Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 06.03.1968 - I 135/65

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Die Rechtsprechung über die steuerliche Unbeachtlichkeit rückwirkender Vereinbarungen zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter- Geschäftsführer gilt auch für Tantiemen, die kurz vor Ablauf des Geschäftsjahres für dieses Geschäftsjahr gewährt werden.

 

Normenkette

KStG § 6 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist eine GmbH, an der zwei Gesellschafter zu je 50 % beteiligt sind. Die Gesellschafter sind zugleich Geschäftsführer der Steuerpflichtigen. Sie erhielten für das Streitjahr 1960 als Vergütung für ihre Tätigkeit zusammen 56 006 DM. Neben den festen Gehältern waren darin Umsatzprovisionen von 22 400 DM und Tantiemen in Höhe von 12 000 DM enthalten. Die Gewährung der Tantiemen beruhte auf der folgenden Vereinbarung, die im Jahre 1958 in die Dienstverträge aufgenommen wurde: "Erstmalig für 1959 erfolgt die Zahlung einer Jahresabschlußtantieme, über deren Höhe jeweils eine für diesen Zweck einzuberufende Gesellschafterversammlung im letzten Monat des Kalenderjahres zu beschließen hat." Der Beschluß, für das Streitjahr 1960 an die Geschäftsführer je 6 000 DM Tantieme zu zahlen, wurde am 13. Dezember 1960 gefaßt.

Der Revisionsbeklagte (das FA) ließ die Tantiemen von 12 000 DM bei der Veranlagung der Steuerpflichtigen für das Streitjahr nicht zum Abzug zu.

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.

Das FG hat die Auffassung vertreten, die Zahlung der Tantiemen stelle nach der Rechtsprechung des BFH über das Verbot rückwirkender Gewährung von Vergütungen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, unbeschadet der zivilrechtlichen Gültigkeit der getroffenen Vereinbarungen.

Dagegen richtet sich die als Revision zu behandelnde Rb. der Steuerpflichtigen mit dem Antrag, die Tantiemen von je 6 000 DM als Betriebsausgaben abzuziehen. Die Steuerpflichtige meint, ihre Gesellschafter-Geschäftsführer seien nicht beherrschend, da sie nicht zu mehr als 50 %, sondern zu je 50 % an der Gesellschaft beteiligt seien. Keiner könne somit dem anderen seinen Willen aufzwingen. Die Rechtsprechung des BFH über das Verbot der rückwirkenden Gewährung von Vergütungen sei daher nicht anzuwenden. Außerdem seien die Tantiemen vor Ablauf des Streitjahres festgesetzt und ausbezahlt worden. In diesem Fall seien sie nach dem BFH-Urteil I 160/62 vom 26. Februar 1964 (HFR 1964, 428) steuerlich abzugsfähig.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, deren Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz inzwischen durch Beschluß des BVerfG 1 BvR 495/63 und 325/66 vom 11. Juli 1967 (HFR 1967, 465) bestätigt wurde, kann für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft mit steuerlicher Wirkung keine Vergütung für eine zurückliegende Zeit vereinbart und keine vereinbarte Vergütung für eine zurückliegende Zeit erhöht werden (BFH-Urteil I 119/64 vom 8. März 1967, BFH 88, 289, BStBl III 1967, 372). Zutreffend hat das FG entschieden, daß nach dieser Rechtsprechung auch im Streitfall die Tantiemen in Höhe von je 6 000 DM bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens nicht abgezogen werden können.

Zu Unrecht glaubt die Steuerpflichtige, das Verbot der rückwirkenden Vereinbarungen gelte im Streitfall nicht, weil die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer nur zu je 50 % an der Gesellschaft beteiligt seien. Das Verbot setzt allerdings voraus, daß der Gesellschafter einen ins Gewicht fallenden Einfluß auf die Kapitalgesellschaft ausüben kann. Diese Voraussetzung ist aber erst dann nicht mehr erfüllt, wenn der Gesellschafter zu weniger als 25 % beteiligt ist (BFH-Urteil I 4/59 S vom 4. August 1959, BFH 69, 299, BStBl III 1959, 374), und wird selbst in diesem Fall als gegeben erachtet, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nach Lage des Einzelfalles als Gesellschafter einen ins Gewicht fallenden Einfluß auf die Willensbildung der Gesellschaft ausgeübt hat (BFH-Urteil I 178/63 U vom 10. November 1965, BFH 84, 202, BStBl III 1966, 73). Richtig ist, daß nach neuerer Rechtsprechung des Senats die Grundsätze über Pensionsrückstellungen für Anwartschaften beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften im allgemeinen dann nicht gelten, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer an der Gesellschaft nur mit 50 % beteiligt ist (BFH-Urteil I R 110/66 vom 30. November 1966, BFH 87, 343, BStBl III 1967, 153). Das gleiche gilt aber - wie der Senat inzwischen durch Urteil I 96/64 vom 29. November 1967 (BFH 91, 151, BStBl II 1968, 234) entschieden hat - nicht für die Rechtsprechung über das Verbot rückwirkender Vereinbarungen von Arbeitsvergütungen, da hier in der Regel die Interessen der Gesellschafter-Geschäftsführer in die gleiche Richtung gehen werden.

