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BFH Urteil vom 05.11.1970 - IV R 127/70

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Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit eines Schiffseichaufnehmers, die der eines Ingenieurs ähnlich ist, ist auch dann freiberuflich, wenn seine Ausbildung nicht auf wissenschaftlicher Grundlage beruht.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtszug, in dem streitig ist, ob die Tätigkeit des Revisionsbeklagten (Steuerpflichtiger) als vereidigter Schiffseichaufnehmer eine freiberufliche im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist. In einem vom FG im zweiten Rechtszug eingeholten Gutachten der Industrie- und Handelskammer vom 20. März 1970 ist über das Berufsbild des Steuerpflichtigen im wesentlichen das Folgende ausgeführt: Der Schiffseichaufnehmer ermittele anhand des Unterschiedes der Eintauchung des Schiffes vor der Entladung (bzw. Beladung) und der Eintauchung nach der Entladung (bzw. Beladung) das Gewicht der Schiffsladung und stelle darüber eine Bescheinigung aus. Die Eichaufnahme erfolge durch Abmessen des Unterschieds zwischen dem Wasserspiegel und den Eichplatten. Zur exakten Gewichtfeststellung müßten alle die Lage und das Gewicht des Schiffes beeinflussenden Faktoren berücksichtigt werden, z. B. Bewegung des Schiffes bei Wellengang, Strömung des Gewässers, Witterungsverhältnisse wie Wind und Regen, Grundberührung usw. Dies sei deswegen von großer Bedeutung, weil eine Fehleinschätzung zu einer starken Differenz zwischen dem wirklichen und dem festgestellten Wert führe. Bei dem hohen Wert mancher Ladungen könne eine geringfügige Abweichung des geschätzten vom wirklichen Gewicht einen Nachteil oder Vorteil von mehreren tausend DM für eine Partei mit sich bringen. Bei hochwertigen Materialien könne die Tonne einen Wert bis zu 1 800 DM haben.

Der Eichaufnehmer müsse auch über gute Materialkenntnisse verfügen, da sich das Gewicht der Ladung je nach Feuchtigkeit ändere, und mit Regenwasser gesättigte Kies- oder Kohleladungen haben je nach Durchlässigkeit bzw. Aufnahmebereitschaft von Wasser ein verschiedenes Gewicht. Durch einen größeren Regenguß könne sich das Ladegewicht um 50 bis 80 Tonnen vergrößern.

Der Eichaufnehmer vermerke auf der von ihm ausgestellten Bescheinigung u. a. das Ladungsgewicht. Die Berechnung dieses Gewichts erfolge anhand der im Eichschein enthaltenen Angaben über die Zunahme der Wasserverdrängung des Schiffes für Eintauchungen im Frischwasser. Diese Angaben träfen aber nicht zu auf solche Häfen, in denen das Wasser Salzgehalt habe. Hier müsse der Eichaufnehmer den Salzgehalt ermitteln und Ergänzungsberechnungen anstellen. Erst nach dieser Umrechnung könne das Ladungsgewicht ermittelt werden. Hierbei seien, wie bei allen anderen Eichaufnahmen auch die das Gewicht beeinträchtigenden Zuladungen wie z. B. Öl, Wasser usw. genau zu erfassen und nach spezifischem Gewicht zu berechnen und bei der Feststellung des Ladungsgewichts zu berücksichtigen. Die Gewichtsfeststellung erfordere gute mathematische Kenntnisse, weil der Eichaufnehmer das Ladegewicht nur nach Vermessung des Rauminhalts und der anschließenden Berechnung der einzelnen nach ihrem spezifischen Gewicht verschiedenen Güter feststellen könne.

Eine besondere Ausbildung oder Vorbildung für den Beruf des Eichaufnehmers sei nicht zwingend vorgeschrieben. Erforderlich für die Bestellung sei nach der Sachverständigenordnung eine besondere, d. h. überdurchschnittliche Sachkunde. Der Schiffseichaufnehmer müsse die technische Abwicklung der Eichaufnahme beherrschen, darüber hinaus werde von ihm auch die Kenntnis gewisser Vorschriften über die Eichung und Ausrüstung von Binnenschiffen verlangt, die eng mit der Durchführung von Eichaufnahmen zusammenhänge.

Das FA sah in der Tätigkeit des Steuerpflichtigen eine gewerbliche und zog ihn dementsprechend für die Jahre 1959 bis 1962, auch in der Einspruchsentscheidung, zur Gewerbesteuer heran.

Das FG hielt hingegen die Tätigkeit des Steuerpflichtigen im ersten Rechtsgang und nach Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils wegen eines Verfahrensfehlers auch im zweiten Rechtsgang für eine freiberufliche im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Das FG ging hierbei davon aus, daß die Tätigkeit des Steuerpflichtigen weder als eine künstlerische, noch als eine schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische anzusehen sei. Da sie auch nicht wissenschaftlich sei, müsse sie einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Berufe ähnlich sein. Bei der Entscheidung dieser Frage komme es nicht darauf an, daß sich seine Tätigkeit nur einem bestimmten der genannten Berufe vergleichbar zuordnen lasse. Es genüge vielmehr, wenn die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Eichaufnehmer dieselben charakteristischen Merkmale aufweise, die für die im Gesetz erwähnten Berufe typisch seien.

