ist. Der Umstand allein, daß ein Schiff gewerblich verchartert wird, belegt also noch nicht, daß es auch in der gewerblichen Schiffahrt eingesetzt ist. Die mit ihm betriebenen Fahrten müssen selbst gewerbliche Schiffahrt sein.

b) Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt folgende Überlegung: § 72 Abs.1 AZO beruht auf der Ermächtigung des § 25 Abs.1 des Zollgesetzes (ZG), wonach der Bundesminister der Finanzen (BMF) Zollfreiheit für Betriebsstoffe "zur Förderung der Schiffahrt" anordnen kann. Zweck der Ermächtigung ist im wesentlichen, Wettbewerbsverzerrungen zwischen in- und ausländischer Schiffahrt zu vermeiden (vgl. auch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 26.Februar 1985 2 BvL 17/83, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1985, 336, Abschn.B II 1 b der Gründe). Traditionsgemäß sieht das Zollrecht aller Staaten für Seeschiffe --und z.T. auch für Binnenschiffe, die oft in unmittelbarer Konkurrenz zu Seeschiffen stehen (z.B. Küstenmotorschiffe)-- Zollvergünstigungen u.a. für Treib- und Schmierstoffe vor (vgl. z.B. Absatz 1 der Erwägungsgründe des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Rates über die zollrechtliche Behandlung der Bevorratung von Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von internationalen Zügen mit Bordbedarf, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- C 73/4 vom 23.März 1978). Die Betreiber einheimischer Schiffe wären im Wettbewerb benachteiligt, müßten sie --anders als ihre ausländischen Konkurrenten-- Abgaben für die verwendeten Treib- und Schmierstoffe bezahlen. Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen müssen ihnen daher die Erleichterungen gewährt werden, in deren Genuß die Nutzer von Schiffen aus anderen Staaten gelangen, mit denen sie im Wettbewerb stehen (vgl. auch Absatz 4 der Erwägungsgründe des zitierten Kommissionsvorschlags).

c) Aufgrund der Ermächtigung des § 25 Abs.1 ZG bestand und besteht für den BMF also im wesentlichen nur insoweit die Notwendigkeit zur Normsetzung, als es sich um Betriebsstoffe für Schiffe handelt, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Schiffen anderer Staaten stehen. Dagegen fehlt ein solcher Handlungsbedarf in bezug auf Schiffe, für die ein derartiger Wettbewerb nicht in Frage kommt. Darauf ist es z.B. auch zurückzuführen, daß nach § 72 Abs.1 Satz 2 AZO schwimmende Arbeitsgeräte wie Bagger, Kräne und Getreideheber, ausdrücklich von der Abgabenfreiheit ausgenommen sind; diese sind zwar gewerblich eingesetzt, aber dem Wettbewerb durch Schiffe anderer Staaten im Regelfall nicht ausgesetzt.

Aus dem Vorstehenden wird deutlich, daß die Förderung von Charterverträgen für Schiffe, wie sie die Klägerin abschließt, außerhalb der Zweckbestimmung des § 25 Abs.1 ZG lag. Es kommt allein die Förderung der vom Charterer selbst betriebenen Schiffahrt in Frage. Diese muß aber eine Schiffahrt sein, die Opfer gewerblicher Konkurrenz durch ausländische Schiffe sein kann. Das scheidet hier schon deswegen aus, weil die Charterer selbst die Motoryacht nicht gewerblich einsetzen; sie nutzen sie entweder zu privaten Vergnügungszwecken oder --soweit Firmen die Yacht zu Tagesfahrten chartern-- zu gewerblichen Zwecken, bei denen nicht die Schiffahrt Ziel des Gewerbes ist.

Die Richtigkeit dieser Auffassung wird schließlich auch durch § 72 Abs.1 AZO i.d.F. der Änderungsverordnung vom 9.Dezember 1981 (BGBl I 1981, 1377) bestätigt (jetzt mit unverändertem Wortlaut § 46 AZO). Der Ausnahmekatalog in den Nrn.1 bis 3 des § 72 Abs.1 Satz 2 AZO in der Neufassung zeigt deutlich, daß diese von der oben gegebenen Auslegung des Begriffs "gewerbliche Schiffahrt" ausgeht. Nach der Begründung des BMF zu dieser Verordnung (Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung Z 0411 S.23) diente die Neufassung lediglich "der Präzisierung" des Begriffs "gewerbliche Schiffahrt".

2. Das FG beruft sich für seine Auffassung darauf, daß die Personenbeförderung im Freizeitbereich auf gewerbsmäßiger Grundlage erfolgen könne, wie insbesondere die große Zahl von Kreuzfahrtschiffen zeige. Es verkennt dabei den Unterschied zwischen dem Einsatz von Kreuzfahrtschiffen und dem der Motoryacht der Klägerin. Wer als Eigentümer oder Charterer ein Kreuzfahrtschiff betreibt, setzt dieses entsprechend dem wirtschaftlichen Zweck des Betriebs unmittelbar in der gewerblichen Schiffahrt ein. Die Charterer der Motoryacht der Klägerin benutzen diese dagegen nicht in der gewerblichen Schiffahrt, sondern zu Vergnügungszwecken oder zu gewerblichen Zwecken, die nicht die Schiffahrt zum Ziel haben. Die gewerbliche Vercharterung durch die Klägerin ändert daran nichts, weil diese den tatsächlichen Einsatz des Schiffes durch den Charterer unberührt läßt. Diese Auffassung wird überdies durch die Begründung des FG mittelbar bestätigt. Nach dessen Auffassung ist entscheidend, "zu welchem wirtschaftlichen Zweck das Schiff von dem Schiffahrtsunternehmen eingesetzt wird". Das ist richtig. Es kommt dabei allerdings auf das Unternehmen oder die Person an, die das Schiff auch tatsächlich einsetzt, also im Falle der Vercharterung auf die Charterer. Diese setzen im vorliegenden Fall, wie ausgeführt, das Schiff nicht in der gewerblichen Schiffahrt ein.

Da bereits die Voraussetzungen des § 72 Abs.1 AZO nicht erfüllt sind, kommt es nicht darauf an, ob die Vergünstigung des § 72 Abs.1 AZO auch deswegen ausscheidet, weil die Motoryacht als "Wassersportfahrzeug" i.S. des § 72 Abs.2 AZO anzusehen ist. Auf die entsprechenden Argumente des FG braucht daher nicht eingegangen zu werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60885

BFHE 144, 306

BFHE 1986, 306

DStR 1986, 58-58 (ST)

HFR 1986, 27-28 (ST)

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