Die steuerliche Unbeachtlichkeit rückwirkender Vereinbarung gilt - wie bereits das BFH-Urteil I 164/62 U vom 31, Juli 1963 (BFH 77, 328, BStBl III 1963, 440) und neuerdings das BFH-Urteil I 96/64 (a. a. O.) betont haben - auch für umsatz- oder gewinnabhängige Bezüge. Steuerlich wirkungslos sind ferner auch - wie ebenfalls das BFH-Urteil I 164/62 U (a. a. O.) klargestellt hat - nachträgliche Vereinbarungen für das laufende Geschäftsjahr. Soweit der Senat in dem Urteil I 160/62 (a. a. O.) anders entschieden hat, hält er daran nicht fest. Die Steuerpflichtige kann sich daher nicht darauf berufen, daß der Beschluß über die Gewährung der Tantiemen für das Streitjahr 1960 am 13. Dezember 1960 gefaßt worden sei. Durch diesen Beschluß wurde den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern für eine bereits verflossene Zeit des Geschäftsjahres eine zusätzliche Vergütung gewährt, deren Höhe vorher nicht genau bestimmt war. Die Abrede in den Dienstverträgen, daß eine Jahresabschlußtantieme bezahlt werde, über deren Höhe jeweils eine Gesellschafterversammlung im letzten Monat des Kalenderjahres zu beschließen habe, läßt völlig offen, wie hoch die Tantiemen jeweils sein sollen, und schließt somit Gewinnmanipulationen, die durch die angeführte Rechtsprechung des BFH unterbunden werden sollen, nicht aus. Wie auch das BVerfG durch den Beschluß 1 BvR 495/63 und 325/66 (a. a. O.) anerkannt hat, muß jedenfalls die Bemessungsgrundlage für die Vergütung von vornherein in ihrem ganzen Umfang festgelegt sein. Das bedeutet bei gewinnabhängigen Bezügen, daß der Bruchteil des Gewinns, der als Tantieme gewährt wird, im voraus festgesetzt werden muß.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68029

BStBl II 1968, 482

BFHE 1968, 205

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
vGA bei Vergütung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern: 2. Gehaltsbestandteil Tantieme
Aktienkurs an der Börse mit Chart und Euro
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser /

Als Tantieme wird eine ergebnisabhängige Beteiligung bezeichnet, die in einem Prozentsatz des Umsatzes oder Gewinns besteht und meistens neben einer festen Vergütung gezahlt wird. Ob eine Tantieme der Höhe nach angemessen ist, richtet sich nach den Verhältnissen und den Einschätzungen der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der Tantiemevereinbarung. Abgestellt wird daher auf den Jahresbetrag in der zum Zeitpunkt der Vereinbarung zu erwartenden Höhe.


BFH: Tantiemezahlungen an den Minderheitsaktionär als verdeckte Gewinnausschüttung
Gehalt Geld Gehaltserhöhung
Bild: AdobeStock

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär der AG ist, genügt nur dann dem Fremdvergleich nicht, wenn die Umstände des Einzelfalles eindeutig darauf schließen lassen, dass sich der Aufsichtsrat bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds ausgerichtet hat.


BFH: Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen
Stapel Euro Münzen auf Chart
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser

Tantiemeforderungen, die in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen sind, fließen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu, auch wenn eine dahingehende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den (festgestellten) Jahresabschlüssen hätte gebildet werden müssen.


Rechtssichere Anwendung: Kommentar zum Außensteuergesetz
Kommentar zum Außensteuergesetz
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet eine praxisnahe und fundierte Analyse der AStG-Vorschriften. Ausgehend von Aufbau, Gegenstand, Zweck und Stellung der jeweiligen Norm in der Rechtsordnung erfolgt eine systematische Kommentierung des Gesetzestextes. Erläuterungen und Tipps für die Praxis runden den Kommentar ab.


BFH I R 26/67
BFH I R 26/67

  Leitsatz (amtlich) Die Zahlung umsatz- oder gewinnabhängiger Bezüge des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft muß, wenn sie steuerrechtlich anerkannt werden soll, auf einer im voraus getroffenen klaren und nachweisbaren ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren