Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 06.02.1985 - II R 12/84 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung der finanzgerichtlichen Ermittlungspflicht; unzulässige Vorwegnahme einer Beweiswürdigung

 

Leitsatz (NV)

Verletzung der finanzgerichtlichen Ermittlungspflicht und unzulässiges Absehen von einer Beweisaufnahme liegen vor, wenn das FG eine Partei- und Zeugenvernehmung mit der Begründung unterläßt, daß die entsprechenden Aussagen nicht imstande sein würden, die gerichtliche Überzeugung zu erschüttern.

 

Normenkette

AO 1977 § 41; FGO §§ 76, 126 Abs. 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Klin. hatte mit ihrem Sohn am 28. Dezember 1965 einen notariell beurkundeten Erbvertrag abgeschlossen, nach dessen Inhalt der Sohn ihr seine Beteiligung an der X-OHG vermächtnisweise zuwandte. Der Sohn starb am 14. April 1976. Er wurde von seinen Söhnen A und B je zur Hälfte beerbt. Am 6. August 1976 schloß die Klin. mit ihrem Enkel A einen notariell beurkundeten Abtretungsvertrag. In dessen Vorspann wird auf die Unmöglichkeit schlichter Ausschlagung zugunsten nur eines Erben verwiesen. Anschließend tritt die Klin. ihren Vermächtnisanspruch an den Enkel A ab.

Mit Bescheid vom 5. Juli 1979 setzte das FA gegen die Klin. wegen des Vermächtniserwerbs . . . DM ErbSt fest. Zur Begründung der Klage, mit der die Klin. die Aufhebung der Steuerfestsetzung begehrt, führt sie aus: Die Personen, die den Erbvertrag geschlossen hätten, seien zusammen mit dem Enkel A mündlich einig gewesen, daß die Gesellschaftsbeteiligung unmittelbar vom Sohn auf den Enkel übergehen sollte. Zum Beweis legte die Klin. eine Stellungnahme des beurkundenden Notars vor, die im wesentlichen Teil folgenden Inhalt hat: ,,Frau . . . hat mit den in der genannten Urkunde (gemeint ist die Abtretungsvereinbarung) abgegebenen Erklärungen lediglich dem mehrfach in meiner Gegenwart geäußerten Willen des Erblassers D entsprochen, daß seine Beteiligung am Unternehmen der X-OHG nach seinem Tode nicht seiner Mutter, sondern unmittelbar seinem Sohn A zufallen solle. Ich habe Herrn D seinerzeit darauf hingewiesen, daß zur Verwirklichung dieses seines Willens die Änderung des bestehenden Erbvertrages aus dem Jahr 1965 erforderlich sei. Herr D wollte diese Änderung vornehmen, sobald die damals in Aussicht genommene Teilübertragung seiner Beteiligung zu Lebzeiten an seinen Sohn A vollzogen sein würde. Darüber ist dann Herr D verstorben. . . ."

Das FG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, es liege kein formungültiges Rechtsgeschäft des Erblassers vor; denn dieser habe - wie sich aus der Erklärung des Notars ergebe - nur die Absicht der Änderung des Erbvertrags gehabt. Das FG erklärt sich für überzeugt, daß der Erblasser, der von der Formbedürftigkeit der Aufhebung bzw. Änderung des Erbvertrages gewußt habe, nicht im Vorgriff hierauf eine formungültige Aufhebung des Erbvertrages mit der Klin. vereinbart habe. Es führt wörtlich aus: ,,Die diesbezügliche Überzeugung des Gerichts ist so stark, daß sie auch nicht durch eine gegenteilige Aussage der Klin. als Partei und des A als Zeuge zu erschüttern wäre."

Mit der Revision verfolgt die Klin. ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt Verletzung von § 41 AO 1977 sowie der finanzgerichtlichen Ermittlungspflicht.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klin. ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

Das finanzgerichtliche Urteil ist deshalb aufzuheben, weil das FG der ihm obliegenden Ermittlungspflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen ist und die erforderliche Beweisaufnahme deshalb unterlassen hat, weil es sie - ohne ihr Ergebnis zu kennen - als nicht geeignet ansah, die Überzeugung des Gerichts zu erschüttern. Darin liegt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413788

BFH/NV 1985, 41

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Fremdvergleich internationaler Verrechnungspreise
    Fremdvergleich bei internationalen Verrechnungspreisen

    Der Fremdvergleich ist einer der zentralen Grundsätze im internationalen Steuerrecht und bei der Festlegung von konzerninternen Verrechnungspreisen. Das Buch analysiert die betriebswirtschaftlichen, steuerrechtlichen, verfahrensrechtlichen und praktischen Anwendungen des Fremdvergleichsgrundsatzes.


    Abgabenordnung / § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte
    Abgabenordnung / § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte

      (1) 1Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. 2Dies gilt nicht, ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren