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BFH Urteil vom 06.02.1976 - III R 93/74

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Leitsatz (amtlich)

Zum Betriebsvermögen einer GmbH & Co. KG gehören in der Regel auch die im Alleineigentum der Kommanditisten befindlichen Anteile an der geschäftsführenden Komplementär-GmbH, weil sie der unternehmerischen Tätigkeit der Kommanditisten innerhalb der Gesellschaft dienen.

 

Normenkette

BewG 1965 §§ 95, 97 Abs. 1 Nr. 5

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG mit zwei Kommanditisten. Die beiden Kommanditisten sind je zu 50 v. H. Gesellschafter der Komplementär-GmbH.

Die Klägerin ist ein Wohnungsbauunternehmen. Die Komplementär-GmbH war schon, bevor sie Gesellschafterin der Klägerin wurde, als Wohnungsbauunternehmen tätig und betätigt sich auch neben der Geschäftsführung für die Klägerin weiterhin selbständig auf diesem Gebiet. Die Beteiligung der GmbH an der Klägerin beschränkt sich auf die Geschäftsführertätigkeit; kapitalmäßig ist sie nicht beteiligt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) stellte zum 1. Januar 1969 den Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin fest. Bei dieser Wertfeststellung wurden die Anteile der Kommanditisten an der Komplementär-GmbH mit ihrem gemeinen Wert erfaßt. Der Einspruch, mit dem sich die Klägerin gegen die Erfassung der Anteile an der Komplementär-GmbH als ihr Betriebsvermögen wandte, hatte keinen Erfolg.

Das FG wies die Klage ab.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin rügt, das FG habe § 95 BewG unrichtig angewendet. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift komme es für die Einbeziehung von Wirtschaftsgütern in das Betriebsvermögen darauf an, daß jedes einzelne Wirtschaftsgut dem Gewerbebetrieb, für den der Einheitswert festzustellen ist, als Hauptzweck diene. Die Komplementär-GmbH habe in großem Umfang eigene Geschäfte betrieben. Deshalb hätten nicht alle Wirtschaftsgüter der GmbH der Geschäftsführung bei der Klägerin und damit dem Betrieb der Klägerin als Hauptzweck gedient. Gleiches müsse für die Anteile an der GmbH gelten.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den Einheitswert ihres Betriebsvermögens um den Wert der Beteiligung der Kommanditisten an der Komplementär-GmbH zu ermäßigen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Nach § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG umfaßt die wirtschaftliche Einheit des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft alle Wirtschaftsgüter, die der Gesellschaft gehören, d. h. die im Gesamthandeigentum der Gesellschafter stehen. Unternehmer des gewerblichen Betriebs einer Personengesellschaft ist jedoch nicht die Gesellschaft als solche, sondern die Gesellschafter als Mitunternehmer. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft auch § 95 BewG anzuwenden. Danach sind Wirtschaftsgüter, die dem Gewerbebetrieb der Personengesellschaft dienen, auch dann Betriebsvermögen der Gesellschaft, wenn sie im Alleineigentum eines Gesellschafters stehen (vgl. Entscheidung des BFH vom 10. April 1964 III 255/60 U, BFHE 79, 334, BStBl III 1964, 354). Außerdem sind alle Wirtschaftsgüter im Alleineigentum der Gesellschafter auch dann Betriebsvermögen der Gesellschaft, wenn sie nur dem einzelnen Gesellschafter bei der Ausübung seines Gewerbebetriebs als Mitunternehmer der Gesellschaft dienen. Unbeachtlich ist dabei, ob es sich um körperliche oder, wie bei der Beteiligung an einer GmbH, um unkörperliche Wirtschaftsgüter handelt.

Von dieser Rechtslage ausgehend hat der erkennende Senat GmbH-Anteile im Alleineigentum von Kommanditisten als Betriebsvermögen der KG behandelt, wenn die GmbH den gewerblichen Betrieb der KG gepachtet hatte (BFH-Entscheidungen vom 27. Mai 1970 III 244/65, BFHE 99, 544, BStBl II 1970, 734, und vom 19. Januar 1973 III R 27/71, BFHE 108, 551, BStBl II 1973, 438) oder von der KG Grundstücke gemietet hatte (BFH-Entscheidung vom 2. August 1968 III 30/65, BFHE 93, 483, BStBl II 1968, 814). Für diese Entscheidungen war von Bedeutung, daß die Beteiligungen an der GmbH nicht eine private Kapitalanlage der Gesellschafter der Personengesellschaft waren, sondern daß sie den Zwecken dieser Gesellschaft dienten.