Allen als freiberuflich anerkannten Tätigkeiten sei eigen, daß zu ihrer Ausführung ein besonderes Maß an geistiger Fähigkeit erforderlich sei und der Einsatz körperlicher Kräfte oder Fertigkeiten demgegenüber zurücktrete. Gehe man hiervon aus, dann gehöre auch der Beruf des Schiffseichaufnehmers zu den freien Berufen. Nach der gutachtlichen Äußerung der zuständigen Industrie- und Handelskammer müsse der Eichaufnehmer über gute mathematische Kenntnisse verfügen und diese bei seiner Arbeit anwenden. Das Ergebnis seiner Tätigkeit, nämlich die Feststellung des nach genauen Messungen und Berechnungen ermittelten Lade- oder Leergewichts eines Schiffes, sei der Ausfluß einer geistigen Leistung, für die das mechanische Messen nur die Daten liefere. Es liege nahe, hier eine Ähnlichkeit zu der Tätigkeit des im Gesetz als Freiberufler anerkannten Vermessungsingenieurs zu sehen, der gleichfalls Messungen vornehme und danach Berechnungen anstelle.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des FA-Vorstehers ist unbegründet.

Im Ergebnis tritt der Senat der Vorentscheidung bei. Nicht zu folgen vermag er der Vorentscheidung insofern, als sie die Ähnlichkeit mit einem der im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Berufe schon dann bejaht, wenn die im Einzelfall zu beurteilende Tätigkeit die gleichen charakteristischen Merkmale aufweist, die für die im Katalog erwähnten Berufe insgesamt typisch sind. Der Senat hat mehrfach, u. a. in den Urteilen IV 601/55 U vom 27. September 1956 (BFH 63, 357, BStBl III 1956, 334; IV 84/57 U vom 14. November 1957, BFH 66, 4, BStBl III 1958, 3, und IV 54/61 vom 12. Dezember 1963, BFH 78, 349, BStBl III 1964, 136), ausgesprochen, daß ein allgemeiner Grundsatz aus der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht hergeleitet werden kann, daß vielmehr eine freiberufliche Tätigkeit nur dann in Betracht kommt, wenn diese entweder einem oder mehreren der im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG angeführten Berufe zuzurechnen oder einem oder mehreren bestimmten von ihnen ähnlich ist. Hieran hält der Senat fest.

In der letztgenannten Entscheidung hat der Senat unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen strengeren Rechtsprechung ausgeführt, daß nur dann, wenn der zu vergleichende, im Gesetz aufgeführte Beruf eine wissenschaftliche Ausbildung verlange, auch der ähnliche Beruf auf einer wissenschaftlichen Grundlage beruhen müsse, daß aber in allen anderen Fällen, in denen der Beruf ohne eine vorgeschriebene Ausbildung ausgeübt werde und in denen wie z. B. beim Ingenieur die Berufsbezeichnung rechtlich ungeschützt sei, an die Vorbildung des ähnlichen Berufs keine höheren Anforderungen gestellt werden dürften. Der Senat hält an diesen Grundsätzen auch weiterhin fest. Die gleichfalls die Tätigkeit eines Schiffseichaufnehmers betreffende Entscheidung des BFH I 381/60 U vom 29. Januar 1964 (BFH 79, 112, BStBl III 1964, 273), die noch strengere Maßstäbe an die Ausbildung im ähnlichen Berufe anlegt, gründet sich, wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf das BFH-Urteil IV 120/62 U vom 18. Juli 1963 (BFH 77, 646, BStBl III 1963, 557) ergibt, noch auf die inzwischen aufgehobene frühere Rechtsprechung des IV. Senats, ohne diese aufrechterhalten zu wollen.

Geht man von diesen Grundsätzen aus, so bestehen auf Grund des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts, insbesondere der gutachtlichen Äußerung der zuständigen Industrie- und Handelskammer, keine rechtlichen Bedenken, die Ähnlichkeit mit dem im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 angeführten Beruf eines Ingenieurs zu bejahen. In dem angeführten Beruf sind mathematisch technische Kenntnisse wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Sie muß daher als eine freiberufliche anerkannt werden, wenn sie sich, wie im Streitfall, in dem Rahmen der einem freien Beruf gezogenen Grenzen hält. Da bei dem Steuerpflichtigen nach Sachlage auch eine handwerkliche Tätigkeit ausscheidet, muß unter Berücksichtigung aller Umstände die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als eine der Tätigkeit eines Ingenieurs ähnliche beurteilt werden. Besondere Voraussetzungen in bezug auf die Ausbildung des Berufsträgers sind entgegen der Auffassung des FA hierfür nicht erforderlich.

Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Steuerpflichtigen für die Streitjahre von der Gewerbesteuer freigestellt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69405

BStBl II 1971, 319

BFHE 1971, 367

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