Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 06.03.1975 - IV R 213/71

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Der Vermächtnisnehmer ist nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Steuerschuldners im Sinne des § 8 Abs. 1 StAnpG. Er ist daher gemäß § 239 Abs. 1 ZPO auch dann nicht berechtigt, den unterbrochenen Steuerprozeß des Verstorbenen aufzunehmen, wenn ihm testamentarisch die betreffenden Einkünfte, um die der Rechtsstreit geht, und die dazu gehörigen steuerlichen Pflichten übertragen worden sind.

 

Normenkette

ZPO § 239 Abs. 1; StAnpG § 8 Abs. 1

 

Tatbestand

In der einheitlichen Gewinnfeststellungssache 1965 einer KG war außer über die Frage einer wirksamen Aufnahme des Verfahrens nach dessen Unterbrechung zu entscheiden, ob bei einem inzwischen verstorbenen Gesellschafter die Entnahmen und Einlagen als Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns gemäß § 10 a EStG zutreffend festgestellt wurden. A (Steuerpflichtiger) war Komplementär der Firma St-KG (KG). Sein Gewinnanteil betrug im Jahre 1965 insgesamt 181 852 DM, seine Entnahmen betrugen 199 044 DM. Außerdem war in der Bilanz für 1965 eine Einlage von 30 000 DM aufgeführt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) ging bei der einheitlichen Gewinnfeststellung für 1965 davon aus, daß die in der Bilanz ausgewiesene Einlage von 30 000 DM nicht als eine die Entnahmen mindernde Einlage anzuerkennen sei. Es stellte deshalb nicht 169 044 DM, sondern 199 044 DM als Entnahmen des Steuerpflichtigen fest.

Gegen den einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid 1965 erhob der Steuerpflichtige Sprungklage, mit der er, um die Vergünstigung des nicht entnommenen Gewinns zu erhalten, die Anerkennung der 30 000 DM als private Einlage erstrebte.

Der Steuerpflichtige ist während des Klageverfahrens 1969 verstorben. Seine Witwe (Klägerin und Revisionsklägerin - Klägerin -) nahm den Rechtsstreit mit Schreiben vom 18. November 1970 auf. Laut Testament 1964 war sie von der Erbfolge ausgeschlossen und hat deshalb insbesondere auch die Anteile des Erblassers an der KG nicht geerbt. Sie hat jedoch den gesamten übrigen Nachlaß als Vermächtnis erhalten. Außerdem wurde sie testamentarisch verpflichtet, sämtliche Nachlaßverbindlichkeiten, insbesondere die Steuerschulden, aus dem zugewendeten Vermächtnis zu tilgen. Sie hat das Vermächtnis bei der notariellen Testamentseröffnung am 14. April 1969 angenommen.

Die KG, vertreten durch ihren jetzigen Komplementär und Geschäftsführer, wurde zum Rechtsstreit beigeladen.

Das FG hat die Aufnahme des Rechtsstreits durch die Witwe des Steuerpflichtigen als Klägerin im Sinne des § 239 Abs. 1 ZPO für zulässig angesehen und die Klage als sachlich unbegründet abgewiesen. Dagegen legte die Klägerin Revision ein.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision muß aus prozessualen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.

Da der Steuerpflichtige als der ursprüngliche Kläger während des Klageverfahrens verstorben ist, wurde das Klageverfahren gemäß § 239 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 155 FGO bis zur wirksamen Aufnahme durch den Rechtsnachfolger unterbrochen. Das FG hat aber zu Unrecht die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Steuerpflichtigen i. S. des § 239 Abs. 1 ZPO angesehen. Zur Fortführung des Prozesses ist nur der richtige Rechtsnachfolger befugt, nur er besitzt die notwendige Aktivlegitimation und Prozeßführungsbefugnis (vgl. Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl. S. 670; Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 239 Anm. III 2 a). Die Prozeßführungsbefugnis ist Prozeßvoraussetzung, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung vor dem FG vorliegen muß. Der Mangel der Prozeßführungsbefugnis ist von Amts wegen und in jeder Lage des Rechtsstreits, also auch in der Revisionsinstanz zu beachten (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Tz. 3 zu § 63 FGO).

Die Befugnis nach § 239 Abs. 1 ZPO, als Rechtsnachfolger einen Prozeß der verstorbenen Partei aufzunehmen, hat nur derjenige, auf den durch den Tod der Partei der betreffende Anspruch unmittelbar übergeht. Das ist schon nach bürgerlichem Recht regelmäßig der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger.