2. Die Klägerin meint, daß zwischen ihr bzw. ihren Gesellschaftern und ihrer Komplementär-GmbH ein derartiges Verhältnis nicht gegeben sei, weil die Komplementär-GmbH neben der Geschäftsführung für sie auch einen selbständigen eigenen Gewerbebetrieb von nicht unerheblichem Umfang unterhalte. Dieser Einwand verkennt, daß es nicht darauf ankommt, ob eine Komplementär-GmbH neben der Geschäftsführung in einer KG noch eine andere gewerbliche Tätigkeit ausübt. Entscheidend ist vielmehr, daß die Kommanditisten aufgrund der Beteiligung an der geschäftsführenden GmbH über den Betrieb dieser GmbH auf die Geschäftsführung der KG einen besonderen Einfluß ausüben können. Der Besitz der GmbH-Anteile verleiht damit den Kommanditisten eine verstärkte Stellung in der KG, die sie lediglich aufgrund ihrer Eigenschaft als Kommanditisten nicht hätten und dient damit der mitunternehmerischen Tätigkeit der Kommanditisten innerhalb der Gesellschaft (so auch BFH-Entscheidung vom 15. Oktober 1975 I R 16/73, BFHE 117, 164, BStBl II 1976, 188). Dabei kommt es nicht darauf an, wie auch in dem Urteil I R 16/73 schon näher begründet wurde, ob die GmbH neben ihrer Geschäftsführertätigkeit auch noch eine im Verhältnis zu dieser Geschäftsführertätigkeit selbständige gewerbliche Tätigkeit ausübt. Denn dies ändert nichts daran, daß die GmbH-Anteile in Händen der Kommanditisten den betrieblichen Zwecken der KG dienen. Entgegen der Meinung der Klägerin ist deshalb auch nicht von Bedeutung, ob das Vermögen der GmbH überwiegend der Geschäftsführung bei der KG oder dem im Verhältnis zu dieser Geschäftsführung selbständigen gewerblichen Betrieb der GmbH dient. Denn selbst wenn dieses Vermögen nicht überwiegend der Geschäftsführung bei der KG dient, bleibt doch die Tatsache, daß die GmbH-Anteile in Händen der Kommanditisten das Mittel sind, um auf die Geschäftsführung bei der KG besonderen Einfluß nehmen zu können. Die Zurechnung von GmbH-Anteilen zum Betriebsvermögen der KG kann aber nur einheitlich beurteilt werden. Eine Aufteilung teils in Betriebsvermögen der KG und teils in Privatvermögen der Kommanditisten ist nicht möglich, weil die Zurechnung nach dem Hauptzweck durchzuführen ist (vgl. § 95 BewG). Gegenüber einer reinen Kapitalanlage ist aber die Beteiligung an einer GmbH als Mittel der Einflußnahme auf deren Geschäftsführung in der Regel als Hauptzweck anzusehen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Zurechnungsfrage dann anders zu beurteilen wäre, wenn die Komplementär-GmbH einen gegenüber dem Gewerbebetrieb der KG wesensfremden Betrieb unterhalten und ihre Geschäftsführertätigkeit bei der KG nur von ganz untergeordneter Bedeutung wäre. Denn für den Entscheidungsfall hat das FG unangefochten festgestellt, daß sowohl die KG wie die GmbH als Wohnungsbauunternehmen tätig waren und daß sich hieraus in der Nutzung von Büroräumen und dem Personaleinsatz Überschneidungen zwischen den beiden Gesellschaften ergaben, so daß die Klägerin und die Komplementär-GmbH nach außen als einheitliches Unternehmen in Erscheinung traten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71835

BStBl II 1976, 412

BFHE 1976, 475

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