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Höhe der Einkommensteuerschuld des verstorbenen Steuerpflichtigen bzw. um die Feststellung ihrer Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung der KG. Für diesen Fall kommt § 8 Abs. 1 StAnpG zum Zuge, wonach bei Gesamtrechtsnachfolge - also auch bei Erbfolge - die Steuerschuld des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger übergeht. An Stelle des verstorbenen Gesellschafters sind also seine Erben Steuerschuldner geworden, unabhängig davon, ob der Erblasser oder seine Erben selbst das wollten. Nur die Erben sind daher als Steuerschuldner berechtigt, gegen die vom FA festgesetzten Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer an Stelle des verstorbenen Gesellschafters und Erblassers den Steuerprozeß fortzusetzen. Der Vermächtnisnehmer ist dazu nicht berechtigt, auch wenn er durch letztwillige Verfügung zur Übernahme der Steuerschuld und zur Fortführung des Steuerprozesses verpflichtet worden sein sollte.

Denn der Vermächtnisnehmer ist nicht Rechtsnachfolger des Erblassers. Er hat lediglich obligatorische Ansprüche gegen die Erben aufgrund des Testaments. Er kann deshalb den Steuerprozeß des Erblassers nicht nach § 239 Abs. 1 ZPO als dessen Rechtsnachfolger aufnehmen. Diese Auffassung wird von der Literatur einhellig vertreten (vgl. z. B. Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Gerichtsverfassungsgesetz, 2. Aufl. 1966, Anm. G II a 3. zu § 239 ZPO; Stein/Jonas, a. a. O., Anm. II 1 zu § 239 ZPO; Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Tz. 3 zu § 8 StAnpG).

Die Möglichkeit, daß der Vermächtnisnehmer von den Erben ermächtigt sein könnte, den Prozeß des Erblassers im eigenen Namen fortzuführen, also aufgrund einer gewillkürten Prozeßstandschaft ein gerichtliches Verfahren nach § 239 Abs. 1 ZPO aufzunehmen, ist im Steuerprozeß schon deshalb ausgeschlossen, weil die Rechte und Pflichten des Steuerschuldners, die öffentlich-rechtlicher Natur sind und nach § 8 Abs. 1 StAnpG kraft Gesetzes unabdingbar auf die Erben übergehen, nicht durch private Vereinbarungen übertragbar sind. Die gewillkürte Prozeßstandschaft des Vermächtnisnehmers anstelle der Erben zur Aufnahme eines Steuerprozesses wegen der Einkommensteuer des Erblassers oder der ihr zugrunde liegenden Einkünfte ist mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Steuerschuldnerschaft der Erben nach § 8 Abs. 1 StAnpG nicht vereinbar (vgl. dazu Urteil des BGH vom 25. Februar 1969 VI ZR 241/67 in der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1969 S. 273; Lent/Jauernig, Zivilprozeßrecht, 17. Aufl., § 22 S. 61; Ziemer/Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., Tz. 97 zu § 40 FGO).

Da feststeht, daß die Klägerin laut Testament nicht Erbin des verstorbenen Steuerpflichtigen ist, sondern nur Vermächtnisnehmerin und sie das Testament auch anerkannt hat, war sie nicht Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Steuerpflichtigen, ihres Ehemannes, auch wenn ihr die betreffenden Einkünfte, um deren Höhe der Rechtsstreit geführt wird, vermacht worden sind. Die Aufnahme des unterbrochenen Klageverfahrens hinsichtlich der einheitlichen Gewinnfeststellungssache 1965 der KG durch sie nach § 239 Abs. 1 ZPO war nicht zulässig, da ihr dazu die Prozeßführungsbefugnis fehlte. Das FG konnte gegen sie als Klägerin kein Urteil in der Streitsache erlassen. Die Vorentscheidung muß aus diesem Grunde aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen werden. Das FG hat nunmehr darauf hinzuwirken, daß das noch unterbrochene Klageverfahren durch die Erben des verstorbenen Steuerpflichtigen aufgenommen wird. Aufgrund der das finanzgerichtliche Verfahren beherrschenden Offizialmaxime ist das FG verpflichtet, den richtigen Rechtsnachfolger zu ermitteln (vgl. Klinger, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., Anm. B zu § 94 VwGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 71496

BStBl II 1975, 739

BFHE 1976, 254

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Zivilprozessordnung / § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei
    Zivilprozessordnung / § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei

      (1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.  (2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren